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Beschluss

VIII ZB 5/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf ein nicht der Partei zurechenbares Versehen einer zuverlässigen Bürokraft zurückgeht. • Der Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf einen ordnungsgemäß in der Handakte vermerkten Erledigungsvermerk verlassen; eine zusätzliche Kontrolle des Fristenkalenders ist nicht stets erforderlich. • Die Organisation des Fristenwesens muss gewährleisten, dass Vorfristen notiert und Eintragungen kontrollierbar sind; liegt eine geeignete Büroorganisation vor, sind weitergehende Vorkehrungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Versagen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis durch Versehen der Büroangestellten (VIII ZB 5/16) • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf ein nicht der Partei zurechenbares Versehen einer zuverlässigen Bürokraft zurückgeht. • Der Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf einen ordnungsgemäß in der Handakte vermerkten Erledigungsvermerk verlassen; eine zusätzliche Kontrolle des Fristenkalenders ist nicht stets erforderlich. • Die Organisation des Fristenwesens muss gewährleisten, dass Vorfristen notiert und Eintragungen kontrollierbar sind; liegt eine geeignete Büroorganisation vor, sind weitergehende Vorkehrungen nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Versagen erforderlich. Die Klägerinnen verklagten die Beklagte auf Schadensersatz wegen Abwerbung von Privatpatienten. Das Landgericht erließ ein Teilurteil und wies in Teilen ab; hiergegen legten die Klägerinnen Berufung ein. Die Berufungsbegründung wurde nicht fristgerecht eingereicht. In der Kanzlei war die Frist korrekt berechnet und in der Handakte vermerkt; eine Mitarbeiterin sollte die Eintragung in den Fristenkalender vornehmen, trug dort aber versehentlich das Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht ein, obwohl sie in der Handakte einen Erledigungsvermerk setzte. Die Klägerinnen beantragten Wiedereinsetzung; das Berufungsgericht lehnte ab mit der Begründung, der Prozessbevollmächtigte habe unzureichend kontrolliert. Der BGH prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und bei Verletzung verfassungsrechtlicher Gehörs- und Rechtsschutzgarantien. • Tatbestandlich steht fest, dass die Fristversäumnis allein auf dem Eintragungsversehen der Büroangestellten beruhte und nicht auf einem Verstoß des Prozessbevollmächtigten. • Sorgfaltsmaßstab: Ein Rechtsanwalt muss alles Zumutbare tun, seine Kanzlei so zu organisieren, dass Fristen gewahrt werden; Vorfristen sind zu notieren und Eintragungen kontrollierbar zu machen (§§ 233, 234, 236 ZPO relevant für Wiedereinsetzung). • Vertrauen auf Erledigungsvermerk: Kann eine zuverlässige, geschulte und überwachte Bürokraft die Fristen überwachen, darf der Anwalt sich grundsätzlich auf den in der Handakte vorhandenen Erledigungsvermerk verlassen; eine zusätzliche Überprüfung des Fristenkalenders ist nur erforderlich, wenn aus der Handakte oder sonstige Umstände Zweifel an der Richtigkeit entstehen. • Zurückstellen bis zum letzten Tag: Das Zurückstellen der Begründung bis zum letzten Fristtag ist zulässig, erfordert aber erhöhte Sorgfalt; hier aber genügte die vorhandene Büroorganisation den Anforderungen, sodass keine zusätzlichen Wiedervorlageanweisungen nötig waren. • Hinweis- und Ergänzungspflicht des Gerichts: Hielt das Berufungsgericht den Vortrag über die Instruktionen der Bürokraft für unklar, hätte es nach § 139 ZPO zur Ergänzung auffordern müssen; ergänzende eidesstattliche Versicherungen konnten im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. • Ergebnis der Prüfungen: Da keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die Büroorganisation hätte versagen können, war die Fristversäumnis nicht der Klägerin bzw. ihrem Anwalt zurechenbar; Wiedereinsetzung ist daher zu gewähren. Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben. Den Klägerinnen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt, weil die Fristversäumnis allein auf einem der Klägerinnen nicht zurechenbaren Versehen der zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin beruhte und der Prozessbevollmächtigte sich auf den ordnungsgemäßen Erledigungsvermerk in der Handakte verlassen durfte. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.000 €.