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Entscheidung

XI ZR 263/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300517BXIZR263
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300517BXIZR263.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 263/16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzan- spruch wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert aus mehreren selbständig tragenden Grün- den verneint. In diesem Fall ist der Zugang zur Revision ver- schlossen, wenn nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund besteht und dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Sep- tember 2006 - IX ZR 41/03, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier hin- sichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, möglicherweise be- stehende Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt, nicht der Fall. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 360.863,18 €. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.02.2015 - 27 O 27092/12 - OLG München, Entscheidung vom 09.05.2016 - 19 U 1095/15 -