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Entscheidung

V ZA 17/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210617BVZA17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210617BVZA17.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 17/17 vom 21. Juni 2017 in der Rücküberstellungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos- tenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilli- gung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) nicht dargetan. Er hat lediglich die bereits in der Beschwerdeinstanz eingereich- te Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch- mals vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies jedoch nicht aus- reichend, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- troffenen durch seine Abschiebung nach Bulgarien grundlegend verändert ha- ben. Dass sie sich trotz der Veränderung seiner Lebensumstände im Ergeb- 1 - 3 - nis nicht verändert hätten, hat der Betroffene nicht erklärt (vgl. zum Ganzen Se- nat, Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris mwN). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 10.01.2017 - XIV 2/17 - LG Meiningen, Entscheidung vom 01.03.2017 - (6) 2 T 38/17 -