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Urteil

1 StR 658/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Maßregel nach § 63 StGB genügt für den länger andauernden Defekt, dass eine Grunderkrankung über einen längeren Zeitraum besteht, die alltägliche Ereignisse zur Auslösung akuter erheblicher Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit befähigt. • Der symptomatische Zusammenhang zwischen Krankheit und Tat ist gegeben, wenn der Störungszustand kausal (Mitursächlichkeit genügt) für die Anlasstat war. • Für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, dass der Täter infolge seines Zustands künftig erhebliche Straftaten begehen wird; diese Prognose erfordert eine umfassende, in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegte Würdigung aller prognoserelevanten Umstände.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen rechtsfehlerhafter Verneinung der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 63 StGB • Bei einer Maßregel nach § 63 StGB genügt für den länger andauernden Defekt, dass eine Grunderkrankung über einen längeren Zeitraum besteht, die alltägliche Ereignisse zur Auslösung akuter erheblicher Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit befähigt. • Der symptomatische Zusammenhang zwischen Krankheit und Tat ist gegeben, wenn der Störungszustand kausal (Mitursächlichkeit genügt) für die Anlasstat war. • Für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, dass der Täter infolge seines Zustands künftig erhebliche Straftaten begehen wird; diese Prognose erfordert eine umfassende, in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegte Würdigung aller prognoserelevanten Umstände. Der Angeklagte leidet seit mindestens 2013 an einer wahnhafter Störung mit Verfolgungs-, Vergiftungs- und Größenwahn; er lebte sozial isoliert und entwickelte vermeintlich verwertbare technische "Konzepte". Im Juli 2015 befand er sich in einer akuten wahnhaften Phase, glaubte von einer von ihm genannten "Organisation" verfolgt zu werden und suchte vergeblich Polizeischutz. Um Rettungskräfte zu erzwingen und der vermeintlichen Verfolgung zu entkommen, beschädigte er in einem Mehrzweckhaus einen Gaszähler und entzündete anschließend im Keller Benzin; es entstand ein Brand mit erheblichem Sachschaden (rund 180.000 Euro) und erheblicher Gefahr für Gebäude und Bewohner. Während des Brandes erlitt der Angeklagte eine schwere Rauchvergiftung und versteckte sich im Keller. Das Landgericht wertete die Tat als schwere Brandstiftung und Sachbeschädigung, lehnte jedoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ab, weil es weder einen länger andauernden Zustand noch die erforderliche Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten annahm. • Das Landgericht hat formell zutreffend die Voraussetzungen des § 63 StGB als Maßstab herangezogen, seine Begründung zur Verneinung eines länger andauernden Defekts ist jedoch rechtsfehlerhaft. • Länger andauernder Defekt bedeutet nicht ununterbrochene Beeinträchtigung, sondern das Bestehen einer Grunderkrankung über einen längeren Zeitraum, die dazu befähigt, durch alltägliche Anlässe akute erhebliche Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit auszulösen; vorliegend belegen Feststellungen eine seit mindestens 2013 bestehende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) mit andauerndem Wahnsystem. • Der symptomatische Zusammenhang zwischen der wahnhafter Störung und der Brandstiftung ist gegeben: Der Brand diente dazu, Rettung herbeizuführen, um der vermeintlichen Verfolgung zu entkommen; damit war die Störung kausal für die Tat (Mitursächlichkeit genügt). • Die risikoprognostische Beurteilung durch das Landgericht ist unvollständig. Es hat nicht alle prognoserelevanten Umstände gewürdigt, etwa die zeitliche Zuspitzung des Verfolgungswahns unmittelbar vor der Tat, das Fortbestehen der Wahnvorstellungen, fehlende Krankheitseinsicht, die Ablehnung medikamentöser Behandlung und die Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen zur hohen Rückfallgeschwindigkeit bei erneuter sozialer Isolation. • Angesichts der Schwere der möglichen Folgehandlungen (schwere Brandstiftung) wäre eine Maßregel nach § 63 StGB nicht von vornherein unverhältnismäßig. Deshalb sind die Feststellungen mit Ausnahme des äußeren Tatgeschehens aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; der neue Tatrichter hat insbesondere die Fragen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sowie eine umfassende Gefährlichkeitsprognose zu klären. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB zu überprüfen ist; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen, weil sie rechtsfehlerfrei auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen. Der neue Tatrichter hat insbesondere zu prüfen, ob krankheitsbedingt die Steuerungsfähigkeit sicher mindestens erheblich eingeschränkt oder die Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war, und eine umfassende, in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargestellte Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Insgesamt ist damit der Rechtsfehler des Landgerichts bezüglich der Voraussetzungen des § 63 StGB beseitigt und eine erneute, vertiefte Prüfung der Maßregelverhältnisse angeordnet.