Leitsatz
II ZR 169/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230517BIIZR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230517BIIZR169.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 169/16 vom 23. Mai 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 9 Abs. 1 Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jah- resbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Sunder und Dr. Bernau beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts München vom 30. Mai 2016 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 19.003 € Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 19.003 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. a) In die Wertberechnung einzustellen ist zunächst der Zahlungsantrag in Höhe von 7.487,33 €. Die geltend gemachten Zinsen bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt. b) In die Wertberechnung einzustellen ist des Weiteren ein Betrag von gerundet 11.516 € als Teilbetrag von 19.003 €. Nur dieser Teilbetrag ist infolge 1 2 3 - 3 - darüber hinaus bestehender wirtschaftlicher Identität des Antrages auf Absiche- rung der Versorgungsansprüche mit dem Zahlungsantrag gemäß § 5 ZPO zu dessen Wert zu addieren. aa) Der Antrag auf Absicherung der Versorgungsansprüche der Klägerin gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversiche- rung, der Klägerin die Versicherungsleistung aus dieser Versicherung ein- schließlich Zusatzversicherungen zu verpfänden und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber Dritten abzugeben, ist mit gerundet 19.003 € zu bewerten. Diese Wertberechnung ergibt sich aus §§ 3, 9 Abs. 1 ZPO. Bei der Wertbemessung nach § 3 ZPO ist die Wertung des § 9 Abs. 1 ZPO heranzuzie- hen. Es handelte sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen der Klägerin um wiederkehrende Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wert- berechnung der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von den ersten zwölf Monaten nach Klageerhebung (Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 9; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 5; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 7). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich nach der Pensionszusage die laufenden Rentenleistungen um 1 % jährlich nach Ablauf eines Jahres und im Folgenden jedes Jahr neu erhöhen. Bei sich verändernden Jahresbeträgen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 Rn. 10 ff. zu § 8 ZPO; RGZ 160, 83, 86 zu § 9 ZPO aF; Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 9; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 5). Bezüglich des höchsten einzustellenden Jahreswerts kommt es dabei bei Rechten, bei denen 4 5 - 4 - kein Endzeitpunkt bestimmt ist, auf den gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachten- den Zeitraum an (vgl. RG JW 1899, 1 Nr. 3 zu § 9 ZPO aF, sich dem anschlie- ßend RGZ 160, 83, 86; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 9 Rn. 10). Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 ZPO wird durch seinen Zweck gerechtfertigt. § 9 ZPO schreibt im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Streitwert- festsetzung eine normative Bemessung vor (Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 1; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 1). Bei natürlichen Personen würde andernfalls - was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall geltend gemacht hat - die Notwendigkeit bestehen, unter Heranziehung von Sterbetafeln den höchsten Wert zu ermitteln. Soweit z. B. anspruchsberechtigt eine Gesellschaft ist, würde eine sinnvolle Streitwertfestsetzung sogar gänzlich unmöglich wer- den. Dementsprechend ist die Wertbemessung im vorliegenden Fall im Gegen- satz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nach dem Durchschnittswert und auch nicht nach dem höchsten, unter Berücksichtigung einer Sterbetafel letzten heranzuziehenden Monatswert in ferner Zukunft festzusetzen. Einzustel- len ist vielmehr der Betrag von 452,45 € (439,14 € zuzüglich dreimaliger 1 %-iger Erhöhung) monatlich. bb) Da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Absicherung und Verpfändung im Ergebnis den Erhalt der Rente sicherstellen will, kann ihr entsprechender Antrag nicht höher bewertet werden als ein entsprechender Zahlungsantrag selbst. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 ZPO. cc) Zu dem Zahlungsantrag konnte der Betrag von 19.003 € jedoch nicht vollständig addiert werden, da im Hinblick auf die Höhe des Zahlungsantrags insoweit eine wirtschaftliche Identität besteht, die einer Zusammenrechnung entgegensteht. Dabei ist im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde davon 6 7 - 5 - auszugehen, dass der Sicherungsantrag auch den Zeitraum erfasst, für den der Zahlungsantrag gestellt worden ist. Jedenfalls lässt sich dem Antrag selbst eine Einschränkung nicht entnehmen. Eine solche ist auch nicht im Berufungsverfah- ren geltend gemacht worden. c) Eine Erhöhung kommt auch nicht im Hinblick auf den Antrag auf die Verurteilung zum Nachweis einer entsprechenden Rückdeckungsversicherung in Betracht. Insoweit besteht wirtschaftliche Identität mit dem Antrag auf Ab- schluss einer Rückdeckungsversicherung. 8 - 6 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Drescher Wöstmann Born Sunder Bernau Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.12.2015 - 31 O 13913/15 - OLG München, Entscheidung vom 30.05.2016 - 28 U 481/16 - 9