Leitsatz
EnVR 40/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:200617BENVR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:200617BENVR40.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 40/16 Verkündet am: 20. Juni 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Heizkraftwerk Würzburg GmbH StromNEV § 18 Abs. 1 Satz 2 Die vorgelagerte Netzebene im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV muss nicht zwingend eine höhere Ebene sein als die Ebene des Netzes, in der die dezentrale Einspeisung erfolgt. Eine Netzebene ist vielmehr auch dann vorge- lagert, wenn sie von einem anderen Netzbetreiber betrieben wird und deshalb für die Einspeisung in das nachgelagerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die dezentrale Einspeisung vermieden wird. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2016 wird zu- rückgewiesen. Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antrag- stellerin. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 327.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin betreibt ein Heizkraftwerk, das an das von der An- tragsgegnerin betriebene Elektrizitätsverteilernetz in der Hochspannungsebene (110 Kilovolt, Ebene 3 im Sinne der Anlage 3 zur Stromnetzentgeltverordnung) angeschlossen ist. Das Netz der Antragstellerin ist in derselben Ebene an das vorgelagerte Verteilernetz der Bayernwerk AG angeschlossen. Seit Januar 2015 berechnet die Antragsgegnerin das nach § 18 Strom- NEV zu zahlende Entgelt - in Übereinstimmung mit der von der Bundesnetza- gentur vertretenen Rechtsauffassung - nach dem Preisblatt der Bayernwerk AG für die Umspannebene Höchst-/Hochspannung (Ebene 2). Dies führt für die Antragstellerin im Vergleich zur zuvor praktizierten Abrechnung nach dem Preisblatt der Bayernwerk AG für die Ebene 3 zu Mindererlösen. Die Antragstellerin hat begehrt, der Antragsgegnerin im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG die Berechnung nach dem Preisblatt für die Ebene 3 aufzugeben. Die Bundesnetzagentur hat diesen Antrag zurück- gewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die ablehnende Entscheidung aufgehoben und die Bundesnetzagentur zur Neube- scheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Antragstelle- rin entgegentritt. 1 2 3 4 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin zur Ermittlung des vermiedenen Netzentgelts das Preisblatt für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspan- nung zu Grunde gelegt. Der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV maßgebliche Begriff "vorgelagerte Netz- oder Umspannebene" sei nicht nur spannungsbezo- gen, sondern daneben auch netzbetreiberbezogen auszulegen. Zwar spreche der Wortlaut eher für eine spannungsbezogene Auslegung. Er schließe es aber nicht aus, den Begriff "Netzebene" in bestimmten Situationen auch netzbetrei- berbezogen zu verstehen. Für eine solche Auslegung sprächen die Begründung des Verordnungsentwurfs, die Entstehungsgeschichte der Norm, ihre Systema- tik und ihr Sinn und Zweck. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ergebe sich aus Art. 3 GG keine abweichende Beurteilung. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das Be- schwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das der An- tragstellerin gemäß § 18 Abs. 1 StromNEV zustehende Entgelt für dezentrale Einspeisung anhand des Preisblatts für die Hochspannungsebene zu berech- nen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV muss das Entgelt für dezentrale Einspeisung den Netzentgelten entsprechen, die gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermieden wer- den. Als vorgelagerte Ebene in diesem Sinne ist die Netz- oder Umspannebene des vorgelagerten Netzes anzusehen. Entgegen der Auffassung der Bundes- netzagentur muss dies nicht zwingend eine höhere Ebene sein als die Ebene des nachgelagerten Netzes, in das die dezentrale Einspeisung erfolgt. Eine 5 6 7 8 9 - 5 - Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert, wenn sie von einem anderen Netzbetreiber betrieben wird und deshalb für die Einspeisung in das nachgela- gerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die dezentrale Einspeisung vermieden wird. a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Wort- laut der Vorschrift nicht eindeutig. Die Begriffe "Netzebene" und "Umspannebene" knüpfen allerdings an bestimmte Spannungsbereiche und damit an technische Sachverhalte an. Netzebenen sind nach § 2 Nr. 10 StromNEV die Bereiche von Elektrizitätsver- sorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird. Umspannebenen sind nach § 2 Nr. 12 StromNEV sinngemäß die Bereiche, in denen die Spannung zwischen zwei benachbarten Netzebenen umgewandelt wird. Daraus ist jedoch nicht eindeutig zu entnehmen, worauf sich der Begriff "vorgelagert" bezieht. Die an technischen Gegebenheiten orientierte Definition in § 2 Nr. 10 StromNEV mag zwar nahelegen, dass nur höhere Netz- oder Um- spannebenen als vorgelagert angesehen werden können. Der Wortlaut lässt indes auch das Verständnis zu, dass als Vergleichsobjekt das nachgelagerte Netz anzusehen ist, in das die dezentrale Einspeisung erfolgt - unabhängig da- von, ob dieses Netz zu einer anderen Ebene gehört als das vorgelagerte Netz. b) Die Systematik der Stromnetzentgeltverordnung führt ebenfalls nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Für eine nicht allein an der Spannungsebene orientierte Auslegung spricht allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogene Umstand, dass eine Kos- tenwälzung auf das nachgelagerte Netz gemäß § 14 StromNEV auch dann 10 11 12 13 14 - 6 - stattfindet, wenn das vorgelagerte Netz auf derselben Netzebene betrieben wird. Hieraus ergeben sich indes keine zwingenden Schlussfolgerungen. Der Betreiber des nachgelagerten Netzes hätte die auf seine Entnahme entfallen- den Kosten nämlich auch dann zu tragen, wenn er als Weiterverteiler im Sinne von § 14 Abs. 1 StromNEV zu qualifizieren wäre. Aus demselben Grund ermöglicht der Umstand, dass es im vorgelager- ten Netz eine Entnahmestelle im Sinne von § 2 Nr. 6 StromNEV geben muss, aus der Energie in das nachgelagerte Netz eingespeist wird, ebenfalls keine eindeutige Schlussfolgerung. § 2 Nr. 6 StromNEV sieht eine Entnahme nicht nur durch Letztverbraucher und nachgelagerte Netz- oder Umspannebenen vor, sondern auch durch Weiterverteiler. c) Aus der Entstehungsgeschichte von § 18 StromNEV ergeben sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise. Hierbei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Verord- nungsgeber die Regelung aus der Verbändevereinbarung II plus aufgreifen wollte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts knüpfte auch diese Vereinbarung an die Einsparung von Netzentgelten in vorgelagerten Netzebe- nen an und warf mithin vergleichbare Auslegungsfragen auf. Selbst wenn der Verordnungsgeber diese Regelung hätte unverändert übernehmen wollen, stell- te sich die für die Entscheidung des Streitfalls relevante Frage mithin in gleicher Weise. Der in der Anlage der Verbändevereinbarung enthaltenen Definition des Begriffs "Netzbereich" kommt ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Stromnetzentgeltverordnung verwendet diesen Begriff nicht. Sie enthält auch keine Definition des in § 2 Nr. 10 und 12 StromNEV verwendeten Begriffs "Bereich". Angesichts dessen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, 15 16 17 18 - 7 - dass der Verordnungsgeber die früher geltende Regelung in jeder Hinsicht unverändert übernehmen wollte. d) Dass der Begriff "vorgelagerte Netzebene" nicht allein anhand der eingesetzten Spannung zu bestimmen ist, ergibt sich, wie das Beschwerdege- richt zu Recht entschieden hat, aus dem Sinn und Zweck von § 18 Abs. 1 StromNEV. aa) § 18 Abs. 1 StromNEV dient dem Zweck, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netz- betreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt. In der Begründung des Verordnungsentwurfs wird ausgeführt, die dezentrale Einspeisung elektrischer Energie verursache unmittelbar eine Redu- zierung der Entnahme aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Dies habe kurzfristig zur Folge, dass aus Sicht des Netzbetreibers, in dessen Netz- oder Umspannebene dezentral eingespeist werde, der von ihm zu tragende Anteil der Kosten des vorgelagerten Netzes sinke, der von den übrigen ent- nehmenden Netzkunden zu tragende Anteil hingegen steige. Mittel- bis langfris- tig könne die dezentrale Einspeisung tendenziell zu einer Reduzierung der er- forderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und damit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen. Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung werde Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt (BR-Drucks. 245/05 S. 39). Diese Ausführungen beziehen sich zwar überwiegend auf Netz- und Um- spannebenen. Die wesentlichen Effekte, die den Verordnungsgeber zu der Re- gelung bewogen haben, - ein geringerer Anteil des Netzbetreibers an den Kos- ten des vorgelagerten Netzes und eine tendenziell geringere Belastung des 19 20 21 22 - 8 - vorgelagerten Netzes – treten grundsätzlich aber auch dann ein, wenn der An- schluss an das vorgelagerte Netz auf derselben Ebene erfolgt. bb) Der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob dezentrale Einspeisung mittel- oder langfristig tatsächlich zu einer Kostensenkung führt, kommt vor diesem Hintergrund keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Rechtsbeschwerde sieht die Gefahr, dass die Betreiber vorgelagerter Netze zu einer Reduzierung von Ausbaumaßnahmen nicht in der Lage sein werden, weil sie Vorsorge für einen Ausfall der dezentralen Erzeugungsanlagen treffen müssen. Diese Gefahr besteht indes ebenfalls grundsätzlich unabhängig davon, ob das vorgelagerte Netz zu derselben oder zu einer höheren Ebene gehört. Sie kann es deshalb nicht rechtfertigen, bei der Bemessung des Ent- gelts zwischen diesen beiden Konstellationen zu differenzieren. e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine abwei- chende Beurteilung nicht aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Die in § 18 Abs. 1 StromNEV vorgegebene Berechnungsweise hat aller- dings zur Folge, dass die Höhe des Entgelts von den individuellen Gegebenhei- ten des jeweiligen Netzes abhängt. Dies ist indes schon deshalb sachgerecht, weil die Netzkosten generell durch Besonderheiten des jeweiligen Netzes ge- prägt sind. Angesichts dessen fließt einem Anlagenbetreiber, dessen Einspei- sung in besonders hohem Umfang zur Vermeidung von Netzentgelten führt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein ungerechtfertigter Vorteil zu. Es entspricht vielmehr dem Zweck von § 18 Abs. 1 StromNEV und der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Berechnungsweise, wenn die erzielten Ein- sparungen nicht der Gesamtheit der Netzbetreiber zukommen, sondern dem Anlagenbetreiber, auf dessen Einspeisung sie beruhen. 23 24 25 26 - 9 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Entgelt für dezentrale Einspeisung in bestimmten Konstellationen sogar höher sein kann als die vermiedenen Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netz- oder Um- spannebenen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Selbst wenn sie zu be- jahen wäre, ergäbe sich daraus für die hier zu beurteilende Konstellation nicht, dass das Entgelt für die Einspeisung geringer sein muss als die vermiedenen Netzentgelte. f) Die von der Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung auf- geworfene Frage, ob die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene im Zusam- menhang mit der Festlegung von Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV zwingend eine höhere Ebene sein muss als die Ebene, zu der die singulär genutzten Betriebsmittel gehören, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Aus dem oben aufgezeigten Zweck des § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV ergibt sich, dass die vorgelagerte Netzebene im Sinne dieser Vorschrift nicht zwingend eine höhere Ebene sein muss. Dies schließt nicht aus, dass die ent- sprechende Frage im Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV auf- grund einer möglicherweise abweichenden Zielsetzung dieser Vorschrift anders zu entscheiden ist. Wenn § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV einem anderen Zweck dient, können aus der Auslegung dieser Vorschrift aber auch keine Rückschlüs- se für die Auslegung von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV gezogen werden. 27 28 29 - 10 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festset- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2016 - VI-3 Kart 116/15 (V) - 30