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Beschluss

VII ZB 17/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wurde die Wertgrenze des früheren § 802l Abs.1 Satz 2 ZPO nachträglich ersatzlos gestrichen, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von Auskunfterhebungen nach § 802l ZPO auf die seit Inkrafttreten geltende Rechtslage abzustellen. • Die Rechtsbeschwerde kann eine Beschwerdeentscheidung aufheben, wenn das nachträglich geänderte Gesetz das streitige Rechtsverhältnis erfasst. • Nach der seit 26.11.2016 geltenden Fassung des § 802l Abs.1 ZPO ist die Einholung von Auskünften nach den dort genannten Voraussetzungen unabhängig von einer Mindesttitulierung möglich.
Entscheidungsgründe
Einholung von Auskünften nach § 802l ZPO nicht mehr an Wertgrenze gebunden • Wurde die Wertgrenze des früheren § 802l Abs.1 Satz 2 ZPO nachträglich ersatzlos gestrichen, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von Auskunfterhebungen nach § 802l ZPO auf die seit Inkrafttreten geltende Rechtslage abzustellen. • Die Rechtsbeschwerde kann eine Beschwerdeentscheidung aufheben, wenn das nachträglich geänderte Gesetz das streitige Rechtsverhältnis erfasst. • Nach der seit 26.11.2016 geltenden Fassung des § 802l Abs.1 ZPO ist die Einholung von Auskünften nach den dort genannten Voraussetzungen unabhängig von einer Mindesttitulierung möglich. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 357,60 €, zuzüglich Verfahrenskosten und Nebenforderungen. Sie beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab mit der Begründung, die Hauptforderung unterschreite die bisherige Mindestschwelle von 500 €. Das Landgericht bestätigte die Ablehnung. Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde ein und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Auskünfte einzuholen. • Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO statthaft und zulässig; die Prüfung erfolgt auf Rechtsfehler. • Für die Rechtsprüfung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgeblich; ein nachträgliches Gesetz ist zu berücksichtigen, wenn es das streitige Rechtsverhältnis erfasst. • Die bis 25.11.2016 geltende Fassung des § 802l Abs.1 Satz2 ZPO sah eine Wertgrenze von 500 € vor, die das Beschwerdegericht heranzog. • Seit dem 26.11.2016 wurde die frühere Wertgrenze ersatzlos gestrichen; damit sind die Maßnahmen des § 802l Abs.1 ZPO bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung möglich. • Vor diesem neuen Rechtsstand ist die vom Gerichtsvollzieher und dem Beschwerdegericht gegebene Begründung für die Ablehnung nicht mehr tragfähig, weshalb die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben sind. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt und des Amtsgerichts Offenbach. Der Gerichtsvollzieher ist anzuweisen, die Einholung von Auskünften nach § 802l ZPO nicht aus den bisherigen Gründen (insbesondere der früheren Wertgrenze von 500 €) abzulehnen. Maßgeblich ist die seit dem 26.11.2016 geltende Fassung des Gesetzes, nach der keine Mindesttitulierung mehr erforderlich ist; deshalb bestand kein rechtlicher Grund, die Auskünfte zu verweigern. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren wurden dem Schuldner auferlegt.