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Urteil

V ZR 39/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO kann nur vomjenigen erhoben werden, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung als Vollstreckungsschuldner im Grundbuch eingetragen ist. • Bei einer Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 BGB ist für das Fortbestehen oder den Übergang der Grundschuld auf den Grundstückseigentümer die Einwilligung desjenigen maßgeblich, dem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört (eingetragener Eigentümer). • Die Person des Sicherungsgebers ist für die Zustimmung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht nach wirtschaftlichen oder schuldvertraglichen Kriterien zu bestimmen; historische Vormerkungen, Kaufpreiszahlung oder Belastungsvollmacht begründen keine Einwilligung des eingetragenen Eigentümers. • Fehlt die Einwilligung des zum Zeitpunkt der Schuldübernahme eingetragenen Eigentümers, gehen die Grundschulden kraft Gesetzes auf diesen über und können damit in ein Eigentümergrundpfandrecht umgewandelt sein. • Ist die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage unklar, bleibt die Frage eines etwaigen Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB offen und erfordert weitere Prüfung, insbesondere ob der Erwerb gegen das Veräußerungsverbot wirksam geworden ist (z. B. §§ 23 ZVG, 878, 892 BGB).
Entscheidungsgründe
Einwilligung des eingetragenen Eigentümers bei Schuldübernahme bestimmt Fortbestand von Grundschulden • Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO kann nur vomjenigen erhoben werden, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung als Vollstreckungsschuldner im Grundbuch eingetragen ist. • Bei einer Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 BGB ist für das Fortbestehen oder den Übergang der Grundschuld auf den Grundstückseigentümer die Einwilligung desjenigen maßgeblich, dem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört (eingetragener Eigentümer). • Die Person des Sicherungsgebers ist für die Zustimmung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht nach wirtschaftlichen oder schuldvertraglichen Kriterien zu bestimmen; historische Vormerkungen, Kaufpreiszahlung oder Belastungsvollmacht begründen keine Einwilligung des eingetragenen Eigentümers. • Fehlt die Einwilligung des zum Zeitpunkt der Schuldübernahme eingetragenen Eigentümers, gehen die Grundschulden kraft Gesetzes auf diesen über und können damit in ein Eigentümergrundpfandrecht umgewandelt sein. • Ist die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage unklar, bleibt die Frage eines etwaigen Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB offen und erfordert weitere Prüfung, insbesondere ob der Erwerb gegen das Veräußerungsverbot wirksam geworden ist (z. B. §§ 23 ZVG, 878, 892 BGB). Der Grundstückseigentümer Dr. S. verkaufte 1998 ein Grundstück an eine GmbH (K.-GmbH) und erteilte eine Belastungsvollmacht. Zur Sicherung eines Kredits der Beklagten bestellte die K.-GmbH 1999 zwei Sicherungsgrundschulden auf dem Grundstück. Die K.-GmbH veräußerte später eine Teilfläche an die Klägerin; es wurden Auflassungsvormerkungen eingetragen. Nach Insolvenzen ging das Grundstück zwischen verschiedenen GmbHs über; eine neue GmbH (K.-H.-GmbH) übernahm 2001 die Kreditverbindlichkeiten ohne Einwilligung des damals eingetragenen Eigentümers Dr. S. Die Beklagte betrieb Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden; eine Zwangsversteigerung wurde 2009 angeordnet. Die Klägerin wurde 2010 als Eigentümerin der vermessenen Teilfläche eingetragen und begehrte gerichtlich die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung sowie die Löschung der Grundschulden. • Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage: Die Klage kann nach § 767 ZPO nur vomjenigen erhoben werden, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung als Schuldner im vollstreckbaren Titel oder in der Vollstreckungsklausel genannt ist; hier war bei Anordnung der Zwangsversteigerung (15.6.2009) noch die K.-H.-GmbH als Eigentümerin eingetragen, nicht die Klägerin, sodass die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin unzulässig sein kann. • Rechtsfolge der Schuldübernahme: Nach § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1168 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB) geht die für die übernommene Schuld bestehende Grundschuld auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, derjenige, dem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, hat eingewilligt (§ 418 Abs. 1 Satz 3 BGB). • Maßgebliche Person der Einwilligung: Entscheidend ist die Einwilligung des eingetragenen Eigentümers zum Zeitpunkt der Schuldübernahme; wirtschaftliche oder vorgemerkte Erwerberstellungen, Kaufpreiszahlung oder Belastungsvollmacht ersetzen die Einwilligung nicht. • Auslegung der Sicherungsvereinbarung hilft nicht: Die Person, die durch § 418 Abs. 1 BGB geschützt werden soll, ist der eingetragene Eigentümer; die Frage, wer Sicherungsgeber vertraglich gemeint ist, darf nicht an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Unterscheidung treten. • Anwendung auf den Fall: Da die Einwilligung des damals eingetragenen Eigentümers Dr. S. in die 2001 vereinbarte Schuldübernahme fehlt, sind die Grundschulden kraft Gesetzes auf ihn übergegangen und damit nicht mehr in der ursprünglich angenommenen Form der Beklagten zuzuordnen. • Verfahrensrechtliche Folge: Die Sache ist nicht entscheidungsreif; das Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Bei erneuter Verhandlung sind u. a. die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage unter dem Gesichtspunkt einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel sowie die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs der Klägerin gegenüber der Beklagten (insb. §§ 23 ZVG, 878, 892, 891, 894 BGB) zu prüfen. Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsgericht stellt klar, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht Vollstreckungsschuldnerin im Sinn des § 767 ZPO war, sodass ihre Vollstreckungsabwehrklage auf dieser Grundlage unzulässig sein kann. Zugleich hat das Revisionsgericht entschieden, dass die zwischen den GmbHs vereinbarte Schuldübernahme ohne die Einwilligung des zum Zeitpunkt der Schuldübernahme eingetragenen Eigentümers Dr. S. dazu geführt hat, dass die Grundschulden kraft Gesetzes auf diesen übergegangen sind. Damit ist die rechtliche Zuordnung der Grundschulden anders zu beurteilen, und die Frage eines Anspruchs der Klägerin auf Löschung der Grundschulden (§ 894 BGB) sowie die Wirksamkeit ihres Eigentumserwerbs gegenüber der Beklagten bleiben offen und bedürfen weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht; daher erfolgte die Zurückweisung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.