Leitsatz
VII ZB 64/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:170517BVIIZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:170517BVIIZB64.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 64/16 vom 17. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1 Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstre- ckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335). BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 - LG Frankfurt (Oder) AG Fürstenwalde - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine als "F. OHG" firmierende offene Handelsgesell- schaft, hat unter Vorlage eines gegen die Schuldnerin ergangenen rechtskräfti- gen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts M. vom 30. August 2010 über eine Geldforderung in Höhe von 1.216 € zuzüglich Zinsen und Kosten den Er- lass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem An- sprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner gepfändet und ihr zur Einzie- hung überwiesen werden sollten. In dem Vollstreckungsbescheid ist als Gläubi- gerin die "F. GbR" aufgeführt, die bis auf die Rechtsform mit der Antragstellerin namensidentisch ist. Im Verfahren hat die Antragstellerin eine notariell beglaubigte Abschrift eines Auszugs aus ihrer Handelsregisteranmeldung vorgelegt, in welchem es unter anderem heißt: 1 2 - 3 - "… Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestand. Bereits 1995 wurde die Gesellschaft unter der Bezeich- nung 'V… und J… GbR' mit dem Sitz in He… gegründet und hatte von Beginn an bereits die zwei genannten Gesellschafter, … Später wurde die Bezeichnung der Gesellschaft zunächst in 'W… J… u. a. GbR' und sodann in 'F… - V… und J… GbR' geän- dert. Zwischenzeitlich wurde auch der Sitz der GbR von He… nach Ha… verlegt. … Bisher wurden die Geschäfte in der Rechtsform der bisher beste- henden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen 'F… - V… und J… GbR', Sitz: He…, geführt, bestehend aus dem Ge- sellschafter Herrn H… V… und dem Gesellschafter Herrn W… J…. Diese Gesellschaft hat folgende wesentliche Aktiva: Sie ist Inhaberin von titulierten Geldforderungen, bezüglich derer auch auf die Gesellschaft, und zwar unter den Bezeichnungen 'V… und J… GbR', 'W… J… u. a. GbR' und 'F… - V… und J… GbR', als Gläubigerin lautende Vollstreckungsbescheide ausge- stellt sind. Alle Rechte hieran und hierauf stehen der Gesellschaft künftig in der Rechtsform der OHG und unter deren Firma 'F… OHG', Sitz: Ha…, zu." Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag der Antragstel- lerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begrün- dung zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts perso- 3 - 4 - nenidentisch sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der An- tragstellerin zurückgewiesen. Mit der wegen divergierender landgerichtlicher Entscheidungen zugelas- senen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin weiterhin den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt- hafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Zwangsvollstreckung stehe ent- gegen, dass die Antragstellerin im Vollstreckungstitel nicht namentlich bezeich- net sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die F. GbR als Titelgläubigerin - nach Rechtsformänderung - in der antragstellenden F. OHG aufgegangen sei. Die Antragstellerin habe nicht den ihr obliegenden urkundli- chen Nachweis erbracht, dass hier Titel- und Vollstreckungsgläubiger tatsäch- lich identisch seien. Anhand der vorgelegten Schriftstücke lasse sich die Partei- identität gerade nicht zweifelsfrei feststellen. Aus der Notarbescheinigung folge lediglich, dass die Antragstellerin bereits als "V. und J. GbR", "W. J. u. a. GbR" und "F. - V. und J. GbR" zuvor bestanden habe und unter den entsprechenden früheren Bezeichnungen zu ihren Gunsten auch Vollstreckungsbescheide er- lassen worden seien. Die Bezeichnung der Titelgläubigerin des vorliegenden Verfahrens - F. GbR - werde dagegen gerade nicht genannt. Auch die Angaben in den vorgelegten Gewerbeanmeldungen - welche im Übrigen lediglich Eigen- erklärungen des W. J. darstellten - ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Antragstellerin aus der Titelgläubigerin hervorgegangen sein müsse. Der 4 5 6 - 5 - Rechtsformwechsel sei nicht zweifelsfrei festzustellen, weil nicht nachvollzieh- bar bleibe, warum in der Handelsregisteranmeldung nicht auch die Bezeich- nung "F. GbR" aufgenommen worden sei. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Vorausset- zungen für den Erlass des von der Antragstellerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorliegen. a) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur be- ginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Haben sich die Rechtsform und auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll der neue Name des Gläubigers auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, MDR 2016, 909 Rn. 20 m.w.N.). Die Beischreibung ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkun- den zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 m.w.N.). b) Diesen Nachweis hat die Antragstellerin nicht geführt. Sie hat insbe- sondere, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, durch die Notarbe- scheinigung und die von ihr vorgelegten Gewerbeanmeldungen nicht hinrei- chend belegt, dass sie bereits vor der Eintragung ins Handelsregister unter der Bezeichnung "F. GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Die von der 7 8 9 10 - 6 - Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine kleinliche Handhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht sei (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339, juris Rn. 20 m.w.N.), ist nicht einschlägig. Sie betrifft nicht die Anforderungen, die an den Nachweis eines Rechtsformwechsels auf Gläubigerseite zu stellen sind, sondern die für die Auslegung eines Vollstreckungstitels geltenden Grundsätze. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Parteiidenti- tät nicht bereits durch den Umstand belegt, dass zwischen der "F. OHG" und der "F. GbR" bis auf den Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft Namens- gleichheit besteht. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben bei der Han- delsregisteranmeldung angegeben, dass die offene Handelsgesellschaft zuletzt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen "F. - V. und J. GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Dies steht der Annahme entgegen, eine be- stehende "F. GbR" sei im Wege des Rechtsformwechsels als "F. OHG", die An- tragstellerin des vorliegenden Verfahrens, fortgesetzt worden. bb) Der vorgelegten Notarbescheinigung lässt sich auch im Übrigen nicht entnehmen, dass die Antragstellerin vor der Eintragung ins Handelsregister un- ter der Bezeichnung "F. GbR" am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus der Formulierung, die anzumeldende Gesellschaft habe bereits in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuvor bestanden, nicht, dass die Antragstellerin zuvor als "F. GbR" fir- miert hat. Die in der Handelsregisteranmeldung wiedergegebene Firmenhistorie verweist an keiner Stelle darauf, dass die Antragstellerin früher unter der Be- zeichnung "F. GbR" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts existiert hat. Mit der vorgelegten Notarbescheinigung kann die Antragstellerin daher nicht hinrei- chend belegen, dass die im Titel als Gläubigerin aufgeführte Gesellschaft bür- gerlichen Rechts mit dem Namen "F. GbR" mit ihr personenidentisch ist. 11 12 - 7 - cc) Die von der Antragstellerin vorgelegten Gewerbeanmeldungen sind zum Nachweis dafür, dass die im Vollstreckungsbescheid vom 30. August 2010 als Gläubigerin aufgeführte "F. GbR" mit der Antragstellerin identisch ist, eben- falls nicht geeignet. Insoweit handelt es sich, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, lediglich um Eigenerklärungen des geschäftsführenden Ge- sellschafters der Antragstellerin, mit denen der Beweis für die Personenidentität der Titelgläubigerin mit der Antragstellerin allein nicht geführt werden kann. dd) Der Nachweis dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um die im Vollstreckungsbescheid vom 30. August 2010 genannte "F. GbR" handelt, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich nicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Juli 2015 (3 W 75/15, juris) als geführt anzusehen. Denn diese Entscheidung, die die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Gesellschafter der "F. GbR" zum Gegenstand hatte, um die Eintragung des von ihr geführten Inkassounterneh- mens als offene Handelsgesellschaft zu bewirken, entfaltet hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage, ob die "F. GbR" mit der hiesigen Antragstellerin iden- tisch ist, keine Bindungswirkung. 13 14 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 10.02.2016 - 16 M 325/16 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.09.2016 - 19 T 99/16 - 15