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Beschluss

2 StR 140/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Beurteilung eines beendeten Versuchs des Totschlags ist auf das Vorstellungsbild (Rücktrittshorizont) des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss tragfähig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar darlegen, welche Feststellungen den Schluss auf den angenommenen Rücktrittshorizont stützen. • Ergibt die Urteilsbegründung Lücken oder Widersprüche bezüglich des Rücktrittshorizonts, kann das Revisionsgericht die Aufhebung und Zurückverweisung anordnen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen untragfähiger Beweiswürdigung zum Rücktrittshorizont bei Totschlagsversuch • Bei der Beurteilung eines beendeten Versuchs des Totschlags ist auf das Vorstellungsbild (Rücktrittshorizont) des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss tragfähig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar darlegen, welche Feststellungen den Schluss auf den angenommenen Rücktrittshorizont stützen. • Ergibt die Urteilsbegründung Lücken oder Widersprüche bezüglich des Rücktrittshorizonts, kann das Revisionsgericht die Aufhebung und Zurückverweisung anordnen. Der Angeklagte geriet mit dem Nebenkläger nach einem Streit auf Facebook in eine Auseinandersetzung. Am folgenden Tag trafen sie zufällig auf der Straße zusammen; der Angeklagte erkannte den Nebenkläger an dessen Profilbild. Ausgehend von den vorherigen Beschimpfungen entschloss sich der Angeklagte spontan, den Nebenkläger mit einem Messer zu verletzen und nahm den Tod zumindest billigend in Kauf. Er stach zunächst in den Bauch und zog das Messer heraus, dann stach er dem Nebenkläger in den Rücken, durchtrennte Nierenschlagader und Nierenvene, woraufhin das Opfer schwer, lebensgefährlich verletzt zu Boden ging. Der Angeklagte packte den Verletzten am Kragen, hörte dessen Entschuldigung, nahm offenbar wahr, dass dieser blutete und nicht mehr antworten konnte, ließ dann von ihm ab und entfernte sich. Das Opfer überlebte nach einer Notoperation. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe; der Angeklagte legte Revision ein. • Rechtlicher Maßstab: Entscheidend ist das Vorstellungsbild (Rücktrittshorizont) des Täters nach der letzten Ausführungshandlung; ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt. • Fehler der Beweiswürdigung: Das Landgericht hat zwar angenommen, der Angeklagte habe beim Ablassen davon ausgehen müssen, dass der Geschädigte sterben könne, diese Annahme ist jedoch nicht tragfähig begründet. • Widersprüche in der Einlassung: Die eigene Einlassung des Angeklagten (kein Eindringen gespürt, keine Blutspuren, er habe nur weiche Knie vermutet) stützt nicht den angenommenen Rücktrittshorizont. • Zeugenaussagen ungeklärt: Die Angaben der Zeugen, dass der Angeklagte sich über den Verletzten gebeugt und Blut gesehen wurde, werden im Urteil nicht hinreichend mit dem Schluss verknüpft, dass der Angeklagte den Todeserfolg für möglich gehalten habe. • Mangelnde Gesamtdarstellung: Das Urteil vermag nicht nachvollziehbar zu erklären, warum der Angeklagte unmittelbar nach wahrnehmbarer Entschuldigung und Rufen des Verletzten davon ausgegangen sein soll, der Verletzte könne nicht mehr antworten oder sterben. • Revisionsrechtliche Konsequenz: Da das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf dieser fehlerhaften Beweiswürdigung beruht, ist die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben. Das Revisionsgericht bemängelte die nicht tragfähige und teilweise widersprüchliche Beweiswürdigung insbesondere hinsichtlich des vom Landgericht unterstellten Rücktrittshorizonts des Angeklagten. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Beweiswürdigung das Urteil beeinflusst hat, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung musste ebenfalls aufgehoben werden, da sie nicht losgelöst von dem beanstandeten Bewertungsfehler stehen kann. Weitere Entscheidungen, auch über die Kosten des Rechtsmittels, hat die zurückzuweisende Kammer zu treffen.