Leitsatz
VIII ZR 245/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:170517UVIIIZR245
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:170517UVIIIZR245.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 245/15 Verkündet am: 17. Mai 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 315, 433 Abs. 2; ZPO § 256; AVBWasserV §§ 2, 4 Abs. 2; KAG BB § 6 Abs. 1, 4 a) Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschluss- nehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchs- unabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhal- ten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.). b) Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in teilweiser Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach der Nenngröße des eingebauten Wasserzählers den Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem Bedarf für Grundstücke mit Wohnbebauung und einem Bedarf für industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke unterscheidet. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für industrielle, gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31 ff.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 ff.). BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2015 auf- gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 18. März 2014 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. April 2014 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt im Gebiet der Stadt Cottbus als alleinige Anbieterin die öffentliche Wasserversorgung wahr. Sie beliefert unter anderem die Beklag- te, eine Wohnungsbaugenossenschaft mit einem Bestand von mehr als 10.000 Wohnungen und rund 170 Gewerbeobjekten im Stadtgebiet, auf privatrechtli- cher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV mit Trinkwasser. 1 - 3 - Für die Bereitstellung und Lieferung des Trinkwassers verlangt die Klä- gerin nach den von ihr festgesetzten Tarifen einen Grund- und einen Mengen- preis. Ihre bis dahin allein nach der Nenngröße der vorhandenen Wasserzähler bemessenen Grundpreise stellte sie ab dem 1. Juli 2006 dahin um, dass sie nunmehr bei einer Wohnnutzung die Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten zugrunde legte (6,35 € netto pro Wohneinheit). Bei industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzten Grundstücken blieb hingegen die Größe des ein- gebauten Wasserzählers für die Bemessung des Grundpreises maßgeblich. Hierbei verlangte die Klägerin für die kleinste Zählerkategorie mit einer Nenn- leistung von 2,5 m³/h einen Grundpreis von 16 € netto pro Monat, für die nächsthöhere Zählerkategorie mit einer Nennleistung von 6 m³/h einen Grund- preis von 38,40 € netto im Monat. Gleichzeitig senkte die Klägerin mit einheitli- cher Wirkung für alle Tarife den Mengenpreis. Die Beklagte zahlte im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 für verschiedene ihrer Wohnanlagen die nach dem neuen Tarif abgerechneten Grundpreise nur teilweise, weil sie die neue Tarifstruktur für unbillig erachtet. Die Klägerin hat daraufhin zunächst für zehn Verbrauchs- stellen eine Zahlungsklage für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von 5.414,45 € nebst Zinsen erhoben. Klageerweiternd hat sie beantragt festzustel- len, dass zwischen den Parteien bezüglich der im Eigentum der Beklagten ste- henden und im Versorgungsgebiet der Klägerin befindlichen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise bestehe. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag - unter Abzug gezahlter Ab- schläge - in Höhe von 4.436,67 € nebst Zinsen und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abge- 2 3 4 - 4 - wiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 7 U 94/14, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Re- visionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Zahlungsklage sowie die - zulässige - Feststellungsklage seien un- begründet, weil die Preisgestaltung der Klägerin nicht der Billigkeit entspreche und somit für die Beklagte nicht verbindlich sei (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der ab dem 1. Juli 2006 ergänzend eingeführte Wohneinheitenmaßstab genüge dem Äquivalenz- und dem Gleichbehandlungsgebot nicht. Der Wohneinheitenmaßstab, der regelmäßig eine Verfeinerung des Wasserzählermaßstabs darstelle, sei zwar grundsätzlich ein zulässiger Maß- stab für die Bemessung der Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung. Aller- dings habe die Klägerin den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des je- weils Gezählten führe. Dabei ergebe sich die von der Klägerin vorgenommene Gewichtung inzi- dent aus einem Vergleich der jeweils festgelegten Gebührensätze. Die kleinste satzungsgemäß relevante Zählerkategorie mit einer Nennbelastung bis 2,5 m³/h könne bis zu 30 Wohneinheiten versorgen. Sie werde jedoch bei einem Gewer- 5 6 7 8 9 - 5 - bebetrieb mit einem Grundpreis von 192 € netto im Jahr (16 € x 12) niedriger gewichtet als drei Wohneinheiten mit einem Grundpreis von je 76,20 € netto jährlich (6,35 € x 12). Die nächsthöhere Zählerkategorie mit einer Nennbelas- tung bis 6 m³/h könne bis zu 100 Wohneinheiten versorgen, werde aber bei ei- nem gewerblichen Anschluss mit einem Grundpreis von 460,80 € netto pro Jahr (38,40 € x 12) niedriger gewichtet als sieben Wohneinheiten. Es bestehe bei Verwendung dieses Maßstabes eine Linearität der Be- rechnung des Grundpreises in dem Sinne, dass eine Vervielfachung der Zahl der Wohneinheiten eine entsprechende Vervielfachung des Grundpreises für ein von der Klägerin versorgtes Grundstück zur Folge habe. Bei Gebäuden mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten habe dies zur Konsequenz, dass die tat- sächliche Versorgungskapazität des Trinkwasseranschlusses des versorgten Gebäudes überschritten werden könne. Der Grundpreis werde dadurch gege- benenfalls für einen Vorsorgeaufwand geltend gemacht, der nicht erforderlich sei, weil ein über der Kapazität des Anschlusszählers liegender Spitzendurch- fluss nicht zu besorgen sei. Das bedeute eine Erhöhung des Grundpreises über die Vorhaltekosten für gewerbliche Kunden, deren Grundpreis durch die Kapa- zität des Anschlusszählers begrenzt sei, hinaus und verstoße damit gegen den im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Anwendung kommenden § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, wonach die Auswahl des Bemessungsmaßstabs durch ein offenbares Missverhältnis zur Inanspruchnahme begrenzt sei. Durch die teilweise Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab nehme die Klägerin Mehrfamilienhäuser deutlich stärker in Anspruch als zuvor. Einfa- milienhäuser hätten sogar eine Absenkung des Grundpreises, gewerbliche An- schlüsse nur für die kleinste Zählergröße eine Mehrbelastung, ansonsten aber eine Entlastung erfahren. 10 11 - 6 - Das Äquivalenz- und Gleichbehandlungsgebot sei außerdem durch das Missverhältnis zwischen der Bemessung der Vorhaltekosten und der Inan- spruchnahme verletzt. Durch die Heranziehung des Wohneinheitenmaßstabes in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten überstei- ge die Bemessung den objektiv möglichen maximalen Grad der Inanspruch- nahme des Vorhaltungsaufwands der Klägerin pro Wohneinheit. Aufgrund der uneingeschränkten Linearität des Wohneinheitenmaßstabs komme es, im Ver- gleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilienhäusern, zu einer deutlich überproportionalen Inanspruchnahme von Wohneinheiten, die in den Wohnblö- cken der Beklagten belegen seien. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts führt - wie die Revision mit Recht rügt - der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 im Rahmen der Grundpreisbe- messung ergänzend eingeführte Wohneinheitenmaßstab - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiterhin verwendeten Zähler- maßstab - nicht zur Unbilligkeit der geänderten Tarifstruktur. Der Klägerin steht deshalb ein Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 4.436,67 € nebst Zinsen für ihre im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Wasserliefe- rungen (§ 433 Abs. 2 BGB) sowie der darüber hinaus geltend gemachte An- spruch auf Feststellung zu, dass zwischen den Parteien bezüglich der im Eigen- tum der Beklagten stehenden und im Versorgungsgebiet der Klägerin befindli- chen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundla- ge der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise besteht. 12 13 - 7 - 1. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zulässig- keit der Klage auch hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Feststellung bejaht (§ 256 Abs. 1, 2 ZPO). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage aber sowohl bezüglich des Feststellungs- als auch des Leistungsbegehrens begrün- det, weil die von der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemei- ne Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) geänderte Tarifstruktur der Billigkeit entspricht und des- halb für die Beklagte verbindlich ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser (§ 2 AVBWasserV) den sich auf Grundla- ge der zum 1. Juli 2006 gemäß § 4 Abs. 2 AVBWasserV geänderten Tarifstruk- tur ergebenden Kaufpreis für die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen zu fordern nur berechtigt ist (§ 433 Abs. 2 BGB), soweit die im Streit stehende einseitige Änderung der Tarifstruktur nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhält. In deren Rahmen ist - was im Ausgangspunkt auch das Berufungsge- richt erkannt hat - zu berücksichtigen, dass der Versorger bei seiner Tarifgestal- tung auch grundsätzlich berechtigt ist - wie § 6 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalab- gabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174 - KAG BB) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich- rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt -, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in ange- messener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, ZMR 2015, 901 Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.; jeweils mwN). 14 15 16 - 8 - b) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Senat in stän- diger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen. Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in An- spruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 a, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 17; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 24; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 22; jeweils mwN). Den sich daraus ergebenden Anforde- rungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasser- versorgung Geltung beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 25), wird die Änderung der Grundpreisbestimmung durch die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht. aa) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht zwar nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzli- chen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in ei- ner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge- macht hat und ob das Berufungsgericht von einem rechtlich unzutreffenden An- satz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensent- scheidung versperrt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 17 18 - 9 - 178, 362 Rn. 28; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 26; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 73; jeweils mwN). Derar- tige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier jedoch unterlaufen. bb) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Wasser- versorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Inte- ressen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die Klägerin auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehö- ren insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung. Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenauf- kommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG BB), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 KAG BB), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maß- stäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlich- keit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern ge- wahrt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2); vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 19 20 - 10 - 2 b aa, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 27; jeweils mwN). cc) Hieran gemessen entspricht die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab -, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vorsieht, der Billigkeit. (1) Rechtlich unzutreffend ist demgegenüber - wie die Revision mit Recht rügt - die Annahme des Berufungsgerichts, die geänderte Grundpreisbemes- sung benachteilige Mehrfamilienhäuser gegenüber Einfamilienhäusern und Gewerbebetrieben in einer Weise, die mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar sei. (a) Denn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung und Anwendung entsprechender Maßstäbe zwar, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365, 385; 116, 164, 180). Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der Klägerin - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich oder ungleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Namentlich kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiede- nen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 32; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 32). Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein ein- leuchtender Grund für die Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, 21 22 23 24 - 11 - NVwZ-RR 1995, 348, 349; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - bei der Grundpreisermittlung einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB) - Wahr- scheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorlie- gen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausge- hende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweck- mäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab an- zuwenden (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 6; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO). Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typi- sierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Mas- senerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 8). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfa- chung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. De- zember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 7; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zu- stehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Ein- zelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 8). Ausreichend ist vielmehr, dass die Höhe der 25 26 - 12 - Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; Senatsur- teile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 33). (b) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten - auch in Kombination mit dem für ge- werbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab -, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vor- sieht, die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Namentlich liegt die vom Berufungsgericht angenommene Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht vor, auch wenn Mehrfamilienhäuser (ab drei Wohneinheiten) im Vergleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilien- häusern trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers nach der neuen Tarifordnung einen höheren Grundpreis zu entrichten haben. (aa) Vielmehr unterscheidet die Klägerin für die Zwecke der Grundpreis- bemessung fortan zulässigerweise typisierend zwischen zwei Benutzergruppen, um auf diese anschließend unterschiedliche Bemessungsmaßstäbe anzuwen- den. Als zutreffendes Differenzierungskriterium legt sie dabei die von den jewei- ligen Benutzern (potentiell) in Anspruch genommene Vorhalteleistung zugrun- de. Denn bei einer Grundgebühr - Entsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten Grundpreistarife der Klägerin - handelt es sich um eine Benut- zungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden ver- brauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten wie z.B. Ab- 27 28 29 - 13 - schreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird des- halb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruch- nahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeits- maßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchst- lastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10, juris Rn. 11, 18; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (1), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 23; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 29). Dabei nehmen verschiedene Nutzergruppen - etwa Gewerbetreibende einerseits und Nutzer zu Wohnzwecken andererseits - diese Vorhalteleistungen des Versorgers typischerweise in (deutlich) unterschiedlichem Umfang in An- spruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 unter Hinweis auf OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.). Insoweit bewegt sich ein Trinkwasserversorger innerhalb des ihm zuzubilligenden Gestaltungsermes- sens, wenn er für die Bemessung des Grundpreises nach Nutzergruppen diffe- renziert (siehe bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290; Kluge in Becker u.a., Kommentar zum KAG BB, Stand August 2016, § 6 Rn. 666, Seite 298k). Dementsprechend hat sich die Klägerin im Rahmen der geänderten Tarifordnung zulässigerweise entschieden, fortan zwischen Wohnnutzung einerseits sowie gewerblicher und sonstiger Nutzung andererseits zu unterscheiden und auf beide Nutzergruppen verschiedene Grundpreisbemessungsmaßstäbe anzuwenden. 30 - 14 - (bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Klägerin, anknüpfend an diese Differenzierung, den Grundpreis für Gebäude mit Wohnnutzung nunmehr typisierend nach Wohneinheiten erheben möchte. Zwar wird im Bereich der Wasserversorgung der von der Klägerin bis zur Änderung des Tarifsystems unterschiedslos zugrunde gelegte, auf die Nenn- größe des jeweils eingebauten Wasserzählers abstellende Maßstab ebenfalls als zulässig erachtet (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ-RR 2003, 300; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 23 B 90.2251, juris Rn. 43; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE, juris Rn. 97; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02, juris Rn. 4). Um die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu erfas- sen, steht einem Trinkwasserversorger - jedenfalls bei Wohnnutzung des ange- schlossenen Grundstücks - mit dem Wohneinheitenmaßstab jedoch noch ein weiterer, aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht zu beanstandender (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) und (3) (a) (cc), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31, 40; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO) Maßstab zur Verfügung. Denn der mögliche Trinkwasserbe- zug wird bei Wohngrundstücken maßgeblich davon bestimmt, wie viele Perso- nen sich auf dem angeschlossenen Grundstück für gewöhnlich aufhalten kön- nen. Diese Anzahl lässt sich typisierend nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen. Dem liegt die Erfahrungstatsache zugrunde, dass die Zahl der Per- sonen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, umso größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2009, 362, 363; OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 10; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO). Insofern steigen bei typisierender und pauschalierender Betrachtung mit der Zahl der Wohneinheiten der potentielle 31 32 33 - 15 - Trinkwasserbedarf eines Grundstücks und damit sowohl die in Anspruch ge- nommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten. Der Wohneinheitenmaßstab, der den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfach handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs entge- genkommt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a) (cc), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 40), stellt insoweit - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - regelmäßig sogar eine Verfeinerung des Zäh- lermaßstabs dar, der bei typisierender und pauschalierender Betrachtung eben- falls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Versorgungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten dies aus- löst. Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabs beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaß- stab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, juris Rn. 37 mwN; OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 - 2 L 93/93, juris Rn. 32; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO). (cc) Soweit dies dazu führt, dass innerhalb der Gruppe der Wohnnutzung Mehrfamilienhäuser aufgrund der höheren Anzahl der vorhandenen Wohnein- heiten mit einem höheren Grundpreis belastet werden als Einfamilienhäuser entspricht dies der sachlich einleuchtenden, oben bereits erwähnten Grundan- nahme des Wohneinheitenmaßstabs, dass bei typisierender und pauschalie- render Betrachtung die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohneinheiten linear steigt. Soweit das Berufungsgericht demge- genüber eine Ungleichbehandlung darin erkennen möchte, dass unterschiedli- che Grundpreise trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers verlangt werden, verkennt es bereits im Ausgangspunkt, dass die Klägerin sich 34 35 - 16 - im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bei Grundstücken mit Wohnbe- bauung für die Verwendung des Wohneinheitenmaßstabs entschieden hat. Das Berufungsgericht misst - insofern mithilfe eines von vornherein ungeeigneten Vergleichsmaßstabs - die nach Wohneinheiten vorgenommene Grundpreiser- hebung an den Vorgaben des Zählermaßstabs, den die Klägerin (zulässiger- weise) nur für gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke ver- wenden möchte. (dd) Ebenfalls rechtlich unzutreffend ist die Annahme des Berufungsge- richts, die Klägerin habe den Wohneinheitenmaßstab im Rahmen der geänder- ten Tarifordnung in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten und mithin zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe. Während bei Wohngebäuden die potentielle Inanspruchnahme der vom Trinkwasserversorger erbrachten Vorhalteleistung maßgeblich von der Anzahl der Bewohner und mithin durch eine vergleichsweise homogene Benutzerstruk- tur geprägt wird - was die typisierende Erfassung über die Zahl der Wohneinhei- ten letztlich erst ermöglicht -, ist bei in gewerblicher und sonstiger Weise ge- nutzten Grundstücken die Art der Nutzung und damit auch die Inanspruchnah- me der Vorhalteleistung ungleich vielgestaltiger. Insofern ist es sachgerecht und letztlich sogar notwendig, dass ein Trinkwasserversorger bei Verwendung des Wohneinheitenmaßstabs denselben um Regelungen ergänzt, die eine Erfas- sung von Grundstücken ohne Wohnbebauung ermöglichen (vgl. OLG Naum- burg, aaO; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO). Vorliegend hat sich die Klägerin entschieden, bei gewerblicher und sonstiger Nutzung weiterhin einen von der Nenngröße des Wasserzählers abhängigen Betrag zu verlangen. 36 37 - 17 - Auch mit diesem - bis zur Tarifänderung von der Klägerin unterschieds- los angewandten - Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird aber die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wenngleich aufgrund der verfügbaren Nenngrößen der Wasserzähler in gröberer Staffelung als mithilfe des Wohnein- heitenmaßstabes, abgebildet. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es mithilfe der von ihm angestellten "Vergleichsrechnung" zu belegen versucht, dass Mehrfamilienhäuser gegenüber gewerblichen Anschlüssen benachteiligt würden, weil erstere auch im Fall von bis zu 30 Wohneinheiten mit der kleinsten satzungsgemäß relevanten Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m³/h) ver- sorgt würden, hierfür aber ab drei Wohneinheiten - wegen des linearen Anstiegs - bereits einen höheren Grundpreis entrichten müssten als ein Gewer- bebetrieb für einen Zähler derselben Kategorie. Die Klägerin bestimmt die Grundpreise für beide von ihr zulässigerweise unterschiedenen Benutzergrup- pen nach der (potentiellen) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wendet hier- für jedoch - aus den genannten, sachlich nachvollziehbaren Gründen - verschiedene Maßstäbe an. Dennoch misst das Berufungsgericht - wie bereits im Zusammenhang mit der abweichenden Bepreisung von Ein- und Mehrfamili- enhäusern - die mittels des Wohneinheitenmaßstabs vollzogene Grundpreiser- hebung an den Vorgaben des Zählermaßstabs. Auch in diesem Zusammen- hang ist ein derartiges Vorgehen jedoch von vornherein ungeeignet, um eine Ungleichbehandlung zwischen den von der Klägerin zulässigerweise differen- zierten Benutzergruppen zu begründen. Entgegen der vom Berufungsgericht (im Anschluss an OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO) geäußerten Befürchtung hat dies auch nicht zur Folge, "dass in Anknüpfung an unterschied- liche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären". Denn für beide Grundpreisbemessungsmaßstäbe ist ausschlaggebendes Krite- 38 39 - 18 - rium die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung des Trinkwasser- versorgers, wodurch die verhältnismäßige Gleichheit unter den verschiedenen Nutzern gewahrt bleibt. Dass sich vorliegend der von der Klägerin für Wohnnut- zung vorgesehene Wohneinheitenmaßstab oder der für gewerbliche und sons- tige Nutzung vorgesehene Zählermaßstab - jeder für sich, mitsamt den dafür festgesetzten Gebührensätzen - nicht an der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientieren würden, ist aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht ersichtlich. Insofern scheidet eine Überschreitung des der Klägerin als Trinkwasserversorgerin bei der Grund- preisgestaltung zustehenden Gestaltungsermessens hier bereits aus den ge- nannten Gesichtspunkten aus. (2) Eine Bemessung des Grundpreises nach Wohneinheiten verstößt schließlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - weder für sich genommen noch in der vorliegend von der Klägerin gewählten Kombination mit dem Zählermaßstab gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtli- chen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (b), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 41; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO Rn. 661). Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Gebührenbemes- sung, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leis- tung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits be- grenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsat- zes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, 40 41 - 19 - die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO). Andererseits er- fordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzie- lenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheits- satz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 42). Diesen Vorgaben wird die von der Klägerin gewählte Tarifgestaltung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht. Denn der Wohn- einheitenmaßstab trägt dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung hinreichend Rechnung. Er ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, deren Kosten durch den Grundpreis (vollständig oder teilweise) abgegolten werden sollen, mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41 f.; OLG Naumburg, aaO; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 291). Ein grobes Missverhältnis ergibt sich insofern auch nicht allein aus dem Umstand, dass die Tarifänderung bei der Klägerin - als Eigentümerin von über 10.000 Wohneinhei- ten im Versorgungsgebiet - zu einer deutlichen Mehrbelastung durch den Grundpreis führt (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, aaO S. 363 f.). Dass die Klägerin bei der Kalkulation ihres Grundpreises gegen das Kos- tendeckungsprinzip im Sinne des Kostenüberschreitungsverbots verstoßen ha- ben könnte, stand zwischen den Parteien bereits im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit, nachdem das erstinstanzliche Gericht dies sachverständig bera- ten verneint hat. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend ausgeführt - 42 43 - 20 - die von der Klägerin vorgenommene Kombination aus Wohneinheiten- und Zäh- lermaßstab mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich der Auffas- sung ist, die Heranziehung des Wohneinheitenmaßstabs in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten führe dazu, dass die Bemes- sung den objektiv möglichen maximalen Grad der Inanspruchnahme des Vor- haltungsaufwands der Klägerin pro Wohneinheit übersteige - und zur näheren Erläuterung dieses "Effekts" im Wesentlichen auf einen Schriftsatz der Beklag- ten Bezug nimmt -, beruht dies wiederum auf der fehlerhaften Annahme, die Nenngröße des jeweils eingebauten Wasserzählers - und nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung - sei das allein maßgebende Be- messungs- und Differenzierungskriterium für die Grundpreisbestimmung. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endent- 44 - 21 - scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Beru- fung der Beklagten und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 18.03.2014 - 11 O 84/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 7 U 94/14 -