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Leitsatz

IX ZB 79/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:180517BIXZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:180517BIXZB79.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 79/16 vom 18. Mai 2017 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 15 Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzuläs- sig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZB 79/16 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richte- rin Möhring und den Richter Meyberg am 18. Mai 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.116,41 € festgesetzt. Gründe: I. Die beiden weiteren Beteiligten sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: Schuldnerin). Der Antragsgegner stellte namens der Schuldnerin einen Insolvenzantrag, weil diese zwar ausreichend hohe Ver- mögenswerte besitze, um ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie sei aber gleichwohl zahlungsunfähig, weil die Gesellschafter so zerstritten seien, dass sie kein Einvernehmen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen treffen könn- 1 - 3 - ten. In seiner Anhörung trat der Antragsteller dem Insolvenzantrag entgegen. Das Insolvenzgericht wies durch Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde gegen diesen Be- schluss zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdever- fahrens auf. Der Antragsteller hat beantragt, die ihm im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gegen den Antragsgegner festzusetzen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. April 2016 hat das Amtsgericht die von dem Antragsgegner dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 5.116,41 € nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter den Kostenfestsetzungsbe- schluss aufgehoben, den Kostenfestsetzungsantrag abgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der An- tragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Auf- hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Entscheidet der originäre Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO) - wie hier (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 21 Nr. 1, § 11 Abs. 1 RPflG, § 568 Satz 1 Fall 2 2 3 4 - 4 - ZPO) - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich- tern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 82/15, InsbürO 2017, 29, ständig). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pro- zesskosten nur gegen derjenigen geltend gemacht werden, welchen die Kos- tengrundentscheidung als Schuldner des prozessualen Kostenerstattungsan- spruchs benennt. a) Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bin- denden Kostengrundentscheidung auf. Diese ist für den Rechtspfleger bindend, mag sie auch falsch sein. Er darf sie nur im Rahmen der allgemeinen Grund- 5 6 7 - 5 - sätze auslegen, ist hierzu aber auch verpflichtet. Er muss betragsmäßig umset- zen, was in der Kostengrundentscheidung festgelegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233 Rn. 9; BeckOK-ZPO/ Jaspersen, 2017, § 103 Rn. 3; § 104 Rn. 23). b) Vorliegend hat der Antragsgegner nach den im Insolvenzantragsver- fahren ergangenen Kostengrundentscheidungen die Kosten des Insolvenzan- tragsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschluss des Insolvenzgerichts wird er in seiner Funktion als Mitgesellschafter ausdrücklich als Antragsteller bezeichnet und es werden ihm, nicht der von ihm vertretenen Schuldnerin, die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wird ausge- führt, es sei nicht angängig, die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, wenn ein Eröffnungsantrag, den ein Gesellschafter ohne Einvernehmen des Mitgesellschafters gestellt habe, als unzulässig abge- wiesen werde. Ebenso wird der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens in der Beschwerdeentscheidung als Beschwerdeführer bezeichnet und es werden ihm als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren antragsbefugt ist jeder, den die Kos- tengrundentscheidung als Kostengläubiger ausweist. Der Antragsteller gehört nicht dazu. a) In den hier streitgegenständlichen Kostengrundentscheidungen ist der Antragsteller dieses Verfahrens nicht ausdrücklich als Kostengläubiger genannt. Er wird weder als Antragsgegner noch als Beschwerdegegner bezeichnet, son- dern als Mitgesellschafter (Insolvenzgericht) und Gesellschafter (Beschwerde- 8 9 10 - 6 - gericht). Auch die Auslegung der Kostengrundentscheidungen ergibt nicht, dass der Antragsteller Kostengläubiger ist. b) Ist der Insolvenzantrag für den Schuldner nicht von allen dazu Berech- tigten gestellt, hat das Insolvenzgericht allerdings die übrigen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 InsO zu hören. Haben die für den Schuldner antragsberechtig- ten Personen unterschiedliche Auffassungen über die Notwendigkeit der Ver- fahrenseinleitung, führt dieser Streit nicht dazu, dass eine Kostenentscheidung zum Nachteil des anderen Antragsberechtigten getroffen werden kann. Kosten- gläubiger und Kostenschuldner müssen durch ein Prozessrechtsverhältnis ver- bunden sein. Anderenfalls kann eine Kostenfestsetzung nur durch einen Pro- zessvergleich eröffnet werden. Kein Prozessrechtsverhältnis besteht zwischen einer Partei und dem auf seiner Seite beigetretenen Streitgenossen oder zwi- schen dem Kläger/Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten (BeckOK- ZPO/Jaspersen, 2017, § 103 Rn. 22). Entsprechendes gilt für mehrere Antrags- berechtigte eines Schuldners, weil sie auf Seiten des Schuldners stehen (vgl. LG Berlin, ZInsO 2002, 884, 885; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 4. Aufl., § 15 InsO Rn. 15; HK-InsO/Sternal 8. Aufl., § 15 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2). Dass die Kostengrundent- scheidungen entgegen diesen Grundsätzen anders zu verstehen sind, ist ihnen 11 - 7 - nicht zu entnehmen. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, etwaige materi- ell-rechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner vor dem Prozessgericht geltend zu machen (vgl. MünchKomm-InsO/Klöhn, 3. Aufl., § 15 Rn. 87; Jaeger/Müller, InsO, § 15 Rn. 65). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 07.04.2016 - 2 IN 499/15 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 06.09.2016 - 3 T 29/16 -