Beschluss
2 StR 117/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung dürfen Vorwürfe aus einem noch schwebenden Verfahren ohne eigene, prozessordnungsgemäße Feststellungen nicht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden.
• Der Tenor einer Einziehungsanordnung muss Art und Menge der einzuziehenden Betäubungsmittel eindeutig nennen; Verweise auf Asservatenverzeichnisse dürfen keine Unklarheiten belassen.
• Fehlerhaft ergangene Einziehungsanordnungen sind auf die Mitverurteilten zu erstrecken, soweit diese Gegenstände beide Angeklagte betreffen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzulässiger Verwertung schwebender Vorwürfe und unklarer Einziehungsanordnung • Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung dürfen Vorwürfe aus einem noch schwebenden Verfahren ohne eigene, prozessordnungsgemäße Feststellungen nicht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden. • Der Tenor einer Einziehungsanordnung muss Art und Menge der einzuziehenden Betäubungsmittel eindeutig nennen; Verweise auf Asservatenverzeichnisse dürfen keine Unklarheiten belassen. • Fehlerhaft ergangene Einziehungsanordnungen sind auf die Mitverurteilten zu erstrecken, soweit diese Gegenstände beide Angeklagte betreffen. Der Angeklagte P. wurde vom Landgericht Darmstadt wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; sichergestellte Betäubungsmittel wurden eingezogen. P. legte Revision ein und rügte formelle und materielle Rechtsfehler. Das Landgericht hatte die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt; es stützte diese Entscheidung teilweise auf einen kurz zuvor verkündeten Haftbefehl in einem andern, noch schwebenden Strafverfahren, der P. dringenden Tatverdacht in einer erheblichen Diebstahlshandlung vorwarf. Zudem enthielt der Einziehungsausspruch Angaben zu Art und Menge der Betäubungsmittel, verwies aber zugleich auf Asservatenverzeichnisse, wodurch Unklarheiten über Umfang und Zuordnung der Mengen entstanden. Der Generalbundesanwalt beanstandete die Unbestimmtheit des Einziehungsurteils. Die Revision des P. führte teilweise zum Erfolg. • Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend dargelegt wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). • Keine Rechtsfehler beim Schuldspruch und bei der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; insoweit bleibt das Urteil bestehen. • Die Versagung der Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB beruhte auf der Annahme besonderer Umstände, die das Landgericht maßgeblich mit dem bloßen Bestehen eines dringenden Tatverdachts in einem schwebenden Verfahren begründete. Nach der Rechtsprechung dürfen Vorwürfe aus noch nicht abgeschlossenen Verfahren ohne eigene prozessordnungsgemäße Feststellungen nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; die Unschuldsvermutung verbietet die Verwertung solcher bloßen Verdachtsmomente, auch wenn Untersuchungshaft angeordnet wurde. • Die Einziehungsanordnung ist aufzuheben, weil der Tenor nicht in klarer, vollständiger Weise Art und Menge der einzuziehenden Betäubungsmittel bestimmt; Verweise auf Asservatenverzeichnisse und Widersprüche zwischen Tenor und Urteilsgründen führen zu unauflösbaren Unklarheiten über den Einziehungsumfang. Der Einziehungsausspruch muss so bestimmt sein, dass Vollstreckungsbehörde und Beteiligte Klarheit haben. • Die Aufhebung der Einziehungsanordnung betrifft nach § 357 Satz 1 StPO auch den Mitangeklagten H., da die Einziehungsgegenstände nach den Feststellungen beiden Angeklagten zuzurechnen sind. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als die Versagung der Aussetzung zur Bewährung und der Einziehungsausspruch angefochten wurden; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Im Übrigen wird die Revision verworfen, sodass der Schuldspruch und die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bestehen bleiben. Die aufgehobene Einziehungsanordnung wirkt sich auch zu Lasten des mitverurteilten H. und ist ebenfalls aufzuheben. Die genaue Bestimmung des Einziehungsumfangs und eine erneute Prüfung der Bewährungsfrage sind nun erforderlich.