Leitsatz
VII ZB 5/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZB5.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5/14 vom 21. Juni 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 755 Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzuläs- sig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. August 2014 - VII ZB 4/14). BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30. Januar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 22. Juli 2013 unter Überreichung eines vollstreckbaren Titels einen "Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 ZPO", da dieser nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamts unbekannt verzogen war. Der Gerichtsvollzieher ersuchte die Gläubigerin, auch einen Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft zu erteilen, weil eine Aufenthaltsermittlung nur zusam- men mit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig sei. Die Gläubige- rin lehnte dies ab. Ihre Erinnerung gegen die Untätigkeit des Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be- schwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerde- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. 1 - 3 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hält für die Durchführung einer Aufenthaltser- mittlung nach § 755 ZPO einen konkreten Vollstreckungsauftrag für erforderlich. Unter Vollstreckungsauftrag im Sinne des § 755 ZPO sei nichts anderes als in § 754 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Hiermit sei ein eindeutiger und bestimmter An- trag gemeint, der genaue Angaben zu den Personen, der Vollstreckungsforde- rung und der beantragten Vollstreckungshandlung enthalten müsse. Im glei- chen Sinne sei der Begriff in § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verstehen. Der Auf- trag zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners selbst stelle keine Voll- streckungshandlung dar, sondern solle eine solche lediglich vorbereiten. Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte des zum 1. Januar 2013 neu gefassten § 755 ZPO ergebe sich nichts anderes. Der von der Gläubigerin erteilte Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufent- haltsorts sei nach diesen Maßstäben unzureichend, weil er zu unbestimmt sei. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Be- schwerdegericht vertretene Rechtsauffassung, die unter anderem derjenigen des Landgerichts Heidelberg (DGVZ 2014, 93) entspricht, teilt (Beschluss vom 14. August 2014 - VII ZB 4/14 Rn. 3). Daran hält der Senat fest. Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforde- rungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungs- aufträge sind unzulässig (vgl. LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93, 94, juris 2 3 4 5 6 - 4 - Rn. 9 - 15; zustimmend BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. März 2017, § 755 Rn. 2, 4; Büttner, DGVZ 2014, 188; Hintzen in Heussen/Hamm, Beck'sches Rechts- anwalts-Handbuch, 11. Aufl., § 5 Rn. 55; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 755 Rn. 3; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 755 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 755 Rn. 2). a) Für dieses Verständnis spricht die dem Wortlaut in §§ 753, 754 ZPO entsprechende Formulierung in § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzie- her "auf Grund des Vollstreckungsauftrags" und unter "Übergabe der vollstreck- baren Ausfertigung" Ermittlungen des Aufenthaltsorts des Schuldners vorneh- men darf. Es handelt sich danach nicht um ein separates und eigenständiges Verfahren, sondern steht im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 802a ff. ZPO. Die Aufenthaltsermittlung ist keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbe- fugnis (vgl. LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93, 94, juris Rn. 12 m.w.N.). b) Die Systematik des Gesetzes, insbesondere die erst nachfolgende Beschreibung eines konkreten Vollstreckungsauftrags in § 802a Abs. 2 ZPO, spricht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen dieses Verständnis. Der Abschnitt 1 des Buchs 8 der Zivilprozessordnung regelt im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung auch allgemein bestimmte Befugnisse des Gerichtsvollziehers (vgl. § 754 ZPO), setzt aber je- weils den in den spezielleren Vorschriften näher bezeichneten Vollstreckungs- auftrag voraus. c) Bei der Auslegung des Gesetzes ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen des § 755 ZPO das Grundrecht des Schuldners auf in- formationelle Selbstbestimmung berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 7 8 9 - 5 - 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 26 ff. zu § 802l ZPO). Des- halb ist für die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift eine Rechtfertigung not- wendig. Hierfür kommen insbesondere die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, die den Staat verpflichten, effektive Mittel zur Durchset- zung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, aaO Rn. 23 m.w.N.). Es spricht daher alles dafür, dass die Durchsetzung einer solchen Forderung und nicht schon die bloße In- nehabung eines entsprechenden Titels die materielle Voraussetzung für die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO ist. Dem entspricht die - 6 - Gesetzesbegründung, nach der sie der Zeitersparnis dienen (BT-Drucks. 16/10069, S. 23), mithin die Zwangsvollstreckung beschleunigen sollen, indem vermieden wird, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort ermittelt und mitgeteilt hat. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 09.12.2013 - 433 M 15111/13 - LG Leipzig, Entscheidung vom 30.01.2014 - 7 T 822/13 -