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Beschluss

IX ZB 98/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilungsversteigerung durch einen Miteigentümer ist nicht durch die Pfändung der Ansprüche des anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft oder auf Auszahlung des Teilungserlöses hinderbar. • § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO schützt das Pfändungspfandrecht nur gegen Verfügungen, die dessen Realisierung beeinträchtigen; die Beantragung einer Teilungsversteigerung beeinträchtigt dieses Pfändungspfandrecht nicht. • Die Zuständigkeit als Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist gegeben, wenn die Streitigkeit trotz zeitlichem Abstand in einem sachlichen Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung steht.
Entscheidungsgründe
Pfändung des Aufhebungsanspruchs hindert Teilungsversteigerung nicht • Die Teilungsversteigerung durch einen Miteigentümer ist nicht durch die Pfändung der Ansprüche des anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft oder auf Auszahlung des Teilungserlöses hinderbar. • § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO schützt das Pfändungspfandrecht nur gegen Verfügungen, die dessen Realisierung beeinträchtigen; die Beantragung einer Teilungsversteigerung beeinträchtigt dieses Pfändungspfandrecht nicht. • Die Zuständigkeit als Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist gegeben, wenn die Streitigkeit trotz zeitlichem Abstand in einem sachlichen Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung steht. Die Parteien sind Miteigentümer je ½ an einer ehemaligen Ehewohnung und zwei Tiefgaragenplätzen; die Ehe wurde 2003 geschieden. Der Antragsteller betreibt Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin und hat daneben aufgrund titulierten Forderungen Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Auszahlung von Erlösanteilen gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Antragsgegnerin beantragte ihrerseits die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Der Antragsteller erhob Drittwiderspruch und wandte sich gegen die Anordnung der Teilungsversteigerung; dies wurde vorinstanzlich abgewiesen. Der Antragsteller setzte die Verteidigung mit zugelassener Rechtsbeschwerde fort. Streitpunkt ist, ob die Pfändung bzw. die Beschlagnahme der Miteigentumsanteile die Antragstellung zur Teilungsversteigerung verhindert. • Zulässigkeit: Das Verfahren ist als Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu führen, weil die Auseinandersetzung um die ehemalige Ehewohnung trotz des zeitlichen Abstands noch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Scheidung steht. • Zur Reichweite des Pfändungsschutzes: § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO verbietet nur Verfügungen des Schuldners, die das Pfändungspfandrecht beeinträchtigen; die Teilungsversteigerung bereitet die Aufhebung der Gemeinschaft vor und zielt nicht auf die unmittelbare Entziehung des gepfändeten Erlösanteils. • Zur Natur des gepfändeten Rechts: Das Recht des Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen (§§ 741 ff., 749 BGB), ist Ausfluss des Miteigentums und dessen Wirkung der Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf das Grundverhältnis; die Pfändung dient allein der Realisierung des dem Gläubiger zustehenden Erlösanteils. • Rechtsfolgen der Pfändung: Selbst wenn eine Pfändung des Aufhebungsanspruchs möglich wäre, begründet sie kein Recht, die Teilungsversteigerung zu verhindern; der Pfändungsgläubiger wird durch die Teilungsversteigerung am Erlös fortwirksam, sodass sein Befriedigungsinteresse nicht beeinträchtigt wird. • Zur Abgrenzung zu § 1258 Abs. 2 BGB: Diese Regelung für vertragliche Pfandrechte an Anteilen ist nicht auf Pfändungspfandrechte im Zwangsvollstreckungsrecht übertragbar; das Vollstreckungsinteresse am bestmöglichen Verwertungserlös überwiegt das Sicherungsinteresse, das § 1258 schützt. • Zur Beschlagnahme: Die Beschlagnahme des Miteigentumsanteils im Forderungsverfahren (§§ 22, 23 ZVG) begründet kein Veräußerungsverbot im Verhältnis zur Teilungsversteigerung; unterschiedliche Funktionen und Beteiligte der Verfahren schließen sich nicht aus. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat zu Recht entschieden. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Pfändung der Ansprüche der Antragsgegnerin oder die Beschlagnahme ihres Miteigentumsanteils verhinderten die Beantragung oder Durchführung der Teilungsversteigerung. Maßgeblich ist, dass die Teilungsversteigerung die Verwertungschancen erhöht und das Pfändungspfandrecht des Gläubigers am Erlös nicht beeinträchtigt wird; damit bleibt das Befriedigungsinteresse des Pfändungsgläubigers gewahrt. Der Beschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei Miteigentum auf eine effektive Verwertung zugunsten aller Berechtigten ankommt, weshalb ein Miteigentümer auch nach Pfändung der Teilungsansprüche die Teilungsversteigerung beantragen kann.