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Beschluss

3 StR 122/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das bloße Berühren des bekleideten Geschlechtsteils eines Kindes ist nicht ohne weitere konkrete Feststellungen grundsätzlich als erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB (tatbestandlich relevant für § 176 Abs.1, § 176a Abs.1 StGB) anzusehen. • Zur Erheblichkeit sind Art, Intensität und Dauer der Handlung sowie weitere Umstände gesamthaft zu betrachten; kurze flüchtige Berührungen reichen regelmäßig nicht aus. • Bei Kindern sind an die Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Erwachsenen; dennoch sind zusätzliche Umstände erforderlich, die das Gewicht des Übergriffs erhöhen. • Fehlende Feststellungen zur Intensität, Dauer oder sonstigen konkreten Erschwernissen können zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Tatbestandsteil führen.
Entscheidungsgründe
Berührung des bekleideten Geschlechtsteils: Erheblichkeitserfordernis bei sexuellem Missbrauch von Kindern • Das bloße Berühren des bekleideten Geschlechtsteils eines Kindes ist nicht ohne weitere konkrete Feststellungen grundsätzlich als erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB (tatbestandlich relevant für § 176 Abs.1, § 176a Abs.1 StGB) anzusehen. • Zur Erheblichkeit sind Art, Intensität und Dauer der Handlung sowie weitere Umstände gesamthaft zu betrachten; kurze flüchtige Berührungen reichen regelmäßig nicht aus. • Bei Kindern sind an die Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Erwachsenen; dennoch sind zusätzliche Umstände erforderlich, die das Gewicht des Übergriffs erhöhen. • Fehlende Feststellungen zur Intensität, Dauer oder sonstigen konkreten Erschwernissen können zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Tatbestandsteil führen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Mönchengladbach wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt. Gegenstand eines Tatzusammenhangs war unter anderem ein Vorfall, bei dem der Angeklagte mit der neunjährigen Zeugin G. „Mensch ärgere Dich nicht" spielte und ihr beim Aufheben einer Spielfigur über der Kleidung an die Scheide fasste. In einem weiteren Fall fasste er der Zeugin im Schwimmbad von unten an die nur mit einem Bikinihöschen bekleidete Scheide, als sie in einen Schwimmring stieg. Die Kammer hat beide Taten unterschiedlich bewertet; das Urteil sah eine Gesamtfreiheitsstrafe vor und verfügte die Einziehung eines Notebooks. • Das Gericht hebt die Verurteilung in dem Fall auf, in dem der Angeklagte das bekleidete Geschlechtsteil der Zeugin oberhalb der Kleidung berührte, weil die Feststellungen zur Erheblichkeit unzureichend sind. • Rechtlich maßgeblich ist, ob die Handlung nach Art, Intensität und Dauer oder wegen weiterer Umstände eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts bewirkt. Bei Schutztatbeständen für Kinder gelten geringere Anforderungen an die Erheblichkeit als bei Erwachsenen, doch sind kurze flüchtige Berührungen grundsätzlich nicht ausreichend. • Die Feststellungen des Landgerichts enthalten keine konkreten Angaben zur Festigkeit oder Intensität des Griffes, zur Art der Bekleidung oder zu einer nennenswerten Dauer; die Zeugin gab lediglich an, sie habe es „gemerkt" und sei sich unsicher über Vorsatz gewesen. • Demgegenüber hat das Landgericht im Schwimmbadfall hinreichend festgestellt, dass die Zeugin nur spärlich bekleidet war, eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten bestand und die Berührung so intensiv und deutlich spürbar war, dass sie das Vorgehen als zielgerichtet, unangenehm und belastend empfand; daher ist für diesen Tatbestand die Erheblichkeit bejaht worden. • Mangels tragfähiger Feststellungen zur Erheblichkeit im ersten Fall kann die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs in diesem Punkt nicht gehalten werden; dies führt zur Aufhebung dieses Verurteilungsabschnitts und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Die Revision des Angeklagten hat in einem Teil Erfolg: Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs im Fall, in dem der Angeklagte über der Kleidung an die Scheide der neunjährigen Zeugin griff, wird aufgehoben, weil die Feststellungen zur Erheblichkeit der Handlung (Art, Intensität, Dauer, Bekleidungsumstände) fehlen. Der Tatbestand im Schwimmbadfall bleibt dagegen bestehen, weil dort konkrete Umstände (spärliche Bekleidung, eingeschränkte Abwehrmöglichkeit, deutlich spürbare und belastende Berührung) die Erheblichkeit begründen. Insgesamt führt die Aufhebung des einen Tatbestands zur Wegnahme der für diese Tat verhängten Einzelstrafe und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.