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Beschluss

VI ZR 89/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels im Berufungsrecht nach § 531 Abs.1 ZPO ist unzulässig, wenn die Zurückweisung im ersten Rechtszug nach § 296 Abs.1 ZPO zu Unrecht erfolgte. • Eine vom chirurgischen Sachverständigengutachten nicht erfasste Behauptung (hier: Fehler in der Pathologie) fällt nicht in die vom Landgericht nach § 411 Abs.4, § 296 ZPO gesetzte Frist zur Stellungnahme gegen das Gutachten. • Liegt ein offenkundig unberechtigter Präklusionsentscheid vor, begründet dies einen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im Umfang der Entscheidungserheblichkeit.
Entscheidungsgründe
Gehörsverstoß durch unberechtigte Präklusion neuer Pathologievorwürfe • Die Zurückweisung eines neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels im Berufungsrecht nach § 531 Abs.1 ZPO ist unzulässig, wenn die Zurückweisung im ersten Rechtszug nach § 296 Abs.1 ZPO zu Unrecht erfolgte. • Eine vom chirurgischen Sachverständigengutachten nicht erfasste Behauptung (hier: Fehler in der Pathologie) fällt nicht in die vom Landgericht nach § 411 Abs.4, § 296 ZPO gesetzte Frist zur Stellungnahme gegen das Gutachten. • Liegt ein offenkundig unberechtigter Präklusionsentscheid vor, begründet dies einen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im Umfang der Entscheidungserheblichkeit. Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend nach einer 2011 in der Klinik der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 vorgenommenen totalen Schilddrüsenentfernung. Vor der Operation hatte eine Feinnadelpunktion atypische Zellen ergeben, die als vereinbar mit papillärem Schilddrüsenkarzinom beschrieben wurden. Operativ trat ein Signalverlust des Neuromonitorings und postoperative Stimmbandstörungen auf. Die pathologische Untersuchung des Operationspräparats ergab kein Karzinom, sondern ein mikrofollikuläres Adenom. Die Klägerin behauptete später erstmals, die Pathologie der Beklagten zu 1 habe bei der Feinnadelpunktion Milchglaszellen mit malignen Zellen verwechselt, was einen Behandlungsfehler begründe. Das Landgericht wies die Klage unter anderem mit dem Hinweis auf fehlenden Behandlungsfehler und Präklusion des späteren Vortrags zurück; das Oberlandesgericht bestätigte die Zurückweisung. Die Klägerin richtete Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung. • Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte teilweisen Erfolg: Der BGH hob die Entscheidung im Umfang der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen Beklagte zu 1 auf und verwies die Sache zurück (§ 544 Abs.7 ZPO). • Rechtliche Grundlage für die Fehlerprüfung sind insbesondere § 296, § 411 und § 531 ZPO sowie Art.103 Abs.1 GG (Gehör). • Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn ein Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei durch offenkundig fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht ausschließt; das ist hier gegeben. • Die Fristsetzung des Landgerichts nach § 411 Abs.4, § 296 ZPO bezog sich nur auf Stellungnahmen, Einwendungen und Ergänzungsfragen zum vorgelegten chirurgischen Gutachten, das allein die chirurgische Behandlung bewertete; damit war ein eigenständiger Vorwurf gegen die Pathologie nicht von der Frist erfasst. • Weil die Pathologiebehauptung nicht unter die gesetzte Frist fiel, wäre ihre Zurückweisung nach § 296 Abs.1 ZPO unzulässig gewesen; folglich durfte das Berufungsgericht den Vortrag nicht nach § 531 Abs.1 ZPO ausschließen. • Die Zurückweisung war entscheidungserheblich, weil bei Berücksichtigung des Vortrags und gegebenenfalls eines pathologischen Sachverständigengutachtens eine haftungsbegründende Verwechslung denkbar ist und sich damit die Haftung der Beklagten zu 1 geändert hätte. • Soweit die Beschwerde die Verantwortung des operierenden Arztes (Beklagter zu 2) betrifft, fehlt es an Darlegung der Verantwortlichkeit für einen pathologischen Befund; insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen und die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 (§ 97 Abs.1 ZPO). Der BGH gab der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin teilweise statt: Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen Beklagte zu 1 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend stellte der BGH einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör fest, weil der Vortrag der Klägerin über einen möglichen Fehler in der Pathologie von der vom Landgericht gesetzten Frist nicht erfasst war und daher nicht präkludiert werden durfte. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 blieb die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, da die Beschwerde keine Darlegung lieferte, dass dieser für den behaupteten pathologischen Fehler verantwortlich sei oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Klägerin hat die dem Beklagten zu 2 entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 65.000 € festgesetzt.