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Urteil

II ZR 10/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Publikumspersonengesellschaften kann ein mit eigener Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten haften. • Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB) und trifft grundsätzlich denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will, also die bereits beigetretenen Altgesellschafter. • Eine Haftung entfällt für Altgesellschafter, die nach der Gründung rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind; diese Ausnahme greift hier nicht, wenn der Treuhandkommanditist organisatorisch eingebunden war und Vergütung für Treuhändertätigkeiten erhielt. • Ist streitig, ob der Treuhandkommanditist bereits vor dem Eintritt des späteren Direktkommanditisten beigetreten war, reicht der für das Revisionsverfahren zu unterstellende Vortrag des Klägers aus, um eine Haftung in Betracht zu ziehen; das Berufungsgericht muss hierzu tatsächliche Feststellungen treffen.
Entscheidungsgründe
Haftung des treuhänderisch beteiligten Altgesellschafters bei Prospekthaftung gegenüber Direktkommanditisten • Bei Publikumspersonengesellschaften kann ein mit eigener Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten haften. • Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB) und trifft grundsätzlich denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will, also die bereits beigetretenen Altgesellschafter. • Eine Haftung entfällt für Altgesellschafter, die nach der Gründung rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind; diese Ausnahme greift hier nicht, wenn der Treuhandkommanditist organisatorisch eingebunden war und Vergütung für Treuhändertätigkeiten erhielt. • Ist streitig, ob der Treuhandkommanditist bereits vor dem Eintritt des späteren Direktkommanditisten beigetreten war, reicht der für das Revisionsverfahren zu unterstellende Vortrag des Klägers aus, um eine Haftung in Betracht zu ziehen; das Berufungsgericht muss hierzu tatsächliche Feststellungen treffen. Die Klägerin schloss am 4.12.2003 eine Beitrittserklärung als Direktkommanditistin für einen Publikumssfonds und zahlte eine Einlage. Die Beklagte fungierte als Treuhandkommanditistin und verwaltete für Direktkommanditisten eingezahlte Gelder; zwischen Klägerin und Beklagter bestand ein Verwaltungsvertrag, wonach die Beklagte Rechte und Pflichten der Direktkommanditisten in fremdem Namen wahrnimmt. Im Handelsregister wurde die Beklagte am 28.4.2004 mit einer Kapitaleinlage eingetragen; die Klägerin behauptet jedoch, die Beklagte sei bereits am 3.12.2003 mit eigener Kapitaleinlage von 100 € Gesellschafterin geworden. Die Klägerin verlangt Zahlung und Feststellung der Freistellung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH hat die Revision der Klägerin stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Beklagte habe als Treuhandkommanditistin gegenüber Direktkommanditisten keine Aufklärungspflichten, weil kein enges Vertrauensverhältnis wie zwischen Treugeber und Treuhänder vorliege und ihre Tätigkeit erst nach Beitritt der Klägerin anlief. • Der BGH unterscheidet: Beteiligungsverwalter oder Einzahlungstreuhänder, die nicht mit eigener Kapitaleinlage vorab beteiligt sind, sind nicht verpflichtet, Anleger über das Beteiligungsobjekt aufzuklären. • Liegt jedoch eine eigene Kapitaleinlage des Treuhandkommanditisten vor und ist dieser somit Altgesellschafter bei Begründung des Aufnahmevertrags, greifen die an die Anbahnung des Aufnahmevertrags anknüpfenden Schutz- und Aufklärungspflichten; diese Prospekthaftung im weiteren Sinne ist als Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB einzuordnen. • Bei Publikumspersonengesellschaften besteht eine Ausnahme: Altgesellschafter, die nach Gründung rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind, haften nicht. Diese Ausnahme findet auf die hier beteiligte Beklagte keine Anwendung, weil sie organisatorisch eingebunden war und Vergütung für Treuhändertätigkeiten erhielt. • Für das Revisionsverfahren ist vom Vortrag der Klägerin auszugehen, dass die Beklagte bereits vor der Klägerin mit eigener Kapitaleinlage beigetreten war; deshalb kommt Prospekthaftung gegenüber der Klägerin in Betracht und das Berufungsgericht hat hierzu nicht hinreichend festgestellt. • Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das insbesondere Feststellungen zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten und zu den behaupteten Aufklärungspflichten treffen muss; die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg: Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass ein mit eigener Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten aufgrund der Prospekthaftung im weiteren Sinne haftbar sein kann, wenn er bei Anbahnung des Aufnahmevertrags Schutz- und Aufklärungspflichten verletzt. Die Ausnahme für rein kapitalistische Nachbeigetretene greift hier nicht, weil die Beklagte organisatorisch eingebunden war und Vergütung erhielt. Das Berufungsgericht muss nun feststellen, ob die Beklagte tatsächlich vor der Klägerin beigetreten war und ob konkrete Aufklärungspflichten verletzt wurden; hierzu trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast.