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Entscheidung

2 StR 30/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:040517B2STR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:040517B2STR30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 30/17 vom 4. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Gera vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO, die das Landgericht rechtsfehlerhaft in den Urteilstenor aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche Ar- restanordnungen ergehen durch Beschluss (vgl. MünchKomm/Bittmann, StPO, 2014, § 111e Rn. 6; LR/Johann, StPO, 26. Aufl., § 111e Rn. 4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111e Rn. 20). Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden Regelungs- zusammenhang auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim - 3 - Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2016 – 2 StR 9/15). Appl Eschelbach Bartel Wimmer Grube