Entscheidung
1 StR 130/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220517B1STR130
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220517B1STR130.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 130/17 vom 22. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2017 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergän- zend zum Antrag des Generalbundesanwalts anzumerken: Die Rüge ist unbegründet, weil auszuschließen ist, dass der Schuld- und Straf- ausspruch auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung der drei Zeugen erfolgte lediglich im Umfang ihrer persönlichen Beziehung zum Ange- klagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, insbesondere der Intimsphäre der Beteiligten zur Sprache kamen (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Diese Umstände stehen nach den Urteilsgründen in keinem Zusam- menhang mit den abgeurteilten Taten, so dass der Senat vorliegend sicher - 3 - ausschließen kann, dass die Schlussvorträge weitere den Angeklagten entlas- tende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht öffentlicher Sitzung plä- diert worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 5 StR 234/16). Graf Jäger Bellay Fischer Bär