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Entscheidung

III ZR 615/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:040517BIIIZR615
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:040517BIIIZR615.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 615/16 vom 4. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2016 - 19 U 217/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 19.976 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers (hier der Beklagten) an einer Abände- rung des ihn belastenden Urteils und wird durch das von ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel bestimmt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, BeckRS 2011, 02635 Rn. 1). Die Klägerin verlangt in diesem Ver- fahren Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft über die Beklagte als Treuhandkommanditistin. Sie macht einen Zahlungsanspruch in 1 2 - 3 - Höhe von 18.056 € geltend und verlangt damit die Rückzahlung der geleisteten Einlagen inklusive Agio in Höhe von insgesamt 18.020 € abzüglich der erhalte- nen Ausschüttungen (2.400 €) und zuzüglich der Kosten für die Fremdfinanzie- rung (2.436 €). Mit ihrem Antrag zu 2 verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Folgeschäden freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattgegeben. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und verfolgt ihren Kla- geabweisungsantrag weiter. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 21.456 € festgesetzt und dabei wie das Landgericht den Feststellungsantrag mit 20 % der Nominalbeteiligung bewertet. Dieser Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht, an welche der Se- nat nicht gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2010 aaO Rn. 3 und vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN), wird nicht gefolgt. Es erscheint nicht angemessen, den Wert des Feststellungs- antrages mit 20 % der Nominalbeteiligung anzusetzen. Die Einlage ist voll ein- gezahlt, Nachschusspflichten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andere Risiken als das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sind nicht erkennbar. Dieses kann sich allerdings maximal auf die von der Klägerin erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.400 € beziehen. Selbst bei vollständiger Ansetzung dieses Betrages ergäbe sich bei Vornahme des für Feststellungsanträge üblichen Abschlags von 20 % ein Feststellungsin- teresse von nur 1.920 €. Rechnet man diesen Betrag zu der Klageforderung zu Ziffer 1 hinzu, folgt hieraus insgesamt eine Beschwer von 19.976 €. Die Min- destgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist daher nicht erreicht. 3 - 4 - 2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Ins- besondere bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat einge- hend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2015 - 2-18 O 192/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.02.2016 - 19 U 217/15 - 4