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Entscheidung

XII ZB 170/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB170.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/17 vom 31. Mai 2017 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Das Verfahren ist mit der Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch das Schreiben des Sohnes der Betroffenen vom 26. April 2017 abgeschlossen. Gründe: Der Sohn der Betroffenen hat seine vom 9. April 2017 datierte Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 1. März 2017 durch sein Schreiben vom 26. April 2017 zurückgenommen. Die Rücknahmeer- klärung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Sohn der Betroffenen sie abgege- ben hat, ohne sich entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 4 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Da er bereits die Rechtsbeschwerde ohne Beachtung dieses Vertre- tungszwangs eingelegt hatte, liegt es in seiner Rechtsmacht, den Rechtsbehelf in derselben Weise, also persönlich, zurückzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22. März 1994 - XI ZB 3/94 - NJW-RR 1994, 759; BVerwG NVwZ 2009, 192). Die im nachfolgenden Schreiben vom 28. April 2017 enthaltene Erklä- rung, die Rechtsbeschwerde wegen veränderter Situation aufrechterhalten zu wollen, führt nicht zu einer Fortsetzung des abgeschlossenen Rechtsbeschwer- 1 2 - 3 - deverfahrens. Als erneute Einlegung einer Rechtsbeschwerde kann dieses Schreiben unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Soh- nes der Betroffenen nicht ausgelegt werden, weil zum einen das Erfordernis anwaltlicher Vertretung nach § 10 Abs. 4 FamFG wiederum nicht beachtet wor- den und zum anderen die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist. Eine neuerli- che Rechtsbeschwerde müsste daher ohne weiteres verworfen werden. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Kempen, Entscheidung vom 03.12.2016 - 30 XVII 40/16 K - LG Krefeld, Entscheidung vom 01.03.2017 - 7 T 21/17 -