Entscheidung
IV ZR 501/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR501
1mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR501.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 501/15 vom 17. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 17. Mai 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Oktober 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Kinderversicherung. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Juni 2004 nach dem so genannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen. Dem Antragsformular waren Schlusserklärungen beige- fügt, die auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. enthielten. Der Kläger zahlte fortan die Versicherungs- beiträge. Mit Schreiben vom 11. April 2011 erklärte d. VN "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert an d. VN. Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleis- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufs- werts, insgesamt 3.348,08 € verlangt. Nach Auffassung d. VN ist er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht be- lehrt worden sei, habe er auch nach Ablauf der Frist des - gegen Ge- meinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rück- tritt noch erklären können. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung des Versicherers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt d. VN die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur- teils. 2 3 4 5 6 - 4 - II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d. VN kein An- spruch auf Rückgewähr sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungspr ä- mien und daraus gezogener Nutzungen zu. Er habe sein Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht rechtzeitig ausgeübt. Die 14-tägige Rücktrittsfrist sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 11. April 2011 längst abgelaufen gewesen. D. VN sei ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. über sein Rücktrittsrecht belehrt worden. D. VN habe die Rücktrittsbelehrung auch, wie es diese Vorschrift verlan- ge, durch seine Unterschrift bestätigt. Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei abzuweisen, weil ein Za h- lungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten solle, nicht begründet sei. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision lie gen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, "da eine höchstrichterliche Überprüfung der hier konkret zur Bewertung anstehenden Rücktrittsbelehrung bisher … noch nicht erfolgt ist". Diese Frage ist nicht allgemein zur Fortbildung des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung klärungsfähig. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat der Senat be- reits klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Be- lehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form 7 8 9 10 - 5 - der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf ang e- legt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgeb- liche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 18; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, juris Rn. 14; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 16). Des Weiteren hat der Senat entschieden, dass der Versicherer d. VN nicht, wie aber die Revision meint, über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 15 m.w.N.). Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen ge- nügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich an den vorgenannten Maßstäben orientiert und die in Rede stehende Rücktrittsbelehrung ohne Re chtsfeh- ler als ordnungsgemäß gewertet. Es hat die aus seiner Sicht maßgebli- chen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und d e- ren Bestätigung durch d. VN ergibt, im Einzelnen dargelegt. Diese Wür- digung lässt auch unter Berücksichtigung des Re visionsvorbringens kei- ne revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. 11 12 13 14 - 6 - IV. Soweit die Revision den auf Auskunftserteilung gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgen will, ist sie bereits mangels Zulassung unz u- lässig. Wie sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergibt, hat das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Frage zugelassen, ob die Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß war. Diese in den Entsche i- dungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Rücktritt abgeleiteten Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächl i- cher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte Au s- kunft maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 - LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 - 15