Beschluss
2 StR 174/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei schuldunfähigen Tätern kann die Unterbringung nach § 63 StGB nur angeordnet werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere erhebliche rechtswidrige Taten infolge des fortdauernden Zustands zu erwarten sind.
• Die für die Prognose maßgeblichen Umstände müssen in den Urteilsgründen so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht die Vorhersehbarkeit künftiger Straftaten nachvollziehen kann.
• Längere Zeiträume ohne erhebliche Straftaten sind ein wichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger vergleichbarer Taten; bloße polizeiliche Auffälligkeiten reichen hierfür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Prognose • Bei schuldunfähigen Tätern kann die Unterbringung nach § 63 StGB nur angeordnet werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere erhebliche rechtswidrige Taten infolge des fortdauernden Zustands zu erwarten sind. • Die für die Prognose maßgeblichen Umstände müssen in den Urteilsgründen so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht die Vorhersehbarkeit künftiger Straftaten nachvollziehen kann. • Längere Zeiträume ohne erhebliche Straftaten sind ein wichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger vergleichbarer Taten; bloße polizeiliche Auffälligkeiten reichen hierfür nicht aus. Die Angeklagte griff zwischen Mai und Oktober 2013 mehrfach schutzbedürftige Bettler und Ladenangestellte körperlich an und beschimpfte sie als Ausländer oder ,Pack'. Das Landgericht stellte eine organisch bedingte schizophrene Psychose fest und ging davon aus, die Angeklagte sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen. Wegen Schuldunfähigkeit sprach es sie frei und ordnete nach § 63 Satz 1 StGB ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an; die Vollstreckung setzte es zur Bewährung aus. Die Angeklagte legte Revision ein mit der Sachrüge gegen die Maßregelanordnung. Der BGH prüfte insbesondere, ob die Prognose für eine unbefristete Unterbringung hinreichend begründet war. • Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten und zur zur Tatzeit bestehenden Schuldunfähigkeit sind rechtsfehlerfrei und bleiben bestehen (§ 20 StGB). • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist jedoch aufzuheben, weil die für die Maßregel notwendige Prognose nicht ausreichend begründet ist. Für eine solche Anordnung muss mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades feststehen, dass infolge des fortdauernden Krankheitszustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. • Die Prognose des Landgerichts berücksichtigt nicht hinreichend, dass nach den Anlasstaten bis Mai 2015 keine vergleichbaren Körperverletzungen festgestellt wurden; bloße Angaben zu polizeilichen Auffälligkeiten genügen nicht als Nachweis erheblicher weiterer Tatgefahr. • Das Landgericht hat außerdem die Würdigung der bisherigen Beachtung richterlicher Ermahnungen widersprüchlich gehandhabt: Einerseits wertete es die Einhaltung der richterlichen Aufforderung zur Vermeidung von Bettlern als Grund für die Aussetzung zur Bewährung, andererseits nicht als entkräftendes Indiz gegen die Maßregelanordnung. • Die Anforderungen an Umfang und Nachvollziehbarkeit der Darstellung persönlicher Risikofaktoren, der Krankheitsentwicklung und der konkreten Gefährdungsprognose in den Urteilsgründen wurden nicht erfüllt, sodass die Unterbringungsanordnung aufzuheben ist. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten und zur Schuldunfähigkeit verbleiben jedoch aufrecht; insoweit war die Revision unbegründet. Die Unterbringungsanordnung ist mangels einer tragfähigen, nachvollziehbar begründeten Prognose zu künftigen erheblichen Straftaten rechtlich zu beanstanden. Das Revisionsgericht lässt die Möglichkeit offen, dass nach neuer umfassender Prognose erneut über eine Maßregel zu entscheiden ist; ein Schuldspruch ist nach den vorliegenden Feststellungen nicht zu erwarten.