Entscheidung
X ZB 12/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130617BXZB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130617BXZB12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 12/16 vom 13. Juni 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerde- verfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: I. Der Anmelder hat am 4. Januar 2007 eine Erfindung betreffend eine "Waschvorrichtung" international angemeldet, die am 13. März 2008 veröffent- licht worden ist und beim Deutschen Patent- und Markenamt das Aktenzeichen 11 2007 002 197.7 erhalten hat. Das Patentamt hat die Anmeldung wegen feh- lender Patentfähigkeit zurückgewiesen, nachdem der Anmelder eine von der Prüfungsstelle vorgeschlagene Einschränkung des Hauptanspruchs abgelehnt hat. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patent- gericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung und vor Be- gründung des Rechtsmittels hat sein Verfahrensbevollmächtigter das Mandat niedergelegt. Der Anmelder beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchfüh- rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen und einen beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzu- lehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie- tet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit kann dem An- melder auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden (§ 133 PatG). Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden kön- nen (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die im Streitfall allenfalls in Betracht kommenden Zulas- sungsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und des Fehlens einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Be- schlusses (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) gegeben sind. 1. Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zur fehlenden Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands frühzeitig vor der mündlichen Ver- handlung mitgeteilt und ihm mehrere Vorschläge für aus der Sicht des Patent- gerichts schutzfähige Fassungen der Anmeldung unterbreitet, diese mit ihm in der mündlichen Verhandlung erörtert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Patentgericht Vorbringen des Anmel- ders übergangen oder seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, zu denen der Anmelder sich nicht hätte äußern können, liegen nicht vor, zumal der Anmelder sich in der Sache stets nur dahin geäußert hat, dass er an den ur- sprünglich eingereichten Schutzansprüchen festhalten wolle und diese nicht einschränken werde. 2 3 4 - 4 - 2. Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor. Das Patentgericht hat, soweit es das Begehren des Anmelders zurückgewiesen hat, seine Ent- scheidung in allen Punkten begründet. Dass es zur Patentfähigkeit des Anmel- degegenstands lediglich im Rahmen von Hilfserwägungen für den Fall Stellung genommen hat, dass das Begehren des Anmelders konkludent als Antrag auf Erteilung des Patents in der ursprünglichen Fassung auszulegen sei, stellt kei- nen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dar. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.06.2016 - 10 W(pat) 1/15 - 5