Beschluss
VI ZR 439/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Partei hat einen Anspruch, den gerichtlichen Sachverständigen mündlich zu hören, um diesem Fragen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vorlegen zu können (Art. 103 Abs.1 GG, §§ 397, 402 ZPO).
• Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen im Erstrechtzug nicht berücksichtigt, muss das Berufungsgericht einem wiederholten Antrag stattgeben.
• Die Zurückweisung eines Antrags auf Anhörung des Sachverständigen kann eine erhebliche Gehörsverletzung darstellen, wenn konkrete Gründe für die Anhörung vorgetragen wurden, etwa Zweifel an der Identität oder der Aussagekraft vorgelegter Röntgenaufnahmen.
• Bei behauptetem grobem Behandlungsfehler kann die Frage der Kausalität für die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung bedeutsam sein; zudem können weitere Ansprüche (z. B. wegen unmittelbarer Schmerzen durch ausgebrochenes Implantat) nicht durch Feststellungen zur Fernwirkung auf andere Beschwerden allein ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Recht auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen bei Behandlungsfehlerklage • Eine Partei hat einen Anspruch, den gerichtlichen Sachverständigen mündlich zu hören, um diesem Fragen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vorlegen zu können (Art. 103 Abs.1 GG, §§ 397, 402 ZPO). • Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen im Erstrechtzug nicht berücksichtigt, muss das Berufungsgericht einem wiederholten Antrag stattgeben. • Die Zurückweisung eines Antrags auf Anhörung des Sachverständigen kann eine erhebliche Gehörsverletzung darstellen, wenn konkrete Gründe für die Anhörung vorgetragen wurden, etwa Zweifel an der Identität oder der Aussagekraft vorgelegter Röntgenaufnahmen. • Bei behauptetem grobem Behandlungsfehler kann die Frage der Kausalität für die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung bedeutsam sein; zudem können weitere Ansprüche (z. B. wegen unmittelbarer Schmerzen durch ausgebrochenes Implantat) nicht durch Feststellungen zur Fernwirkung auf andere Beschwerden allein ausgeschlossen werden. Die Klägerin verklagte die Beklagte (Krankenhaus) wegen materiellen und immateriellen Schadens aus ärztlicher Behandlung. Am 16.01.2013 wurde bei der Klägerin eine Endgelenksarthrodese am linken Fuß mit einem Smart Toe‑Implantat vorgenommen; das Implantat brach und wurde am 03.04.2013 entfernt und durch eine intramedulläre Schraube ersetzt, die am 11.06.2013 wiederum entfernt werden musste. Die Klägerin rügte Behandlungsfehler bei der Operation vom 16.01.2013 und der Nachbehandlung und macht unter anderem Kniebeschwerden sowie Schmerzen durch das ausgebrochene Implantat geltend. Das Landgericht wies die Klage nach schriftlichem orthopädischem Gutachten unter Verzicht auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ab. Die Berufungsinstanz bestätigte die Abweisung; eine Anhörung des Sachverständigen hielt sie für entbehrlich. Die Klägerin beschränkte die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Ansprüche aus der Behandlung vom 16.01.2013. • Rechtliches Gehör und Anhörungsanspruch: Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die Partei ein Anspruch, dem Sachverständigen Fragen zur mündlichen Beantwortung vorlegen zu können (§§ 397, 402 ZPO; Art. 103 Abs.1 GG). Dieser Anspruch ist unabhängig von § 411 Abs.3 ZPO und besteht auch im Berufungsverfahren, wenn der Antrag zuvor gestellt worden war. • Verfahrensfehler des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hätte dem wiederholten Antrag der Klägerin auf mündliche Anhörung des Sachverständigen stattgeben müssen, weil die Klägerin konkrete Streit‑ und Klärungspunkte benannt hatte, insbesondere Zweifel an einer möglichen Verwechslung der intraoperativen Röntgenaufnahmen vom 16.01.2013 und an der Aussagekraft der Bildgebung ohne zweite Ebene. • Erheblichkeit der Gehörsverletzung: Die Unterlassung der Anhörung ist erheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei gebotener Anhörung zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Insbesondere wären Fragen der Identität der Röntgenaufnahmen und der Bildqualität sowie die Frage der Kausalität zwischen angeblichen Fehlern und den Kniebeschwerden anders zu würdigen gewesen. • Kausalität und Beweislast: Hinsichtlich der Operation vom 16.01.2013 macht die Klägerin einen groben Behandlungsfehler geltend; unter bestimmten Voraussetzungen kommt hier eine Beweislastumkehr in Betracht. Zudem stützt sie Schadensersatzansprüche auch auf unmittelbare Schmerzen durch das ausgebrochene Implantat, sodass eine alleinige Abweisung mit Blick auf fehlende Kausalität zu den Knieschmerzen nicht ausreicht. • Verfahrensfolge: Wegen der Gehörsverletzung und deren Erheblichkeit ist der angefochtene Beschluss im Umfang der Verneinung eines Schadensersatzanspruchs aus der Behandlung vom 16.01.2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs.7 ZPO). Der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde stattgegeben; der Beschluss des OLG im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Schadensersatzanspruch wegen der Behandlung vom 16.01.2013 verneint wurde. Das Berufungsgericht hat die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es ihren rechtzeitig und wiederholt gestellten Antrag auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zu Unrecht zurückwies. Die Gehörsverletzung ist erheblich, weil bei gebotener Anhörung andere Feststellungen, insbesondere zur Identität und Aussagekraft der Röntgenaufnahmen sowie zur Kausalität der behaupteten Behandlungsfehler, möglich gewesen wären. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist neu zu entscheiden.