Entscheidung
5 StR 175/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR175
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR175.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 175/17 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit hinsichtlich der Strafzumessungserwägung des Landgerichts, dass der Angeklagte „mit dem Handeltreiben die verwerflichste Tatbestandsvariante des § 29a BtMG verwirklicht“ habe, ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsver- bot des § 46 Abs. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Febru- ar 1999 – 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361), schließt der Senat angesichts der moderaten Strafe aus, dass das Urteil hierauf beruht. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher