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Entscheidung

5 StR 117/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR117
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR117.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 117/17 (alt: 5 StR 98/14) vom 30. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhält- nisses - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 10. November 2016 im Adhäsionsaus- spruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entschei- dung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgese- hen wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, zudem die in der Revisi- onsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. 2. Der Antrag der Adhäsionsklägerin S. vom 21. Novem- ber 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bei- ordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt. - 3 - Gründe: 1. Da das Landgericht dem von der Nebenklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.). Der Senat hat die Urteilsfor- mel entsprechend ergänzt. 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Ange- klagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vor- liegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15). Mutzbauer Sander Dölp König Berger 1 2