Leitsatz
IV ZR 141/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140617UIVZR141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140617UIVZR141.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 141/16 Verkündet am: 14. Juni 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KK 2009 § 1; ESchG § 1 1. Zum Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene Behandlung (hier: künstliche Befruchtung mittels Eizellspende). 2. § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 ist dahingehend auszulegen, dass der Versicherer le- diglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzt, die nach deut- schem Recht in Deutschland erlaubt sind. BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 13. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Behandlungskosten wegen künstlicher Befruchtung aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Krankheitskostenversicherung. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche- rung umfassen in Teil I die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009), die auszugsweise wie folgt lauten: 1 2 - 3 - "§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi- cherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank- heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig- nisse. ... Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst ver- einbarte Leistungen, … (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil- behandlung einer versicherten Person wegen Krank- heit oder Unfallfolgen. … … (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschrif- ten. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbe- handlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden … . Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungs- schutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Hei l- behandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt wer- den, besteht Versicherungsschutz, solange die versi- cherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. …" Die in Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte- nen Tarifbedingungen der Beklagten (TB 2009) lauten auszugsweise wie folgt: 3 - 4 - "Nr. 19 a Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Heilbe- handlung (1) Keine Leistungspflicht besteht für Mehrkosten einer Heilbehandlung im Ausland außerhalb der EU bzw. des EWR …, sofern der Versicherte zum Zwecke der Heilbehandlung ins Ausland gereist ist. … … (3) Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre …, fin- det Abs. (1) keine Anwendung. …" Die im Jahr 1969 geborene Klägerin und ihr Ehemann waren ki n- derlos. Im Jahr 2011 ließ die Klägerin im Wege der sogenannten In-vitro- Fertilisation (IVF) in Deutschland fünf letztlich erfolglose Befruchtung s- versuche vornehmen. Im Jahr 2012 begab sie sich zu einer Behandlung in ein IVF-Zentrum in der Tschechischen Republik, wo insgesamt drei Versuche einer - nach tschechischem Recht erlaubten - Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (sog. Blastozys- tentransfer) durchgeführt wurden. Den Spenderinnen wurden jeweils sie- ben oder neun Eizellen entnommen, von denen sechs, fünf und acht b e- fruchtet werden konnten. Es kam jeweils zum Transfer von zwei Blasto- zysten. Der letzte Versuch führte zu einer Zwillingsschwangerschaft der Klägerin, die im Jahr 2013 zwei Jungen gebar. Für die Behandlung in der Tschechischen Republik wurden der Klägerin 11.137,76 € berechnet, deren Erstattung sie - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - mit ihrer Klage von der Beklagten begehrt. Die Beklagte lehnt die Erstattung ab, weil Behandlungen mit ge- spendeten Eizellen in Deutschland als Verstoß gegen das Gesetz zum 4 5 - 5 - Schutz von Embryonen (ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. No- vember 2011 (BGBl. I S. 2228), verboten seien und strafrechtlich verfolgt würden. Der Behandlungsvertrag sei daher gemäß § 134 BGB nichtig. Jedenfalls handele es sich nicht um berechtigte Aufwendungen. Darüber hinaus liege schon keine Heilbehandlung vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver- folgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2016, 1301 veröffentlicht ist, hat eine Erstattungspflicht der Be- klagten abgelehnt, weil die künstliche Befruchtung mit gespendeten E i- zellen, wenn sie in Deutschland erfolgt wäre, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 ESchG strafbar gewesen wäre. Zwar liege bei dieser Form der künstlichen Befruchtung eine Hei l- behandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, obwohl die Kinder nicht genetische Nachkommen der Mutter seien. Auch sei der Vertrag über die ärztliche Behandlung in der Tschechischen Republik nicht bereits aufgrund des Verbotsgesetzcharakters der Strafvorschriften des § 1 ESchG gemäß § 134 BGB unwirksam. Bei verständiger Würdi- 6 7 8 9 - 6 - gung der Bedingungen in § 1 Abs. 2 bis 4 MB/KK 2009 in ihrem Zusam- menhang erschließe sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber, dass die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Europa nicht dazu führe, dass dafür insofern ein weitergehender Schutz als im Inland zugesagt werde, als auch Kosten für Heilbehandlungen erstattet werden müssten, die lediglich in einigen Ländern des europäischen Auslands e r- laubt, in Deutschland aber unter Strafandrohung verboten seien. Darüber hinaus sei es der Beklagten nach § 242 BGB nicht zuzumuten, die Kos- ten einer nach deutschem Recht verbotenen und bei Durchführung in Deutschland unter Strafe gestellten Behandlung bei Verlagerung in das Ausland zu übernehmen. Europäisches Gemeinschaftsrecht rechtfertige keine andere B e- wertung. Zwar sei bei fehlender Erstattungspflicht grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV betroffen. Es fehle aber an ei- ner Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil dies eine Benachteili- gung von Dienstleistungserbringern ausländischer Mitgliedstaaten g e- genüber solchen im Inneren des Mitgliedstaats voraussetze. Für eine künstliche Befruchtung im Wege der Eizellspende im Inland bestehe ge- mäß § 134 BGB keine Erstattungspflicht. Die Verneinung einer Ersta t- tungspflicht für entsprechende im Ausland durchgeführte Maßnahmen führe zu keiner Schlechterbehandlung und weise keinen diskriminiere n- den Charakter auf. Unabhängig davon sei eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den gesetzgeberischen Schutzzweck des § 1 ESchG aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit oder Gesundheit gerechtfertigt. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 10 11 - 7 - 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a MB/KK 2009 von der Beklagten im Versicherungsfall zu ersetzenden Aufwendungen für Heilbehandlung die Kosten der Behandlung der Klägerin in der Tschechischen Republik nicht umfassen. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismög- lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsur- teile vom 16. November 2016 - IV ZR 356/15, VersR 2017, 85 Rn. 12; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.). In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versi- cherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ 211, 51 vorgesehen; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92 aaO unter III 1 c; st. Rspr.). b) Danach kann offenbleiben, ob es - wie die Revisionserwiderung vorsorglich rügt - bereits an einer Heilbehandlung im Sinne der Versiche- rungsbedingungen fehlt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird jedenfalls § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 dahingehend verstehen, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzt, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. 12 13 14 - 8 - aa) Er wird § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 2009 entnehmen, dass Versi- cherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versiche r- ten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen ist. Dabei wird er nicht davon ausgehen, dass der Versicherer Aufwendungen ausnahmslos für jede derartige Heilbehandlung ersetzt. Mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KK 2009 wird er vielmehr annehmen, dass sich der Umfang des Ver- sicherungsschutzes im Versicherungsfall aus dem Versicherungsschein, etwaigen späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Vers i- cherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Diesen kommt, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, eine den Umfang des Versicherungsschutzes konkretisierende und damit zu- gleich einschränkende Funktion zu (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94, VersR 1995, 328 unter II 1). Dass der Umfang des Versicherungsschutzes - auch - durch die gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts bestimmt wird, entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer § 1 Abs. 3 Satz 2 MB/KK 2009, wonach das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Darin wird er nicht allein eine Regelung der auf den Versicherungsver- trag anwendbaren Rechtsordnung, sondern auch eine nähere Beschrei- bung der im vorangehenden Satz genannten, den Umfang des Versich e- rungsschutzes festlegenden gesetzlichen Vorschriften sehen. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich dies bereits dadurch, dass die Anordnung der Geltung deutschen Rechts für das Ve r- sicherungsverhältnis in einem Absatz mit dem den Umfang des Versich e- rungsschutzes konkretisierenden Verweis auf die gesetzlichen Vorschri f- ten zusammengefasst ist. Bei der gebotenen Gesamtschau wird er § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 entnehmen, dass die gesetzlichen Vorschriften das Leistungsversprechen der Beklagten ausfüllen und diese Vorschriften 15 16 - 9 - dem deutschen Recht zu entnehmen sind. Der Umfang des Leistungs- versprechens der Beklagten beruht danach auf den deutschen rechtl i- chen Rahmenbedingungen (Kalis in Bach/Moser, Private Krankenvers i- cherung 5. Aufl. § 1 MB/KK Rn. 187). bb) Demgegenüber wird ein durchschnittlicher Versicherungsne h- mer § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 nicht dahingehend verstehen, dass der nach dieser Bestimmung auf Heilbehandlung in Europa erstreckte Versicherungsschutz auch den Ersatz von Aufwendungen für solche Be- handlungen umfassen soll, die zwar in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind. Der Revision ist zwar zuzuge- ben, dass die Bestimmung bei isolierter Betrachtung ihres Wortlauts in diesem Sinne verstanden werden könnte. Ein durchschnittlicher Versi- cherungsnehmer wird aber, wie die Revisionserwiderung zutreffend aus- führt, zusätzlich die Stellung von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 im Be- dingungswerk in den Blick nehmen und danach in dieser Vorschrift eine Regelung über den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungs- schutzes erkennen (vgl. Kalis in Bach/Moser aaO § 1 MB/KK Rn. 192; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 MB/KK 2009 Rn. 20; Rogler in HK-VVG 3. Aufl. § 1 MB/KK 2009 Rn. 22). Er wird dagegen nicht davon ausgehen, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 darüber hinaus den Um- fang des Leistungsversprechens auf nach dem Recht des jeweiligen eu- ropäischen Landes zulässige Heilbehandlungen ausdehnt. Von den vo- rangehenden, den Umfang des Versicherungsschutzes betreffenden Bestimmungen in § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 ist diese Vorschrift nämlich durch einen Absatz getrennt. Damit setzt das Bedingungswerk ersichtlich die in der Überschrift von § 1 MB/KK 2009 vorgegebene Unterscheidung zwischen Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherung s- schutzes um. 17 - 10 - Entgegen der Ansicht der Revision folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 den Versicherungsschutz einschränkungslos auf Europa erstreckt, während § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 MB/KK 2009 hinsichtlich des außereuropäischen Auslands Einschrän- kungen vorsieht. Die zuletzt genannten Bestimmungen verhalten sich er- sichtlich allein zur räumlichen Erstreckung des gewährten Versiche- rungsschutzes auf außereuropäische Länder. In welchem Umfang Auf- wendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen in diesen Ländern erstattet werden, regeln sie dagegen nicht. Gegen dieses Verständnis sprechende Umstände ergeben sich auch nicht aus der typischen Interessenlage. Die Auffassung der Revisi- on, § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 schütze neben dem Interesse des Versicherungsnehmers, sich für eine Heilbehandlung im Ausland ent- scheiden zu können, obwohl diese auch im Inland zu erlangen wäre, erst recht sein Interesse, eine notwendige medizinische Heilbehandlung im Ausland durchführen zu lassen, die im Inland nicht angeboten werde, findet in Wortlaut und Systematik der Versicherungsbedingungen keine Stütze. Der Wortlaut von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 lässt keine Rückschlüsse auf die hinter der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Heilbehandlung in Europa stehenden Interessen zu. Der Vorschrift lässt sich auch mit Blick auf das übrige Bedingungswerk nicht entne h- men, dass die Beklagte ohne jede Einschränkung Versicherungsschutz für in Deutschland nicht angebotene Heilbehandlungen gewähren möc h- te. Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer angesichts der die Leistungshöhe betreffenden Bestimmung in Nr. 19 a Abs. 3 TB 2009 davon ausgehen, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes un- ter den dortigen Voraussetzungen auf in Deutschland nicht oder nur tei l- weise durchführbare Behandlungen erstrecken soll. Dem Abstellen auf 18 19 - 11 - die Durchführbarkeit der Behandlung wird er aber zugleich entnehmen, dass lediglich eine medizinisch notwendige Behandlung im Ausland e r- fasst sein soll, die in Deutschland nicht oder nicht in ausreichendem U m- fang angeboten wird. Der dahinter stehende Zweck, etwaige Defizite der medizinischen Versorgung im Inland auszugleichen, erf asst demgegen- über keine Behandlungen, zu denen sich der Versicherte in das Ausland begeben hat, weil sie in Deutschland zwar medizinisch durchführbar wä- ren, aber verboten sind. Aus Nr. 19 a Abs. 3 TB 2009 ergibt sich nicht, dass die Beklagte für Kosten solcher Behandlungen einstehen möchte. cc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, dass das vom Beru- fungsgericht gefundene Verständnis von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 dem rechtsunkundigen Versicherungsnehmer das Risiko der zutreffe n- den rechtlichen Beurteilung in dem besonders unübersichtlichen Bereich der rechtlichen Zulässigkeit einzelner Behandlungen zur künstlichen B e- fruchtung im europäischen Ausland überbürde. Die Revisionserwiderung hält dem zu Recht entgegen, dass der Versicherungsnehmer vor Beginn einer Heilbehandlung vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14 f.; BT-Drucks. 17/11469 S. 13; siehe auch § 192 Abs. 8 VVG). c) Nach alledem erfasst der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 die Behandlung der Klägerin in der Tschechischen Repu-blik nicht, weil sie nach deutschem Recht in Deutschland verboten war. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen annimmt, wäre jedenfalls § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ein- schlägig, wenn die Behandlung im Inland durchgeführt worden wäre. 20 21 - 12 - Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer es unternimmt, eine Ei- zelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwa n- gerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Zwar werden die Frau, von der die Eizelle stammt, sowie die Frau, auf die sie übertragen wird, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 ESchG nicht bestraft. Das ändert jedoch nichts daran, dass die künstliche Befruchtung mittels Eizellspen- de nach deutschem Recht verboten ist. Mit dem Erlass des Embryonenschutzgesetzes hat der Gesetzge- ber der Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten der Me n- schenwürde und des Lebens Rechnung getragen. Durch das Verbot der auf einen späteren Embryotransfer zielenden künstlichen Befruchtung sollte insbesondere das Entstehen sogenannter gespaltener Mutterschaf- ten verhindert werden, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Das Risiko der daraus möglicherweise erwachse n- den Konflikte und negativen Auswirkungen auf die seelische Entwicklung des Kindes sollte nicht in Kauf genommen werden (Begründung zum Re- gierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.). Das Gesetz will deshalb nicht nur den Vorgang der Befruchtung der gespendeten Eizelle als so l- chen, sondern gerade auch eine auf diese Weise herbeigeführte an- schließende Schwangerschaft verhindern (BSG NJW 2002, 1517). 2. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob die Beklagte den Versicherungsschutz darüber hinaus gemäß § 242 BGB verweigern kann. 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die fehlende Erstattungspflicht der Beklagten für Maßnahmen der 22 23 24 - 13 - künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende in der Tschechischen R e- publik nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. a) Art. 19 Buchst. b der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistun- gen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verbietet diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstü t- zung, die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Dienstleistungsrich t- linie findet jedoch nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. f keine Anwendung auf Gesundheitsdienstleistungen unabhängig davon, ob sie du rch Ein- richtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, wie sie auf n a- tionaler Ebene organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentl i- che oder private Dienstleistungen handelt. Danach sind die - wie hier - in einer Privatklinik erbrachten ärztlichen Leistungen vom Anwendungsbe- reich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, WRP 2015, 966 Rn. 13 m.w.N.; Krames in Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie Art. 2 Rn. 63). b) Anders als die Revision meint, liegt auch keine unzulässige Be- schränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV vor. aa) Allerdings ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift grund- sätzlich eröffnet. Eine Dienstleistung unterfällt der Dienstleistungsfrei- heit, wenn sich der in einem Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um vom dort ansässigen Leiste n- den eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuGH EuZW 2010, 907 Rn. 37 zu Art. 49 EGV; Slg. 1984, 377 Rn. 10 zu Art. 59 EWGV). Wie die Revision zu Recht rügt, steht der Annahme einer Beschränkung der 25 26 27 - 14 - Dienstleistungsfreiheit nicht entgegen, dass für im In- oder Ausland vor- genommene künstliche Befruchtungen durch Eizellspende unterschied s- los keine Erstattungspflicht des Versicherers besteht. Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbri n- gers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Auf hebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienst- leistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12). Das kann bei der Versagung von Versicherungs- schutz für eine in einem anderen Mitgliedstaat erlaubte Behandlung grundsätzlich der Fall sein. bb) Inwieweit Versicherungsbedingungen privater Versicherungs- unternehmen an der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind (vgl. dazu EuGH Slg. 1984, 4277 Rn. 16 ff. zu Art. 59 EWGV; Slg. 2000, I-4139 Rn. 30 ff. zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 48 EWGV), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Eine etwaige Beschränkung der Dienst- leistungsfreiheit durch die Versagung von Versicherungsschutz für nach deutschem Recht verbotene künstliche Befruchtungen mittels Eizell- spende wäre nämlich jedenfalls gerechtfertigt. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unver- einbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeinintere s- 28 - 15 - ses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolg- ten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur E r- reichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV). So liegt es im Streitfall im Hinblick auf das Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende im deutschen Recht (1) und die auf diesem Verbot beruhende Versagung von Versicherungsschutz durch die Beklagte (2). (1) Das sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ergebende Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende besteht, wie das Beru- fungsgericht richtig erkennt, in Deutschland unterschiedslos für In- und Ausländer (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, FamRZ 2016, 714 Rn. 19, 29); es wird in nicht diskriminierender Weise ange- wandt. Das Verbot ist durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls ge- rechtfertigt. Diese sind primärrechtlich weder geregelt noch begrenzt. D ie Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewissen Spielraum, um Schut z- anliegen zu definieren (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06, BGHZ 172, 200 Rn. 20; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71). Das Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende hält diesen Spielraum ein. Das Verhindern einer gespaltenen Mutterschaft trägt, wovon im Ergebnis auch das Berufungsgericht ausgeht, der Würde des menschlichen Le- bens Rechnung und dient insbesondere der Wahrung des Kindeswohls (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13 aaO Rn. 22). Auf die Achtung der Menschenwürde als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zielt auch 29 30 - 16 - die Gemeinschaftsrechtsordnung ab, ohne dass es insoweit eine Rolle spielt, dass in Deutschland dem Grundsatz der Achtung der Menschen- würde die besondere Stellung eines selbständigen Grundrechts zu- kommt. Danach ist das Ziel, die Menschenwürde zu schützen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 33 f.). Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mitglie d- staaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein berechti g- tes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer vertraglich gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Dienstleistungsverkehrs, bestehen (EuGH Slg. 2007, I-11767 Rn. 93; Slg. 2004, I-9609 Rn. 35 zu Art. 49 EGV; Kluth in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 56, 57 AEUV Rn. 87; Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV 2. Aufl. Art. 56 AEUV Rn. 107; Frenz, NVwZ 2005, 48, 49). Das Verbot künstlicher Befruchtung mittels gespendeter Eizelle vermeidet die aufgrund der gespaltenen Mutterschaft befürchtete E r- schwernis der Identitätsfindung und die damit verbundene Beeinträcht i- gung der seelischen Entwicklung der betroffenen Kinder. Dies allein si- chert den Schutz der Menschenwürde in dem Umfang, in dem er in Deutschland grundgesetzlich (vgl. EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 39) si- chergestellt werden soll. Das Verbot geht nicht über das hinaus, was - auch mit Blick auf den Rang der zu schützenden Rechtsgüter (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71) - zum Erreichen des vom nationalen Gesetzge- ber verfolgten Zieles erforderlich ist (vgl. Begründung zum Regierungs- entwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.). (2) Eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch eine Versicherungsbedingung, nach der die Kosten einer im Ausland 31 32 - 17 - vorgenommenen, nach deutschem Recht aber verbotenen künstlichen Befruchtung nicht ersetzt werden, ist jedenfalls mit Blick auf die unions- rechtlich in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete unternehmerische Freiheit des Versicherungsunterneh- mens gerechtfertigt (vgl. Müller-Graff in Streinz aaO Rn. 69, 118). Die in- soweit gebotene Verhältnismäßigkeit (EuGH Slg. 2007, I-11767 Rn. 94) bleibt durch eine Auslegung von Versicherungsbedingungen gewahrt, der das seinerseits verhältnismäßige Verbot der künstlichen Befruchtung mit- tels gespendeter Eizelle zugrunde liegt. Demgegenüber greift die Rüge der Revision nicht durch, dass eine in der Tschechischen Republik angebotene und nach dem dort gültigen Recht zulässige Behandlung öffentliche Belange in Deutschland nicht be- trifft. Maßgebend ist vielmehr, dass der zwischen den Parteien geschlos- sene Versicherungsvertrag ausreichende Berührungspunkte zu deu t- schen öffentlichen Belangen aufweist. Die Beschränkung der Dienstlei s- tungsfreiheit aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts kann auch dann mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde gerechtfertigt sein, wenn nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten im ko n- kreten Fall eine Verletzung der Menschenwürde angenommen wird (EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 37 f.; Kluth in Calliess/Ruffert aaO Rn. 87; Frenz aaO; vgl. EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71). So liegt es hier. c) Der Senat hat entgegen der Auffassung der Revision keine Ver- anlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Es liegt ein sogenannter acte éclairé vor, der eine Vorlagepflicht ausschließt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415 Rn. 13 ff.), weil eine mit europäischem Gemein- schaftsrecht unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - wie 33 34 - 18 - dargelegt - anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs abschließend und zweifelsfrei verneint werden kann. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.11.2015 - 23 O 14874/14 - OLG München, Entscheidung vom 13.05.2016 - 25 U 4688/15 -