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Beschluss

EnVZ 50/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan; die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. • Anträge auf Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV kann nur der Letztverbraucher stellen; eine Ausdehnung auf verbundene Unternehmen nach § 15 AktG ist nicht geboten. • Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte regelt, welche Lasten und Netzentgeltanteile bei Kundenanlagen zu berücksichtigen sind, sagt aber nichts über die Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV aus. • Die tatrichterliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur weist keinen revisionsrelevanten Rechts- oder Verfahrensfehler auf.
Entscheidungsgründe
Antragsberechtigung für individuelle Netzentgelte allein beim Letztverbraucher • Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan; die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. • Anträge auf Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV kann nur der Letztverbraucher stellen; eine Ausdehnung auf verbundene Unternehmen nach § 15 AktG ist nicht geboten. • Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte regelt, welche Lasten und Netzentgeltanteile bei Kundenanlagen zu berücksichtigen sind, sagt aber nichts über die Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV aus. • Die tatrichterliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur weist keinen revisionsrelevanten Rechts- oder Verfahrensfehler auf. Die Betroffene beklagte, dass ihr die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden sei, nachdem die Bundesnetzagentur über die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV entschieden hatte. Streitpunkt war, wer antragsberechtigt ist und ob verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG Anträge stellen können. Die Betroffene berief sich auf eine weitergehende Antragsbefugnis und auf die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte. Das Beschwerdegericht hatte die Nichtzulassung bestätigt; das Landgericht prüfte insoweit die Ermessensausübung der Bundesnetzagentur. Die Beschwerdeführerin rügte sowohl die Auslegung der Antragsbefugnis als auch die tatrichterliche Prüfung der Ermessensentscheidung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil kein Zulassungsgrund nach § 86 Abs. 2 EnWG glaubhaft gemacht wurde. • Zur Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV: Gesetzlich ist der Begriff des Letztverbrauchers in § 3 Nr. 25 EnWG eindeutig gefasst; daher kann nur der Letztverbraucher den Antrag stellen. Eine Ausweitung auf verbundene Unternehmen nach § 15 AktG fehlt an sachlicher Grundlage und widerspricht der gesetzlichen Regelung. • Die von der Bundesnetzagentur erlassene Festlegung vom 11.12.2013 regelt die Bemessung der für eine individuelle Vereinbarung relevanten Strommengen und Netzentgeltanteile bei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a, 24b EnWG. Sie begründet jedoch keine andere Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV. • Zur Frage, ob für § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV der kaufmännisch-bilanzielle oder der tatsächliche physikalische Bezug maßgeblich sei: Abweichende Aussagen des Beschwerdegerichts stehen nicht im Widerspruch zur letztlich maßgeblichen Senatsrechtsprechung, sind aber nur eine nicht tragende Hilfsbegründung. • Die tatrichterliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur durch das Beschwerdegericht zeigt keine entscheidungserheblichen Rechts- oder Verfahrensfehler; die Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 86 Abs. 2 EnWG aufgezeigt, insbesondere fehlt die notwendige Darlegung, dass sie als anderer als der gesetzliche Letztverbraucher antragsberechtigt wäre; Anträge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV kann nur der Letztverbraucher stellen. Die Auslegung der Bundesnetzagentur zur Ermittlung individueller Entgelte ändert nichts an der Antragsbefugnis. Schließlich ist die tatrichterliche Prüfung der Ermessensausübung der Bundesnetzagentur nicht fehlerhaft. Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde trägt die Betroffene; die Beteiligten tragen sonst ihre außergerichtlichen Kosten selbst.