Beschluss
1 StR 137/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird als unbegründet verworfen.
• Die Festsetzung des Erlangten nach § 111i Abs. 2 StPO ist in der Höhe rechtsfehlerfrei, der Verfall von Wertersatz unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
• Eine weitergehende Bezifferung der gesamtschuldnerischen Haftung einzelner Mitangeklagter ist nicht erforderlich, wenn die Urteilsgründe die Beträge für jede Tat hinreichend beziffern.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Revision; Festsetzung von Wertersatz nach § 111i Abs. 2 StPO • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird als unbegründet verworfen. • Die Festsetzung des Erlangten nach § 111i Abs. 2 StPO ist in der Höhe rechtsfehlerfrei, der Verfall von Wertersatz unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. • Eine weitergehende Bezifferung der gesamtschuldnerischen Haftung einzelner Mitangeklagter ist nicht erforderlich, wenn die Urteilsgründe die Beträge für jede Tat hinreichend beziffern. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Landgericht setzte einen nach § 111i Abs. 2 StPO festzulegenden Betrag von 36.220 Euro fest; ein Verfall von Wertersatz wurde jedoch unterlassen, weil Ansprüche von Verletzten dem entgegenstehen. Der Angeklagte revidierte mit der Rüge materiellen Rechts gegen Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die Festsetzung des Erlangten. Der Generalbundesanwalt beantragte in Teilen Klarstellungen zur Tenorierung des Wertersatzes und zur gesamtschuldnerischen Haftung mit Mitangeklagten. Der Bundesgerichtshof prüfte die Sach- und Rechtslage und entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision sowie über die beantragten Klarstellungen. • Die Verwerfung der Revision erfolgte gemäß § 349 Abs. 2 StPO, weil die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts keine Rechtsfehler aufweisen. • Der Schuld- und Strafausspruch sowie die Festsetzung des Erlangten nach § 111i Abs. 2 StPO sind rechtsfehlerfrei; der Unterbleibende Wertersatz folgt daraus, dass vorrangige Ansprüche der Verletzten bestehen. • Die Tenorierung des Wertersatzbetrags ist auf den gegen den Angeklagten festgesetzten Betrag von 36.220 Euro zu beschränken; es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte über diesen Betrag hinaus gesamtschuldnerisch für weitere, gegen Mitangeklagte festgesetzte Beträge haftet. • Die Urteilsgründe enthalten hinreichende Bezifferungen für jede vom Angeklagten begangene Tat, so dass weitergehende Feststellungen zur Aufschlüsselung der gesamtschuldnerischen Haftung nicht erforderlich sind. • Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Klarstellung nach § 354 Abs. 1 StPO ändert nichts am Ergebnis; eine Klarstellung zu Gunsten des Angeklagten im Sinn des § 349 Abs. 4 StPO liegt nicht vor, sodass das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren konnte. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Stuttgart bleibt damit in rechtskräftiger Hauptsache bestehen. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten werden bestätigt. Die Festsetzung des nach § 111i Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Betrags in Höhe von 36.220 Euro ist rechtsfehlerfrei, wobei ein Verfall von Wertersatz entfällt, weil vorrangige Ansprüche der Verletzten bestehen. Weitergehende Klarstellungen zur gesamtschuldnerischen Haftung der Mitangeklagten sind nicht erforderlich, da die Urteilsgründe die Beträge für jede Tat ausreichend beziffern. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.