Beschluss
XI ZB 1/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsberechtigt im Aufgebotsverfahren nach § 467 FamFG ist bei Inhaberpapieren nur der bisherige Inhaber; ein materiell Berechtigter ohne Inhaberstellung ist nicht antragsbefugt.
• § 467 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis; Absatz 1 gilt für Inhaberpapiere gesondert und kann nicht dahin ausgelegt werden, dass neben dem bisherigen Inhaber auch der aus der Urkunde Berechtigte Antragsrecht hat.
• Eine schlüssige Ermächtigung des bisherigen Inhabers zur Beantragung des Aufgebots ist Voraussetzung für die Antragsbefugnis des Antragstellers, fehlt diese, ist das Verfahren unzulässig.
Entscheidungsgründe
Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren bei Inhaberpapiere beschränkt auf bisherigen Inhaber • Antragsberechtigt im Aufgebotsverfahren nach § 467 FamFG ist bei Inhaberpapieren nur der bisherige Inhaber; ein materiell Berechtigter ohne Inhaberstellung ist nicht antragsbefugt. • § 467 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis; Absatz 1 gilt für Inhaberpapiere gesondert und kann nicht dahin ausgelegt werden, dass neben dem bisherigen Inhaber auch der aus der Urkunde Berechtigte Antragsrecht hat. • Eine schlüssige Ermächtigung des bisherigen Inhabers zur Beantragung des Aufgebots ist Voraussetzung für die Antragsbefugnis des Antragstellers, fehlt diese, ist das Verfahren unzulässig. Der in Argentinien lebende Antragsteller beantragt die Kraftloserklärung von 32 Anteilscheinen über 5.900 Anteile eines offenen Rentenfonds. Er gab an, die Anteilscheine hätten sein Onkel S. in den 1990er Jahren erworben und die Papiere im November 2005 schenkweise auf ihn übertragen; die Mantelbögen seien ihm jedoch nie übergeben worden. Nach dem Tod des Onkels löste der Antragsteller wiederholt Zinsscheine ein, stellte aber Ende 2010 fest, dass die Mantelbögen fehlten. Das Amtsgericht lehnte den Ausschließungsantrag ab; auch das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Der Antragsteller rügt dies mit Rechtsbeschwerde, mit der er die Kraftloserklärung weiterverfolgt. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht nach § 70, § 71 FamFG eingelegt und statthaft. • Antragsberechtigung gem. § 467 Abs. 1 FamFG fehlt: Bei den streitigen Anteilscheinen handelt es sich um Inhaberpapiere; nach dem Vortrag des Antragstellers hat er zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Urkunden so erlangt, dass er sie hätte vorlegen können. Damit hat er nicht die Stellung des bisherigen Inhabers und ist nicht antragsbefugt. • Keine Antragsbefugnis aus § 467 Abs. 2 FamFG: Absatz 2 gilt nicht für Inhaberpapiere; Abs. 1 und Abs. 2 stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, sodass der materiell Berechtigte ohne Inhaberstellung nicht kraft Absatz 2 das Aufgebot betreiben kann. • Schutz der Rechtsverkehrs- und Ausstellerinteressen: Die Beschränkung der Antragsbefugnis auf den bisherigen Inhaber entspricht der Bedeutung der Inhaberschaft und verhindert, dass ein materiell Berechtigter durch das Aufgebotsverfahren erstmals eine dem Inhaber vergleichbare Stellung erlangt. • Fehlende Ermächtigung: Soweit der Antragsteller sich auf eine Ermächtigung durch den verstorbenen Onkel beruft, ergibt sich aus seinem Vortrag keine schlüssige Ermächtigung zur Beantragung des Aufgebots, weil die Mantelbögen nach dessen eigenen Angaben bewusst zurückbehalten und ihre Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart war. • Rechtsfolgen: Mangels Antragsbefugnis war das Verfahren bereits unzulässig und der Antrag daher in den Vorinstanzen zu Recht zurückgewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller. Begründung: Der Antragsteller war nicht antragsberechtigt nach § 467 FamFG, weil es sich um Inhaberpapiere handelt und nur der bisherige Inhaber das Aufgebotsverfahren nach § 467 Abs. 1 FamFG betreiben kann. § 467 Abs. 2 FamFG findet auf Inhaberpapiere keine Anwendung, sodass ein materiell Berechtigter ohne tatsächliche Inhaberstellung nicht über das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung herbeiführen kann. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers keine schlüssige Ermächtigung durch den Onkel, die Antragsbefugnis zu begründen. Der Gegenstandswert wurde auf bis zu 25.000 € festgesetzt.