Entscheidung
4 StR 128/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR128.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 128/17 vom 7. Juni 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 4. November 2016 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 8 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Ver- letzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 7 der Urteilsgründe we- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts- fehler ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2017 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in diesen Fällen als Täter und nicht nur als Gehilfe gehandelt, von den dazu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. II. Indes begegnet die Verurteilung des Angeklagten als Täter des unerlaub- ten Handeltreibens im Fall II. 8 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich danach, wie im vorliegenden Fall, die Beteiligung des Täters am Handel- treiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich da- rauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN). Erschöpft sich die Tätigkeit im blo- ßen Transport von Betäubungsmitteln, bedarf es für die Annahme von Täter- schaft regelmäßig der Feststellung weiterer Umstände, beispielsweise erheb- 2 3 4 - 4 - licher, über den reinen Transport hinausgehender Tätigkeiten, unmittelbarer Beteiligung am An- und Verkauf des Rauschgifts oder eines eigenen wirtschaft- lichen Interesses am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts (Senatsbe- schluss aaO). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts kann für die An- nahme von Mittäterschaft sprechen, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, des Kaufgeldes oder des Verkaufserlöses beschränkt ist. Entsprechendes gilt für eine anderweitige, über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamt- geschäft (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 223 f.; Senatsbeschluss aaO, jeweils mwN). b) Gemessen daran ist im Fall II. 8 der Urteilsgründe eine täterschaftliche Begehungsweise des Angeklagten nicht festgestellt. Der Tatbeitrag des Ange- klagten beschränkte sich vielmehr darauf, im Auftrag seines Bruders eine von dem gesondert verfolgten E. vorbestellte Menge von 9,807 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 99,4 % gegen Zahlung einer Provision in unbe- kannt gebliebener Höhe auszuliefern. Der Transport des Rauschgifts erfolgte aus der vom Angeklagten und seinem Bruder genutzten Wohnung in der Innen- stadt von D. zu einem vorher vereinbarten Treffpunkt in deren Nähe. Weitere Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten in dieses Drogen- geschäft und zu ihm möglicherweise verbliebenen Handlungsspielräumen bei dessen Durchführung sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der Angeklagte den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). § 265 StPO steht der 5 6 - 5 - Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der umfassend geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte. 3. Vor dem Hintergrund der vom Landgericht festgestellten Tatserie und mit Blick auf die im Fall II. 8 der Urteilsgründe verhängte Mindeststrafe von einem Jahr kann der Senat ferner ausschließen, dass der geänderte Schuld- spruch eine Auswirkung auf die Bemessung der Rechtsfolgen gehabt hätte. Sost-Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke 7