Entscheidung
III ZA 6/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:010717BIIIZA6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:010717BIIIZA6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 6/17 vom 1. Juni 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 23. Mai 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2017, soweit sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2017 zu- rückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe Das Ablehnungsgesuch vom 24. Mai 2017 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H. , die Richter T. , Dr. R. und R. sowie die Richterinnen P. und Dr. A. ist offensichtlich unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befan- genheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in deren per- sönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Das Vor- bringen des Antragstellers erschöpft sich in dem aus der Luft gegriffenen Vor- wurf, die abgelehnten Richter wollten den Justizgewährungsanspruch missach- ten und hätten deshalb unter anderem das Faxempfangsgerät des Bundesge- 1 - 3 - richtshofs abschalten lassen. Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Bezug zu dem Inhalt der Senatsbeschlüsse vom 16. März und 20. April 2017 ist nicht feststellbar. Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das Ablehnungsgesuch unzu- lässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Rich- tern entscheiden. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 ist schon deshalb unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Die Anhörungsrüge zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der (wiederholten) Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Da die Anhö- rungsrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Rügefrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist und dem Antragsteller gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offen- sichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfül- 2 3 - 4 - lung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl