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Beschluss

II ZB 19/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versäumnis der Berufungsfrist ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr zurechenbares Verschulden gehindert war (§§ 233, 234 ZPO). • Das Verschulden des Büropersonals eines Rechtsanwalts ist der Partei nicht zuzurechnen; nur das Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann nach § 85 Abs. 2 ZPO zugeordnet werden. • Die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax kann wirksam einer voll ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten übertragen werden; eine Ausgangskontrolle durch Ausdrucken des Sendeprotokolls und Abgleich genügt in der Regel. • Organisationsmaßnahmen, die über die gebotene Ausgangskontrolle hinausgehen (z. B. inhaltliche Nachprüfung jeder einzelnen Seite), sind nicht erforderlich und dürfen der Partei nicht den Zugang zum Instanzenzugang unzumutbar erschweren.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei fristversäumter Berufung: Fehler des Büropersonals nicht zurechenbar • Bei Versäumnis der Berufungsfrist ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr zurechenbares Verschulden gehindert war (§§ 233, 234 ZPO). • Das Verschulden des Büropersonals eines Rechtsanwalts ist der Partei nicht zuzurechnen; nur das Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann nach § 85 Abs. 2 ZPO zugeordnet werden. • Die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax kann wirksam einer voll ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten übertragen werden; eine Ausgangskontrolle durch Ausdrucken des Sendeprotokolls und Abgleich genügt in der Regel. • Organisationsmaßnahmen, die über die gebotene Ausgangskontrolle hinausgehen (z. B. inhaltliche Nachprüfung jeder einzelnen Seite), sind nicht erforderlich und dürfen der Partei nicht den Zugang zum Instanzenzugang unzumutbar erschweren. Der Kläger verlangte Schadensersatz aus Prospekthaftung wegen Beteiligung an einem Schiffsfonds. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung wurde per Fax am letzten Tag der Frist eingereicht, dabei aber nur die erste Seite der Berufungsschrift übermittelt; die unterschriebene Originalseite kam erst nach Fristablauf an. Der Kläger beantragte fristgerecht Wiedereinsetzung und trug vor, eine erfahrene Rechtsfachwirtin der Kanzlei habe versehentlich die zweite Seite nicht mitgesendet, obwohl sie angewiesen worden sei, das Faxsendeprotokoll zu prüfen. Er legte eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin und Angaben des Prozessbevollmächtigten zur stichprobenartigen Kontrolle vor. Das Berufungsgericht lehnte Wiedereinsetzung ab; der BGH hob diese Entscheidung auf. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet, weil dem Kläger durch die Verwerfung der Berufung als unzulässig der Zugang zu wirksamem Rechtsschutz verwehrt worden wäre (Art. 2 Abs. 1 GG). • Die Fristversäumung beruhte nicht auf dem dem Prozessbevollmächtigten zurechenbaren Verschulden; das Versehen der Büroangestellten ist der Partei nicht anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Die Übertragung der Telefax-Versendung an eine voll ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte ist zulässig; die notwendige Ausgangskontrolle besteht darin, das Sendeprotokoll auszudrucken und die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen. Eine weitergehende inhaltliche Nachprüfung jeder einzelnen Seite ist nicht erforderlich. • Der Kläger hat durch die eidesstattliche Versicherung und die weiteren Angaben glaubhaft gemacht, dass die Kanzleiorganisation und die konkreten Weisungen an die Mitarbeiterin den Anforderungen entsprachen und dass keine Organisationsmängel des Prozessbevollmächtigten vorlagen. • Daher war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten dürfen nicht überspannt werden, sodass der Zugang zur Instanz unzumutbar erschwert würde (vgl. § 233 ZPO). Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungseinlegung gewährt. Der Versäumung lag ein nicht der Partei zurechenbares Versäumnis der Rechtsanwaltsfachangestellten zugrunde; dieses Fehlverhalten des Büropersonals ist dem Kläger nicht anzulasten. Die Kanzleiorganisation und die ausgesprochene Weisung zur Kontrolle des Faxsendeprotokolls genügten den Anforderungen, sodass kein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vorlag. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dadurch wird dem Kläger der Zugang zur nächsten Instanz wieder geöffnet, weil die Wiedereinsetzung berechtigt war.