Beschluss
GSSt 1/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzesalternative (ungleichartige) Wahlfeststellung ist als prozessuale Entscheidungsregel weiterhin zulässig.
• Die Wahlfeststellung setzt nicht voraus, dass die in Betracht kommenden Tatbestände rechtsethisch oder psychologisch identisch sind; sie ist verfassungsrechtlich mit Art.103 Abs.2 GG vereinbar.
• Bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche schließt die gesetzesalternative Verurteilung einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus, weil §261 Abs.9 Satz2 StGB der Verurteilung wegen der Beteiligung an der Vortat Vorrang einräumt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit gesetzesalternativer Verurteilung und Wirkung gegenüber Geldwäsche • Die gesetzesalternative (ungleichartige) Wahlfeststellung ist als prozessuale Entscheidungsregel weiterhin zulässig. • Die Wahlfeststellung setzt nicht voraus, dass die in Betracht kommenden Tatbestände rechtsethisch oder psychologisch identisch sind; sie ist verfassungsrechtlich mit Art.103 Abs.2 GG vereinbar. • Bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche schließt die gesetzesalternative Verurteilung einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus, weil §261 Abs.9 Satz2 StGB der Verurteilung wegen der Beteiligung an der Vortat Vorrang einräumt. Die Vorlagenentscheidung betrifft ein Verfahren gegen zwei Angeklagte, die zwischen 2007 und 2009 umfangreich Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Werkzeuge entwendet oder gehandelt haben sollen. Bei Durchsuchungen sichergestellte Gegenstände führten zu Anklagen wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in zahlreichen Fällen; konkrete Feststellungen, wer jeweils Täter oder Hehler war, waren nicht durchgehend möglich. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wahlweise wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei und bemess die Strafen anhand des geringeren Strafrahmens. Der 2. Strafsenat legte – nach divergierenden Auffassungen in der Rechtsprechung – die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung und ihres Vorrangs gegenüber einer Geldwäscheverurteilung dem Großen Senat vor. • Rechtliche Einordnung: Die ungleichartige Wahlfeststellung ist eine prozessuale Entscheidungsregel, keine neue Tatbestandsnorm; sie unterliegt daher nicht dem strengen Gesetzlichkeitsprinzip des materiellen Strafrechts (Art.103 Abs.2 GG). • Voraussetzungen: Sie darf angewandt werden, wenn der Sachverhalt nach Ausschöpfung der Beweismittel nicht eindeutig klärt, welcher von mehreren alternativ in Betracht kommenden Straftatbeständen verwirklicht ist, jedoch sicher feststeht, dass der Angeklagte eine der in Betracht kommenden Taten begangen hat und andere Möglichkeiten ausgeschlossen sind. • Keine strafbegründende Wirkung: Die Wahlfeststellung begründet keine eigene strafbegründende Norm und verändert nicht die gesetzlichen Tatbestände; in jeder Alternativvariante muss ein gesetzlicher Straftatbestand vollständig vorstellbar sein. • Vorhersehbarkeit und Schuldprinzip: Die Anwendung verletzt nicht das Gesetzlichkeitsprinzip, die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit oder das Schuldprinzip, weil die Strafbarkeit aus den vorab normierten Straftatbeständen folgt und der Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten zu beachten ist. • Rechtsfortbildung und Gesetzgeberwille: Es bestehen keine eindeutigen Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber die Wahlfeststellung grundsätzlich ablehnen wollte; spätere Strafrechtsänderungen (z.B. §§246,261 StGB) entziehen der Wahlfeststellung nicht generell die Grundlage. • Geldwäschekonstellation: Bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Katalogtatbestands und der Geldwäsche verdrängt §261 Abs.9 Satz2 StGB eine Verurteilung wegen Geldwäsche zugunsten der Verurteilung wegen der Beteiligung an der Vortat; daher schließt eine gesetzesalternative Verurteilung einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. • Grenze der Anwendung: Die Wahlfeststellung ist nur zulässig, wenn die in Betracht kommenden Delikte rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind; dies bleibt als Schranke bestehen. • Strafzumessung: Bei Anwendung der Wahlfeststellung hat das Tatgericht die für jede mögliche Tat in Betracht kommende Strafe zu vergleichen und die geringste zu verhängen; dies entspricht dem Zweifelssatz und ist verfassungsrechtlich zulässig. Der Große Senat für Strafsachen beschließt, dass die gesetzesalternative (ungleichartige) Wahlfeststellung weiterhin zulässig ist; sie ist eine prozessuale Entscheidungsregel und mit Art.103 Abs.2 GG vereinbar. Voraussetzung ist, dass nach Ausschöpfung der Beweismittel sicher feststeht, dass der Angeklagte eine von mehreren alternativ möglichen Straftaten begangen hat, andere Möglichkeiten jedoch ausgeschlossen sind, und die in Frage stehenden Delikte rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind. Bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche schließt §261 Abs.9 Satz2 StGB wegen des Vorrangs der Verurteilung wegen der Beteiligung an der Vortat einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus; eine Verurteilung wegen Geldwäsche kommt dann nicht in Betracht. In der Praxis muss das Tatgericht bei Anwendung der Wahlfeststellung die jeweils mildeste in Betracht kommende Strafe wählen, sodass die Strafe zu Gunsten des Angeklagten gemildert wird.