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Beschluss

III ZB 95/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs.2 ZPO). • Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist trifft den anwaltlichen Vertreter ein eigenes Verschulden, wenn er bei Vorlage der Akte zur fristgebundenen Prozesshandlung die Eintragung der Frist in den Fristenkalender nicht selbst überprüft. • Der Anwalt darf die Fristenberechnung und -notierung an eine zuverlässige Kanzleiangestellte übertragen; er muss jedoch organisatorisch sicherstellen, dass Fristen zuerst im Kalender eingetragen werden und die Handakte eine Gegenkontrolle ermöglicht. • Fehlende klare innerkanzleiche Anweisung, Fristen stets zuerst im Kalender zu notieren, kann ein Organisationsmangel sein, der die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließt.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist: Versagung der Wiedereinsetzung wegen unzureichender Fristenorganisation • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs.2 ZPO). • Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist trifft den anwaltlichen Vertreter ein eigenes Verschulden, wenn er bei Vorlage der Akte zur fristgebundenen Prozesshandlung die Eintragung der Frist in den Fristenkalender nicht selbst überprüft. • Der Anwalt darf die Fristenberechnung und -notierung an eine zuverlässige Kanzleiangestellte übertragen; er muss jedoch organisatorisch sicherstellen, dass Fristen zuerst im Kalender eingetragen werden und die Handakte eine Gegenkontrolle ermöglicht. • Fehlende klare innerkanzleiche Anweisung, Fristen stets zuerst im Kalender zu notieren, kann ein Organisationsmangel sein, der die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließt. Die Kläger machten Amtshaftungsansprüche wegen Überflutung ihres Grundstücks geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Die fristgemäße Berufungsbegründung wurde nach Ablauf der Frist, am 28. Juni 2016, per Fax eingereicht; die Frist endete nach Auffassung der Kläger am 27. Juni 2016. Die Kläger beantragten Wiedereinsetzung mit dem Vortrag, eine langjährig tätige Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Fristen berechnet und in die Handakte eingetragen, jedoch im Fristenkalender versehentlich den 28. Juni statt den 27. Juni notiert. Dieser Ablauf wurde durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. • Die nach § 574 Abs.1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die angeführten Voraussetzungen des § 574 Abs.2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, einheitliche Rechtsprechung) nicht vorliegen. • Ein Rechtsanwalt kann die Fristenberechnung einer zuverlässigen Kanzleiangestellten überlassen; bei Vorlage der Akte zur fristgebundenen Handlung obliegt ihm jedoch die eigene Kontrolle, insbesondere durch Prüfung der Handakte. • Zur ordnungsgemäßen Fristenorganisation gehört eine klare Anweisung, dass Fristen zuerst im Fristenkalender einzutragen sind und die Handakte Erledigungsvermerke oder vergleichbare Hinweise für eine effektive Gegenkontrolle aufweist. • Die Kläger konnten nicht darlegen, dass eine solche verbindliche organisatorische Anweisung bestand; der geschilderte Ablauf legt vielmehr nahe, dass der Erledigungsvermerk vor der Kalendereintragung gesetzt wurde, sodass die Gegenkontrolle ausgeblieben ist. • Mangels nachgewiesener geeigneter organisatorischer Maßnahmen und wegen des daraus resultierenden eigenen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten war die Wiedereinsetzung zu versagen; die Berufung blieb daher unzulässig. Die Rechtsbeschwerde der Kläger wird als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eine unzureichende Organisation des Fristenwesens feststellbar ist. Es fehlte an einer klaren Anweisung, Fristen zwingend zuerst im Fristenkalender zu notieren, wodurch die erforderliche Gegenkontrolle über die Handakte nicht möglich war und die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kausal wurde. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen; der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 8.315,36 €.