Beschluss
VIII ZR 199/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen berechtigt Mieter zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Schadensersatzanspruch, wenn die Arbeiten zeitlich verzögert oder teilweise nicht ausgeführt werden.
• Eine Informationspflicht des Vermieters über voraussehbare Verzögerungen entsteht nicht, wenn die Mieter bereits vor Eintritt der Verzögerung eine alternative Wohnung angemietet haben.
• Arglistiges Vortäuschen von Modernisierungsmaßnahmen ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte für die Durchführung vorlegen kann; Teilausführungen und Nachweise über angeschaffte Materialien können diese Vermutung widerlegen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz wegen teilweiser Verzögerung oder Ausbleiben von Modernisierungsarbeiten • Die bloße Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen berechtigt Mieter zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Schadensersatzanspruch, wenn die Arbeiten zeitlich verzögert oder teilweise nicht ausgeführt werden. • Eine Informationspflicht des Vermieters über voraussehbare Verzögerungen entsteht nicht, wenn die Mieter bereits vor Eintritt der Verzögerung eine alternative Wohnung angemietet haben. • Arglistiges Vortäuschen von Modernisierungsmaßnahmen ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte für die Durchführung vorlegen kann; Teilausführungen und Nachweise über angeschaffte Materialien können diese Vermutung widerlegen. Die Kläger waren Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung des Beklagten. Der Beklagte kündigte am 22.05.2014 umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, die zu einer deutlichen Mieterhöhung führen sollten und im Zeitraum 01.10.2014 bis 01.03.2015 durchgeführt werden sollten. Die Kläger kündigten daraufhin außerordentlich zum 31.07.2014 und mieteten bereits am 15.05.2014 ein Einfamilienhaus an (Beginn 15.07.2014). Nach Auszug führte der Beklagte nur Teile der Arbeiten (Fenster, Türen) aus; weitere Arbeiten verzögerten sich nach seinen Angaben wegen Witterung und Personalengpass; Dämmmaterial sei bereits beschafft worden. Die Kläger behaupteten, die Ankündigung sei nur vorgetäuscht gewesen, und verlangten Ersatz von Maklerkosten und weiteren Kündigungsschäden. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht ließ Revision zu, der BGH beabsichtigte sie nach §552a ZPO zurückzuweisen. • Zulassung der Revision: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die hier berührten Nebenpflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und sind nicht revisionsrechtlich klärungsbedürftig. • Schadensersatzanspruch (§280 Abs.1 BGB): Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch abgelehnt; die Revision hat keine Erfolgsaussicht. • Informationspflicht des Vermieters: Eine Pflicht, die Kläger Mitte Juli 2014 über absehbare Verzögerungen zu informieren, bestand nicht, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine andere Wohnung angemietet hatten und die Verzögerung der nach ihrem Auszug vorgesehenen Arbeiten für deren Entscheidung nicht mehr erheblich war. • Arglistiges Vortäuschen: Das Vorbringen des Beklagten genügte, um den Vorwurf des arglistigen Vortäuschens zu entkräften; er führte teilweisen Ausführungsnachweis (Fenster, Türen), nannte konkrete Gründe für Verzögerungen und legte eine Rechnung über angeschafftes Dämmmaterial vor. • Beweis- und Darlegungslast: Eine weitergehende sekundäre Darlegungslast des Beklagten bestand nicht; es war nicht erforderlich, darzulegen, weshalb weitere Arbeiten später unterblieben oder aufgegeben wurden. • Zeitraumangabe und Verfrühungsschaden: Selbst wenn der ursprünglich genannte Ausführungszeitraum teilweise unrealistisch gewesen sein sollte, zeigt sich kein ursächlicher Einfluss hierauf für die Kündigungsentscheidung der Kläger; das Vorbringen, die Kündigung nur zeitlich verschoben zu haben, wurde erst in der Revision behauptet und war nicht substantiiert. • Tatrichterliche Würdigung: Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht den Schluss, der Beklagte habe von vornherein keine Modernisierung beabsichtigt; spätere Indizien wie Baumateriallagerung sprechen sogar für Fortbestehen der Pläne. Die Revision der Kläger hatte keine Aussicht auf Erfolg; der Schadensersatzanspruch nach §280 Abs.1 BGB wurde zu Recht abgelehnt. Es besteht keine Pflicht des Vermieters, über eine bereits unbeachtliche Verzögerung zu informieren, wenn die Mieter vorab eine andere Wohnung angemietet haben. Teilweise ausgeführte Maßnahmen und der Nachweis von angeschafftem Material widerlegten die Annahme eines arglistigen Vortäuschens. Die Klage auf Ersatz der Maklerkosten und weiterer Kündigungsschäden blieb daher erfolglos; das Berufungsurteil ist damit zu bestätigen und die Revision zurückzuweisen bzw. als erledigt anzusehen.