Urteil
3 StR 323/16
BGH, Entscheidung vom
18mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die bloße Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung eines Belastungszeugen führt nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot seiner Angaben; entscheidend ist die Gesamtschau der Verfahrensfairness nach Art. 6 EMRK.
• Wenn die Unmöglichkeit der Befragung der Justiz zuzurechnen ist, verlangt die Rechtsprechung eine besonders sorgfältige, kritische Würdigung der belastenden Aussage; eine Verurteilung kann jedoch auf solchen Angaben gestützt werden, wenn sie durch andere gewichtige Gesichtspunkte gestützt werden oder die Angaben sich unabhängig bestätigen.
• Bei vorliegendem Beweisbild stellten sich die Angaben der nicht vernehmbaren gesondert Verfolgten als ausreichend glaubhaft dar, sodass die Angeklagten hätten verurteilt werden können; die vorläufige Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses war zulässig, führt aber nicht zur materiellen Strafklageverbrauchsberechtigung, solange die Umstände unverändert sind.
Entscheidungsgründe
Verwertung nicht konfrontativ befragter Belastungszeugen bei sorgfältiger Würdigung • Die bloße Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung eines Belastungszeugen führt nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot seiner Angaben; entscheidend ist die Gesamtschau der Verfahrensfairness nach Art. 6 EMRK. • Wenn die Unmöglichkeit der Befragung der Justiz zuzurechnen ist, verlangt die Rechtsprechung eine besonders sorgfältige, kritische Würdigung der belastenden Aussage; eine Verurteilung kann jedoch auf solchen Angaben gestützt werden, wenn sie durch andere gewichtige Gesichtspunkte gestützt werden oder die Angaben sich unabhängig bestätigen. • Bei vorliegendem Beweisbild stellten sich die Angaben der nicht vernehmbaren gesondert Verfolgten als ausreichend glaubhaft dar, sodass die Angeklagten hätten verurteilt werden können; die vorläufige Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses war zulässig, führt aber nicht zur materiellen Strafklageverbrauchsberechtigung, solange die Umstände unverändert sind. Angeklagte wurden wegen Beteiligung an drei Überfällen auf Supermärkte angeklagt. Mitangeklagte und gesondert Verfolgte (D. und Mi.) hatten die Überfälle teils durchgeführt und gegenüber Ermittlern belastende Angaben gemacht. In der Hauptverhandlung konnten D. und Mi. nicht vernommen werden, weil sie nach Haftentlassung unbekannten Aufenthalts waren. Das Landgericht stellte das Verfahren vorläufig gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses ein, weil den Angeklagten keine Möglichkeit zur eigenen Befragung der Belastungszeugen gegeben worden sei. Die Angeklagten wandten Revision ein, um Freispruch zu erreichen. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Aussageverwertung verfassungsgemäß war und ob die Einstellung zu Recht erfolgte. • Rechtsrahmen: Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK schützen das Recht des Angeklagten, Belastungszeugen zu befragen; deutsche Beweiswürdigung muss dies beachten (§ 261 StPO). • Dreistufentest des EGMR ist zu berücksichtigen: triftiger Grund für Nichterscheinen, Bedeutung der Aussage für die Verurteilung und Vorhandensein ausgleichender Faktoren; Gesamtschau der Verfahrensfairness ist maßgeblich. • Das Landgericht hat die belastenden Angaben der gesondert Verfolgten sorgfältig geprüft und mögliche Falschbelastungsmotive erörtert; die Angaben bestätigten sich wechselseitig und wurden durch Umstände (Kenntnisse der Örtlichkeiten, Aufenthalt in Wohnung des Angeklagten, zeitliche Zusammenhänge) gestützt. • Die Einschränkung des Konfrontationsrechts war der Justiz zurechenbar wegen langem Ermittlungsstillstand und verspäteter Anklageerhebung; dies führt jedoch nicht automatisch zu Verwertungsverbot, sondern verlangt erhöhte Sorgfalt bei der Würdigung. • Vor dem dargestellten Beweisbild wäre eine Verurteilung der Angeklagten möglich gewesen; daher rechtfertigt dies keinen Anspruch auf Freispruch. Die Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO ist als behebbares Verfahrenshindernis zulässig und hat vorläufige Wirkung. • Der Senat regt an, die bisherige "Beweiswürdigungslösung" dahingehend zu überdenken, die Aussage zunächst aus sich heraus kritisch zu würdigen und dann im Rahmen der Gesamtwürdigung zu entscheiden, inwieweit sie durch weitere Beweismittel bestätigt wird. • Hinweis zur Rechtswirkung: Trotz nicht eingetretenen Strafklageverbrauchs verhindert die materielle Rechtskraft der Verfahrenseinstellung eine weitere Verfolgung, solange die zur Annahme des Verfahrenshindernisses führenden Umstände unverändert sind. Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen; die vorläufige Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht beruht auf einem behebbaren Verfahrenshindernis, benachteiligt die Angeklagten jedoch nicht, weil aufgrund der umfassenden und kritischen Würdigung die belastenden Angaben der nicht vernehmbaren Mitbeteiligten als ausreichend glaubhaft erschienen und durch mehrere äußere Umstände gestützt wurden. Eine Verurteilung hätte daher möglich und nicht verfassungswidrig gewesen; die Einstellung vermeidet lediglich die Fortführung des Verfahrens, bis das Verfahrenshindernis beseitigt ist. Die Kosten der Rechtsmittel tragen die Beschwerdeführer.