Urteil
I ZR 100/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Angabe wie "Mild gesalzen" ist als nährwertbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen.
• Nährwertbezogene Angaben, die den Gehalt an Natrium betreffen, dürfen nur gemacht werden, wenn sie den Grenzwerten des Anhangs zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung entsprechen.
• Angaben über einen reduzierten oder veränderten Nährstoffgehalt sind als vergleichende Angaben im Sinne von Art. 9 der Verordnung anzusehen und unterliegen der Pflicht, den Unterschied in der Nährstoffmenge anzugeben.
• Die Pflichtangabe nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung muss für den Durchschnittsverbraucher klar und leicht auffindbar sein; ein bloßer Hinweis auf die Rückseite der Verpackung ohne erkennbare Verbindung zur hervorgehobenen Vorderseitenangabe genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nährwertbezogene Werbeaussage "Mild gesalzen" unterliegt Art. 8 und Art. 9 VO 1924/2006 • Eine Angabe wie "Mild gesalzen" ist als nährwertbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen. • Nährwertbezogene Angaben, die den Gehalt an Natrium betreffen, dürfen nur gemacht werden, wenn sie den Grenzwerten des Anhangs zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung entsprechen. • Angaben über einen reduzierten oder veränderten Nährstoffgehalt sind als vergleichende Angaben im Sinne von Art. 9 der Verordnung anzusehen und unterliegen der Pflicht, den Unterschied in der Nährstoffmenge anzugeben. • Die Pflichtangabe nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung muss für den Durchschnittsverbraucher klar und leicht auffindbar sein; ein bloßer Hinweis auf die Rückseite der Verpackung ohne erkennbare Verbindung zur hervorgehobenen Vorderseitenangabe genügt nicht. Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverband; die Beklagte vertreibt Trockensuppen, die auf der Vorderseite mit der Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" beworben wurden. Die betroffenen Sorten enthielten Natriumgehalte von 0,6 g bis 0,8 g je 100 ml und damit mehr als 0,12 g Natrium je 100 ml. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und verlangte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt; die Beklagte legte Revision ein. Streitfrage war, ob die Angabe nährwertbezogen ist und ob sie gegen Art. 8 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt sowie ob die Pflichtangabe zum Nährstoffunterschied ausreichend angebracht wurde. • Die Angabe "Mild gesalzen" ist eine nährwertbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil sie eine Aussage über den Kochsalz-/Natriumgehalt trifft. • Art. 8 Abs. 1 der Verordnung erlaubt nur im Anhang genannte nährwertbezogene Angaben; die Bezeichnung "natriumarm/kochsalzarm" bzw. gleichbedeutende Angaben sind nur zulässig, wenn der Natriumgehalt maximal 0,12 g je 100 g/ml beträgt. Die Produkte der Beklagten überschreiten diesen Grenzwert, sodass ein Verstoß vorliegt, falls die Angabe so verstanden wird. • Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung verlangt bei vergleichenden Angaben die Angabe des Unterschieds in der Nährstoffmenge. Angaben über reduzierte oder veränderte Nährstoffgehalte (z. B. "reduzierter Anteil") sind als vergleichende Angaben zu qualifizieren und unterfallen Art. 9 auch ohne ausdrückliche Nennung eines Vergleichsprodukts. • Somit gilt: Auch wenn die Angabe als "weniger gesalzen" verstanden wird und die prozentualen Reduktionsvoraussetzungen formal erfüllt wären, müsste der Unterschied nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 angegeben werden; diese Pflichtangabe muss für den durchschnittlichen Verbraucher klar erkennbar sein. • Eine Platzierung der Pflichtinformation ausschließlich auf der Rückseite der Verpackung ohne in unmittelbarer Verbindung stehenden Hinweis auf der Vorderseite genügt nicht. Der Verbraucher muss unschwer erkennen können, wo die Zusatzinformation zu finden ist. • Die angegriffene Werbung war daher rechtswidrig nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG a.F., §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; die Abmahnung und die Geltendmachung der Abmahnkosten waren berechtigt. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, da die Fragen durch bestehende Rechtsprechung und Leitlinien geklärt sind. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil, das der Klage des Verbraucherverbands stattgab, bleibt in Kraft. Das Gericht stellt fest, dass die Angabe "Mild gesalzen - voller Geschmack" als nährwertbezogene Angabe zu qualifizieren ist und entweder gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung verstößt, weil die Produkte den zulässigen Natriumgrenzwert überschreiten, oder gegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2, weil bei einer als "weniger gesalzen" verstandenen Angabe der notwendige Unterschiedsvermerk nicht in geeigneter Weise auf der Verpackung angebracht wurde. Folglich war die Unterlassungsforderung gerechtfertigt und die Abmahnkosten sowie Zinsen stehen dem Kläger zu. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.