Entscheidung
3 StR 48/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR48.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/17 vom 13. Juni 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 2.: besonders schweren Raubes u.a. zu 3.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, Abs. 1a StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2015 im Ausspruch über den Adhäsionsantrag aufgehoben, soweit die Beschwerdefüh- rer als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, den Adhäsi- onskläger von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 492,54 € freizustellen; insoweit wird von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Bezüglich des Angeklagten J. P. wird festge- stellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten J. und Je. P. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung schuldig gesprochen und gegen J. P. eine Freiheits- strafe von sechs Jahren und drei Monaten sowie gegen Je. P. 1 - 3 - eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Angeklagte H. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Voll- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es eine Adhäsionsentschei- dung getroffen und dabei unter anderem die Angeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Adhäsionskläger von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 492,54 € freizustellen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten J. und Je. P. beanstanden darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmit- tel bleiben zum Schuld- und Strafausspruch ohne Erfolg. Auf die Revision des Angeklagten J. P. ist festzustellen, dass das Verfahren rechts- staatswidrig verzögert worden ist. Der Adhäsionsausspruch kann in dem darge- legten Teil nicht bestehen bleiben. Über die zutreffenden Darlegungen in den Antragsschriften des Gene- ralbundesanwalts hinaus bedarf lediglich Folgendes der Erörterung: 1. Die von den Angeklagten J. und Je. P. er- hobene Beanstandung, § 244 Abs. 3, 4 und 6, § 261 StPO seien verletzt, weil die Strafkammer unter Beweis gestellte Umstände als wahr unterstellt und da- bei das Beweisbegehren nicht vollständig ausgeschöpft habe, dringt nicht durch. Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts, der in diesem Zu- sammenhang u.a. darauf abgestellt hat, es fehle an einer ausreichend be- stimmten Beweistatsache, soweit die Einholung eines Sachverständigengut- achtens zur Weg-Zeit-Berechnung am Tattag beantragt worden sei, gilt: 2 3 4 - 4 - Nicht ausreichend konkretisierte, unklare oder widersprüchliche Beweis- tatsachen dürfen zwar grundsätzlich nicht als wahr unterstellt werden. Enthält das Beweisbegehren derartige Behauptungen, so hat das Gericht vor der Wahrunterstellung darauf hinzuwirken, dass die Beweisbehauptung präzisiert oder ihr Sinn klargestellt wird. Unterlässt es dies jedoch und unterstellt das Vorbringen gleichwohl als wahr, so ist es an diese Zusage in derselben Weise gebunden, als wenn es sich hierbei um eine ausreichend konkretisierte Be- weisbehauptung gehandelt hätte. Hieraus folgt zunächst, dass es sich in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung setzen darf. Im Übrigen kann das Revisionsgericht angesichts der Zusage einer Wahrunterstel- lung nicht darauf abstellen, dass es dem Tatgericht möglich gewesen wäre, eine unzureichende Konkretisierung der Beweisbehauptung anzunehmen; vielmehr ist es im Falle einer Wahrunterstellung unerheblich, ob das Antrags- vorbringen den Konkretisierungsanforderungen an eine Beweisbehauptung ge- nügt (vgl. zu alldem BGH, Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 185; Beschluss vom 16. September 1997 - 5 StR 440/97, NStZ-RR 1998, 13, 14; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 304 mwN). Dies bedeutet, dass sich die revisionsrechtliche Überprüfung bei Behauptungen, deren Inhalt als wahr unterstellt wird, einheitlich nach den im Rahmen des § 244 Abs. 3 StPO geltenden Maßstäben vollzieht, nicht aber - wie sonst bei einem Vorbringen, das die Anforderungen an eine Beweisbehauptung wegen mangelnder Be- stimmtheit nicht erfüllt - nach denjenigen des § 244 Abs. 2 StPO. Dessen eingedenk hat die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ge- gen die zugesagte Wahrunterstellung verstoßen. Die Auslegung des Beweis- vorbringens (zu dem hieran anzulegenden Maßstab vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. August 1991 - 5 StR 263/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunter- stellung 23; vom 15. November 1994 - 1 StR 550/94, BGHR StPO § 244 Abs. 3 5 6 - 5 - Satz 2 Wahrunterstellung 27; Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 549/07, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 39) ergibt, dass das Land- gericht dieses nicht in unzulässiger Weise eingeengt oder verändert hat. Der Beweisantrag, der der Wahrunterstellung zugrunde gelegen hat, enthält zu- nächst als Reaktion auf Hinweise des Gerichts in einem ersten Teil unter I. 1. und 2. Ausführungen dazu, weshalb aus Sicht der Verteidigung die Zeiträume von 10:02 Uhr bis 10:22 Uhr und 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr nicht als Tatzeiträu- me in Betracht kamen, ohne dass insoweit Beweisangebote gemacht werden. Sodann folgen in einem neuen Abschnitt unter II. Ausführungen dahin, dass es ausgeschlossen sei, "nach der Wegstrecke Jet-Tankstelle bis zum Funkmast Barmen um 10:22:55 Uhr, gleichwohl im Zeitfenster 10:34 Uhr bis 10:43 Uhr den Tatortbereich zu erreichen". Im Anschluss wird - ebenfalls noch unter II. - beantragt, zu der Frage, ob es dem Angeklagten Je. P. auf- grund der besonderen Umstände im Wuppertaler Straßenverkehr möglich ge- wesen sei, den Tatortbereich "im streitbefangenen Zeitfenster" zu erreichen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und weitere Beweise zu erheben. Da- mit belegen sowohl der Wortlaut des Antrags als auch dessen Sinnzusammen- hang unter Berücksichtigung von Ablauf und Stand der Hauptverhandlung, dass die begehrte Beweiserhebung sich lediglich auf das Zeitfenster 10:34 Uhr bis 10:43 Uhr bezog. Nur soweit reicht folglich auch die Wahrunterstellung des Landgerichts. Nach den Urteilsfeststellungen begann der Überfall auf den Zeu- gen C. am 22. Juli 2014 erst gegen 11:00 Uhr, mithin außerhalb des in Rede stehenden Zeitraumes. 2. Die Strafzumessung betreffend die Angeklagte H. hält im Er- gebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen entnommen, ohne zu erörtern, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe und gegebenenfalls der 7 - 6 - vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB hätten führen kön- nen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, ist aber jedenfalls ange- messen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. 3. Der Angeklagte J. P. beanstandet in zulässiger Wei- se und in der Sache zu Recht, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, weil das Hauptverhandlungsprotokoll erst nahezu sieben Monate nach der Urteilsabsetzung fertig gestellt worden ist. Zur Kompensation dieses Umstands genügt aus den vom Generalbundesanwalt im Einzelnen dargeleg- ten Gründen die Feststellung der Verfahrensverzögerung, die der Senat in ent- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen hat. 4. Zu dem Adhäsionsausspruch hat der Generalbundesanwalt ausge- führt: "Allerdings begegnet die Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers hinsichtlich des Ausspruchs über die Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 492,54 EUR durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken und ist daher insoweit aufzuheben. Es feh- len Ausführungen dazu, um welche Kosten es sich konkret handelt und wodurch diese entstanden sind. Die Ausführungen auf UA S. 44 erlau- ben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte An- spruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 600/11). Daher ist insoweit gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen." Dem schließt sich der Senat an. 8 9 10 - 7 - 5. Die geringfügigen Erfolge der Rechtsmittel bieten keinen Anlass, die Verfahrenskosten oder die notwendigen Auslagen der Angeklagten auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 11