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Beschluss

III ZR 63/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung eines bereits bestehenden Mandats nicht zu vertreten hat. • Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht verlangt werden, um eine inhaltlich den Vorstellungen der Partei entsprechende Begründung zu erzielen. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Beiordnung eines Notanwalts; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen • Ein Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung eines bereits bestehenden Mandats nicht zu vertreten hat. • Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht verlangt werden, um eine inhaltlich den Vorstellungen der Partei entsprechende Begründung zu erzielen. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin begehrte die Beiordnung eines Notanwalts und rügte die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken. Zuvor hatte die Klägerin einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mandatiert, der fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet. Zwischen Klägerin und Anwalt bestanden Differenzen über den Inhalt der Beschwerdebegründung; der Anwalt legte das Mandat nieder, nachdem er eine Begründung eingereicht hatte, die nicht den Vorstellungen der Klägerin entsprach. Die Klägerin beantragte daraufhin bei Gericht die Beiordnung eines Notanwalts zur Ergänzung der Begründung. Das Revisionsgericht prüfte zudem, ob die Beschwerde zur Zulassung der Revision führt. • Rechtliche Grundlage für Beiordnung ist § 78b Abs. 1 ZPO; sie setzt voraus, dass die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet oder die Mandatsbeendigung nicht zu vertreten hat. • Hat die Partei bereits einen vertretungsbereiten, zugelassenen Rechtsanwalt mandatiert und dieser fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet, ist die Beiordnung eines Notanwalts nur möglich, wenn die Partei die Mandatsbeendigung nicht zu vertreten hat; hier fehlen entsprechende Umstände. • Die bloße Unzufriedenheit der Klägerin mit der inhaltlichen Ausgestaltung der vom Anwalt eingereichten Beschwerdebegründung rechtfertigt nicht die Bestellung eines Notanwalts; das Recht auf Beiordnung dient nicht der Durchsetzung inhaltlicher Vorstellungen der Partei. • Zudem war die Begründungsfrist bereits abgelaufen, sodass ein ergänzendes Vorgehen nicht mehr möglich war. • Zur Nichtzulassungsbeschwerde: Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt der Bundesgerichtshof, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert; diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt, daher ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen. Die Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt, weil die Klägerin bereits einen vertretungsbereiten, zugelassenen Anwalt gehabt hatte und die Mandatsbeendigung von der Klägerin zu vertreten war bzw. die bloße Unzufriedenheit mit der Beschwerdebegründung keinen Anspruch begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) nicht vorliegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insgesamt hat die Klägerin daher keinen Erfolg, weil weder ein Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts bestand noch Gründe für die Zulassung der Revision ersichtlich waren.