Beschluss
5 StR 226/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach Scheitern einer ersten Verständigung abgegebenes Geständnis kann der Angeklagte bei Abschluss einer neuen Verständigung konkludent zur Grundlage der Entscheidung machen.
• Das Verwertungsverbot des §257a Abs.4 S.3 StPO greift nur, wenn nach dem Scheitern einer Verständigung keine neue Verständigung erfolgt und der Angeklagte erneut gleichlautend gesteht.
• Ein Geständnis aus einer zuvor gescheiterten Verständigung unterliegt der Disposition des Angeklagten und ist nicht mit einem durch verbotene Methoden erlangten Geständnis (§136a StPO) gleichzusetzen.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit geständnisbasierter Verständigungen nach Scheitern einer ersten Einigung • Ein nach Scheitern einer ersten Verständigung abgegebenes Geständnis kann der Angeklagte bei Abschluss einer neuen Verständigung konkludent zur Grundlage der Entscheidung machen. • Das Verwertungsverbot des §257a Abs.4 S.3 StPO greift nur, wenn nach dem Scheitern einer Verständigung keine neue Verständigung erfolgt und der Angeklagte erneut gleichlautend gesteht. • Ein Geständnis aus einer zuvor gescheiterten Verständigung unterliegt der Disposition des Angeklagten und ist nicht mit einem durch verbotene Methoden erlangten Geständnis (§136a StPO) gleichzusetzen. Der Angeklagte hatte in einem Strafverfahren mit dem Gericht Verständigungsverhandlungen geführt, die zunächst scheiterten. Später kam es zu einer zweiten, formgerechten Verständigung, wobei das Gericht das vorher abgelegte Geständnis des Angeklagten zur Grundlage seiner Entscheidung nahm. Der Angeklagte rügte in der Revision unter anderem eine Verletzung des Verwertungsverbots nach §257c bzw. §257a StPO. Der Generalbundesanwalt nahm in seiner Zuschrift Stellung und vertrat die Ansicht, dass die konkludente Bezugnahme auf das ursprüngliche Geständnis im Rahmen einer neuen Verständigung zulässig sei. Das Landgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten verurteilt; der Bundesgerichtshof prüfte die Revision und fand keine rechtlichen Fehler zugunsten des Angeklagten. • Rechtliche Einordnung: §257c Abs.4 S.3 StPO und §257a Abs.4 S.3 StPO regeln das Verwertungsverbot nach dem Scheitern einer Verständigung; dieses Verbot greift nur, wenn keine neue Verständigung zustande kommt. • Auslegung: Bei Abschluss einer neuen, formgerechten Verständigung ist es dem Angeklagten erlaubt, auf ein zuvor abgegebenes Geständnis zurückzugreifen; eine konkludente Erklärung genügt, das frühere Geständnis zur Grundlage zu machen. • Differenzierung: Das Geständnis aus einer gescheiterten Verständigung ist dispositiv; es ist nicht mit durch unzulässige Methoden (z. B. Folter) erzwungenen Geständnissen nach §136a StPO gleichzusetzen, die grundsätzlich unverwertbar sind. • Anwendung: Die hier geprüfte zweite Verständigung war formgerecht, das Landgericht durfte das frühere Geständnis verwerten; daraus folgt, dass keine Verfahrensfehler vorliegen, die die Verwerfung der Revision rechtfertigen würden. • Prozessuales Ergebnis: Mangels Rechtsfehlers ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Revision des Angeklagten wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Die zweite, formgerechte Verständigung legitime die konkludente Bezugnahme auf das zuvor abgegebene Geständnis; das Verwertungsverbot des §257a Abs.4 S.3 StPO war daher nicht verletzt. Das Geständnis aus der gescheiterten Verständigung unterliegt der Disposition des Angeklagten und ist nicht mit einem durch verbotene Zwangsmethoden erlangten Geständnis vergleichbar. Folglich bleibt das Urteil des Landgerichts Saarbrücken bestehen und der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.