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Beschluss

XII ZB 403/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung der Betreuervergütung nach den pauschalen Regelungen der §§ 4, 5 VBVG ist grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand (§ 6 VBVG) nicht vorliegen. • Die analoge Anwendung des § 6 VBVG auf eng begrenzte Betreuungen ist ausgeschlossen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 4 BGB oder vergleichbare rechtliche Verhinderungsgründe vorliegen. • Eine Vorsorgevollmacht ist auf ihren konkreten Umfang zu prüfen; ist der gehandelte Bereich nicht von der Vollmacht erfasst, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand des bestellten Betreuers.
Entscheidungsgründe
Betreuervergütung: Keine Abweichung von Pauschalregelungen bei fehlender rechtlicher Verhinderung des Bevollmächtigten • Die Festsetzung der Betreuervergütung nach den pauschalen Regelungen der §§ 4, 5 VBVG ist grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand (§ 6 VBVG) nicht vorliegen. • Die analoge Anwendung des § 6 VBVG auf eng begrenzte Betreuungen ist ausgeschlossen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 4 BGB oder vergleichbare rechtliche Verhinderungsgründe vorliegen. • Eine Vorsorgevollmacht ist auf ihren konkreten Umfang zu prüfen; ist der gehandelte Bereich nicht von der Vollmacht erfasst, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand des bestellten Betreuers. Die Betroffene übertrug 2003 mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann das Hausgrundstück an ihre Tochter und behielt sich ein Nießbrauchsrecht vor. 2005 erteilte die Betroffene ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht. Nach dem Umzug der Betroffenen in ein Pflegeheim 2012 wollte die Tochter den Nießbrauch löschen und die Immobilie verwerten, woraufhin das Amtsgericht einen Rechtsanwalt als Betreuer für die Verwertung bestellte. Der Nießbrauch wurde 2013 durch notariellen Vertrag aufgehoben; die Betreuung wurde daraufhin aufgehoben. Der Betreuer beantragte Vergütung nach den Vorschriften des VBVG; das Amtsgericht setzte eine Pauschalvergütung fest, das Landgericht wies die Beschwerde der Betroffenen zurück. Sie rief den Bundesgerichtshof an und begehrte die Festsetzung nach tatsächlichem Aufwand gemäß §§ 6, 1, 3 VBVG mit der Begründung, die Tochter sei an einer Vertretung aus Rechtsgründen gehindert gewesen. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; die Festsetzung nach den pauschalen Regelungen §§ 4, 5 VBVG hält stand. • § 6 VBVG gewährt eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand nur für ausdrücklich genannte Sonderfälle und kann nicht ohne Weiteres analog erweitert werden. • Eine Voraussetzung für Vergütung nach tatsächlichem Aufwand ist, dass der Bevollmächtigte aus Rechtsgründen an der Vertretung gehindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB) oder eine vergleichbare Situation vorliegt; beides wurde hier nicht erfüllt. • Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Tochter nicht in der dargestellten Weise rechtlich gehindert war, wobei der BGH jedoch präzisiert, dass die Vorsorgevollmacht inhaltlich zu prüfen ist. • Die Vorsorgevollmacht der Tochter war nicht umfassend auf die Aufhebung des Nießbrauchs gerichtet; der Umfang der Vollmacht beschränkte sich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten wie Heimverträge und Anträge bei Versicherungen, nicht auf die konkrete Aufhebung des Nießbrauchs. • Wegen des begrenzten Vollmachtsumfangs konnte aus der Bestellung des Betreuers keine implizite Entziehung der Vertretungsbefugnis der Tochter nach §§ 1908 i, 1796 BGB abgeleitet werden. • Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1899 Abs. 4 BGB und ohne Anknüpfungstatsachen für eine analoge Anwendung des § 6 VBVG scheidet eine abweichende Vergütung nach tatsächlichem Aufwand aus. Der Rechtsbeschwerde der Betroffenen wurde zurückgewiesen; die Festsetzung der Betreuervergütung nach den pauschalen Vorschriften §§ 4, 5 VBVG auf 2.266 € ist rechtmäßig. Die Tochter war nicht in rechtlicher Hinsicht so gehindert, dass dies eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand hätte rechtfertigen können, zumal ihre Vorsorgevollmacht die Aufhebung des Nießbrauchs nicht umfasste. Eine analoge Anwendung des § 6 VBVG kommt nicht in Betracht, weil weder ein Fall des § 1899 Abs. 4 BGB vorlag noch sonstige vergleichbare Verhinderungsgründe erkennbar sind. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden der Betroffenen auferlegt.