Entscheidung
1 StR 145/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100517B1STR145
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100517B1STR145.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 145/17 vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2017 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 15. November 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Ent- scheidung über den Verfall von Wertersatz getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten. 1. Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch (§ 349 Abs. 4 StPO). Dies führt zur gesamten Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit es den Angeklagten betrifft. a) Die Revision rügt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens durch Versagung 1 2 3 - 3 - von Akteneinsicht. Der Beanstandung liegt im Wesentlichen folgendes Verfah- rensgeschehen zugrunde: Der Verteidiger des Angeklagten erhielt auf Grund seines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht vom 5. September 2016 Datenträger mit den Ermittlungsakten (SA S. 1 - 948). Am 9. September 2016 gingen bei der Straf- kammer weitere Ermittlungsergebnisse ein (SA S. 979 - 1230). Darunter befan- den sich auch Berichte der Polizei über die Auswertung des Mobilfunkgeräts des Angeklagten, aus denen sich 11 Aufenthalte des Angeklagten in der Bun- desrepublik ergaben. Nach Durchführung der am 25. Oktober 2016 begonne- nen und mit Urteilsverkündung am 15. November 2016 beendeten Hauptver- handlung erhielt der Verteidiger am 4. Januar 2017 vom Landgericht die dort am 9. September 2016 eingegangenen weiteren Ermittlungsergebnisse über- sandt, die ihm und dem Angeklagten bis dahin nicht bekannt waren, weil die Strafkammer nicht über deren Eingang informiert hatte. b) Diese Verfahrensweise verletzt Art. 6 MRK i.V.m. § 147 StPO. Dem Tatgericht, dem zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhand- lung oder während laufender Hauptverhandlung durch Polizei oder Staatsan- waltschaft neue verfahrensbezogene Ermittlungsergebnisse zugänglich ge- macht werden, erwächst aus dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 6 MRK i.V.m. § 147 StPO) die Pflicht, dem Angeklagten und seinem Verteidiger durch eine entsprechende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchen Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst nicht für entscheidungserheblich hält; denn es muss den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob es sich um relevante Umstände handelt (vgl. BGH, Beschluss 4 5 6 - 4 - vom 10. August 2005 – 1 StR 271/05, StV 2005, 652, 653; Urteil vom 21. Sep- tember 2000 – 1 StR 634/99, StV 2001, 4, 5 = BGHR StPO § 1 Hinweispflicht 5 mwN). c) Da die Ermittlungsergebnisse jedenfalls auch die genauen Daten und die Zahl der Aufenthalte des Angeklagten in Deutschland in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hatten und sich damit unmittelbar auf das Kernge- schehen des mit der zugelassenen Anklage erhobenen Tatvorwurfs bezogen, und die Strafkammer den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen verurteilt hat, kann der Senat nach dem Re- visionsvorbringen zur behaupteten Beweisrelevanz (hier zudem schon wegen ihres Umfangs) nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse diese dann ausgewertet und sich weitergehend als geschehen hätte verteidigen können. 7 - 5 - 2. Im Hinblick darauf, dass das Urteil gegen den dem Jugendstrafrecht unterliegenden Mitangeklagten B. rechtskräftig ist und die Voraussetzungen der besonderen Zuständigkeit der Jugendkammer nicht mehr vorliegen, erfolgt die Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts. Raum Jäger Bellay Fischer Bär 8