Beschluss
IX ZB 92/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht generell unzulässig, wenn ein früheres Verfahren nach Aufhebung der Kostenstundung mangels Masse eingestellt wurde.
• § 287a Abs. 2 InsO enthält abschließend die vom Gesetzgeber vorgesehenen Sperrfristen; für den Fall der Aufhebung einer Kostenstundung wegen schuldhaften Verhaltens im Vorverfahren hat der Gesetzgeber jedoch keine Sperrfrist vorgesehen.
• Ein erneuter Antrag auf Kostenstundung ist nicht bereits wegen des früheren schuldhaften Verhaltens des Schuldners stets rechtsmissbräuchlich; der Antrag kann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung im neuen Verfahren grundsätzlich gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Keine allgemeine Sperrfrist nach Aufhebung der Kostenstundung; Zweitantrag zulässig • Ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht generell unzulässig, wenn ein früheres Verfahren nach Aufhebung der Kostenstundung mangels Masse eingestellt wurde. • § 287a Abs. 2 InsO enthält abschließend die vom Gesetzgeber vorgesehenen Sperrfristen; für den Fall der Aufhebung einer Kostenstundung wegen schuldhaften Verhaltens im Vorverfahren hat der Gesetzgeber jedoch keine Sperrfrist vorgesehen. • Ein erneuter Antrag auf Kostenstundung ist nicht bereits wegen des früheren schuldhaften Verhaltens des Schuldners stets rechtsmissbräuchlich; der Antrag kann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung im neuen Verfahren grundsätzlich gegeben sind. Der Schuldner stellte 2012 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, verbunden mit Kostenstundung und Restschuldbefreiung. Die Kostenstundung wurde 2013 aufgehoben, weil der Schuldner Auskunftspflichten nicht erfüllte; das Verfahren wurde 2014 mangels Masse eingestellt, die Restschuldbefreiung wurde nicht erlangt. 2016 stellte der Schuldner erneut Anträge auf Insolvenzeröffnung, Kostenstundung und Restschuldbefreiung; das Insolvenzgericht und die Beschwerdekammer hielten die Anträge für unzulässig. Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde ein. Der BGH prüfte, ob Sperrfristen oder Rechtsmissbrauch die erneuten Anträge ausschließen. • Anwendbares Recht ist die InsO in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (Art. 103h EGInsO), weil der Antrag nach dem 1.7.2014 gestellt wurde. • § 287a Abs. 2 InsO regelt abschließend die vom Gesetzgeber vorgesehenen Sperrfristen; der Gesetzgeber hat dabei für Fälle, in denen die Kostenstundung im Vorverfahren aufgehoben wurde (ohne formale Versagung der Restschuldbefreiung), keine Sperrfrist vorgesehen. • Die frühere Rechtsprechung des BGH zu Sperrfristen wird für den hier relevanten Fall nicht fortgeführt: Die Aufhebung der Kostenstundung und die Einstellung des Verfahrens wegen Mangels an Masse führen nicht automatisch zur Unzulässigkeit eines neuen Antrags. • Eine analoge Anwendung von § 287a Abs. 2 InsO kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke im Sinne der Regelungsabsicht vorliegt; der Gesetzgeber hat bewusst keine Sperre für diesen Fall geschaffen. • Der Antrag auf Kostenstundung ist nicht generell rechtsmissbräuchlich; wenn der erneute Restschuldbefreiungsantrag nach § 287a InsO zulässig ist und die Restschuldbefreiung im neuen Verfahren grundsätzlich erreichbar erscheint, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stundung. • Der Senat verweist die Sache zurück zur erneuten Entscheidung, da eine umfassende Prüfung der Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen noch nicht erfolgt ist. • Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben; das Amtsgericht soll erneut über Eröffnung, Kostenstundung und eventuelle Restschuldbefreiung entscheiden, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der BGH hat die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der erneute Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ist nicht schon wegen der Aufhebung der früheren Kostenstundung unzulässig. Eine generelle Sperrfrist für den hier vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber nicht eingeführt; daher kann der Schuldner einen neuen Antrag stellen und gegebenenfalls auch Kostenstundung beantragen, sofern im neuen Verfahren die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung und die Stundung geprüft und gegebenenfalls erfüllt sind. Die Vorinstanzen hatten diese Prüfung nicht ausreichend vorgenommen; deshalb ist die Sache zurückzuverweisen, damit das Insolvenzgericht die Zulässigkeit der Anträge und die Eröffnungsbedingungen sowie die Kostenfolgen abschließend feststellt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.