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Entscheidung

5 StR 167/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:290617B5STR167.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 167/17 vom 29. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die in den Niederlanden erlittene Ausliefe- rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe an- gerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Dölp König Berger Mosbacher