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Beschluss

3 StR 97/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann auch dann anzuordnen sein, wenn nach aktueller Prognose eine Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren erforderlich ist, weil die Höchstfrist nach § 67d Abs.1 Satz3 StGB verlängert werden kann. • Therapieunwilligkeit des Angeklagten ist nur ein Indiz gegen die Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung; über deren Bedeutung muss das Gericht durch Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit entscheiden. • Fehler bei der Würdigung der Erfolgsaussicht der Maßregel können zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anordnung der Maßregel eine andere Strafzumessung erfolgen würde. • Bei der Strafzumessung ist darauf zu achten, dass das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht strafschärfend wirkt und die Einstufung von Betäubungsmitteln in eine Gefährdungshierarchie korrekt erfolgt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs mangels gebotener Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB • Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann auch dann anzuordnen sein, wenn nach aktueller Prognose eine Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren erforderlich ist, weil die Höchstfrist nach § 67d Abs.1 Satz3 StGB verlängert werden kann. • Therapieunwilligkeit des Angeklagten ist nur ein Indiz gegen die Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung; über deren Bedeutung muss das Gericht durch Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit entscheiden. • Fehler bei der Würdigung der Erfolgsaussicht der Maßregel können zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anordnung der Maßregel eine andere Strafzumessung erfolgen würde. • Bei der Strafzumessung ist darauf zu achten, dass das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht strafschärfend wirkt und die Einstufung von Betäubungsmitteln in eine Gefährdungshierarchie korrekt erfolgt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Koblenz in mehreren Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; die Gesamtfreiheitsstrafe betrug sieben Jahre und drei Monate. Das Landgericht nahm einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum an und sah einen symptomatischen Zusammenhang zu den Taten. Es lehnte jedoch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ab, weil der Angeklagte wiederholt erklärt habe, eine Behandlung nicht durchführen zu wollen, und daher eine erfolgreiche Behandlung innerhalb von zwei Jahren als nicht wahrscheinlich erachtet wurde. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich insbesondere gegen die Nichterwägung der Maßregel richtete. Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil und hob den Strafausspruch insoweit auf, überwies die Sache zur neuen Verhandlung über die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt an eine andere Kammer und ließ die übrige Revision zurückweisen. • Die Verurteilung wegen Handeltreibens selbst enthält keinen Rechtsfehler und bleibt im Ergebnis bestehen. • Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung nach § 64 Satz 2 StGB den seit 1.8.2016 geltenden Wortlaut nicht ausreichend berücksichtigt: Entscheidend ist, ob der Behandlungserfolg hinreichend konkret innerhalb der Frist nach § 67d Abs.1 Satz1 oder 3 StGB erreicht werden kann, wobei bei paralleler Freiheitsstrafe die Höchstfrist gemäß § 67d Abs.1 Satz3 StGB verlängert werden kann. • Die Annahme der Kammer, eine maximale Unterbringungsdauer von zwei Jahren reiche nicht aus, weil der Angeklagte therapieunwillig sei, ist unzureichend begründet. Therapieunwilligkeit ist nur ein Indiz; es bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller relevanten Umstände, eine solche hat das Landgericht nicht vorgenommen. • Mangels der gebotenen Prüfung ist eine erneute Verhandlung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) über die Anordnung des § 64 StGB erforderlich. • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anordnung der Unterbringung eine mildere Strafzumessung erfolgt wäre, ist auch der Strafausspruch aufzuheben; die Feststellungen bleiben gemäß § 353 Abs.2 StPO bestehen. • Der Senat gibt Hinweise zur Strafzumessung: Das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf nicht als strafschärfend gewertet werden; die Einstufung von Betäubungsmitteln nach Gefährdungspotential ist bei der Zumessung zu berücksichtigen; bei abweichenden Tatvarianten sind differenzierte Einzelstrafen zu begründen. Die Revision des Angeklagten war insoweit erfolgreich, als die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abzusehen, rechtsfehlerhaft ist. Das Urteil wird im Umfang der Nichanordnung der Maßregel und des Strafausspruchs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen Handeltreibens bleibt in den Feststellungen erhalten, da diese von dem Rechtsfehler nicht berührt sind. In der neuen Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger heranzuziehen und die Erfolgsaussicht der Behandlung unter Berücksichtigung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 67d Abs.1 Satz3 StGB sowie einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit neu zu prüfen.