Entscheidung
5 StR 190/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140617B5STR190
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140617B5STR190.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 190/17 vom 14. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 22. Februar 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder- jährige in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Handel- treiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt ist, b) hinsichtlich der Einzelfreiheitsstrafen für die Taten 1 bis 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfrei- 1 - 3 - heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte für die Taten 1 bis 3 auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wor- den ist. Da der Angeklagte im Rahmen dieser Taten – anders als bei der Tat 4 – Betäubungsmittel nur an Minderjährige abgegeben hat, erfasst die Ver- urteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjäh- rige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch den im Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) liegenden Unrechtsgehalt, weswegen dieses Delikt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 353/10; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn. 127). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Paragraph 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklag- te jeweils mehr als einen Straftatbestand verwirklicht hat. Im Blick darauf kann der Senat trotz der sehr milden Strafen nicht völlig ausschließen, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffender Wertung für die Taten 1 bis 3 geringere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte. Die Aufhebung der drei Einzelfreiheitsstra- fen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. 3. Dass die Strafkammer bei Tat 4 ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wegen einer fehlenden Verwendungsabsicht hinsichtlich des Einhandmessers und des 2 3 4 5 - 4 - Schlagrings verneint hat (vgl. dazu Weber, aaO, § 30a Rn. 123, 129 mit zahl- reichen Nachweisen), beschwert den Angeklagten nicht. Entsprechendes gilt für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). 4. Die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten in der Ent- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Beschwerdeführer von seinem Revisions- angriff ausgenommen. Schneider Dölp König Berger Mosbacher 6