V ZB 144/16
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Juni 2017 V ZB 144/16 BGB §§ 183, 878; ErbbauRG §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Unwiderruflichkeit der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 183, 878; ErbbauRG §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Unwiderruflichkeit der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist. BGH, Beschl. v. 29.6.2017 – V ZB 144/16 Problem Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine erteilte Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts ( § 5 Abs. 1 ErbbauRG ) widerrufen werden kann. Im entschiedenen Fall war zur Veräußerung des Erbbaurechts die Zustimmung des Grundstückeigentümers erforderlich. Nach notarieller Beurkundung des Veräußerungsvertrages wurde die Zustimmung zunächst erteilt, sodann jedoch widerrufen. Erst hiernach bewilligte der Notar auf Grundlage der ihm erteilten Vollmacht den Übergang des Erbbaurechts und stellte den entsprechenden Eintragungsantrag. Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung das Fehlen der Eigentümerzustimmung. Entscheidung Der BGH hob die Zwischenverfügung auf und wies das Grundbuchamt an, den Vollzug des Eintragungsantrags nicht aus den in der Zwischenverfügung angegebenen Gründen zu verweigern. Zunächst bestätigte der BGH, dass die Eintragung des Übergangs des Erbbaurechts gemäß § 15 ErbbauRG den Nachweis der nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG erforderlichen Zustimmung in der Form des § 29 GBO voraussetzt und das Grundbuchamt diese Voraussetzung von Amts wegen zu prüfen hat. Die Zustimmung zur Veräußerung stelle eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, deren Voraussetzungen und Wirksamkeit nach den §§ 182 ff. BGB zu beurteilen seien. Die Einwilligung zum schuldrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Inhaber des Erbbaurechts zu dessen Übertragung verpflichte, sei daher bis zum Vertragsschluss widerruflich, die hiernach erteilte Genehmigung im Hinblick auf das Verpflichtungsgeschäft unwiderruflich. Umstritten ist jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft widerrufen werden kann. Insoweit hat der BGH nun entschieden, dass die erteilte Zustimmung unwiderruflich ist, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist. Die Widerruflichkeit bestehe nach § 183 S. 1. HS. 2 BGB nur, soweit sich aus dem Rechtsverhältnis, das der Erteilung zugrunde liegt, nicht etwas Anderes ergibt. Dies sei bei dem Rechtsverhältnis zwischen Erbbauberechtigten und Grundstückseigentümer der Fall. Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der das Rechtsverhältnis von Erbbauberechtigtem und Grundstückseigentümer in Bezug auf das als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Zustimmungserfordernis regelnden §§ 5, 6 ErbbauRG sprächen dafür, dass die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts nur einheitlich erteilt und nicht mehr widerrufen werden könne, nachdem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wirksam geworden ist. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Zustimmung nur einheitlich erteilt oder verweigert werden könne. Auch § 6 Abs. 1 ErbbauRG spreche dafür, dass das Gesetz auf einen Gleichlauf des rechtlichen Schicksals von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft abziele. Ansonsten wäre der Veräußerer schuldrechtlich verpflichtet, könnte den Vertrag jedoch nicht erfüllen. Auch liefe der Erwerber sonst Gefahr, dass der Kaufpreis zu einem Zeitpunkt fällig werde, zu dem nicht sichergestellt sei, dass alle Voraussetzungen für die Vertragsdurchführung gegeben seien. Der Grundstückseigentümer habe es in der Hand, vor Erteilung der Zustimmung zu prüfen, ob berechtigte Gründe für deren Verweigerung vorlägen. Schließlich spricht für den BGH auch der Gleichlauf mit dem Wohnungseigentumsrecht für das gefundene Ergebnis. Hier nimmt die überwiegende Ansicht an, dass die nach § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung zur Auflassung nicht mehr widerrufen werden kann, sobald die Zustimmung zum schuldrechtlichen Kausalgeschäft wirksam geworden ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.06.2017 Aktenzeichen: V ZB 144/16 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Erbbaurecht Erschienen in: DNotI-Report 2017, 150-151 MittBayNot 2018, 244-246 RNotZ 2017, 654-658 DNotZ 2018, 440-446 NotBZ 2018, 45-46 Rpfleger 2018, 8-11 Normen in Titel: BGB §§ 183, 878; ErbbauRG §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1